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III. Strafrecht.
kommen (8 29 Abs. 1 St.G.B.). Demnach beträgt die subsidiäre Freiheitsstrafe für
30 Mark Geldstrafe, wenn sie für ein Vergehen erkannt wird, 2—510 Tage, wenn
aber für eine ÜUbertretung 2230 Tage! Dieses Resultat ließe sich noch rechtfertigen,
wenn sie bei einem Vergehen stets von schwererer Art als bei einer Übertretung wäre.
Das ist aber, da sie auch bei einem Vergehen unter Umständen in Haft bestehen kann,
nicht der Fall. Somit muß der Umwandlungsmaßstab als ein wenig glücklicher be—
zeichnet werden. Vielleicht wäre die Umwandlung in eine Gefängnis- oder Haftstrafe
überhaupt entbehrlich oder doch einschränkbar, wenn der Staat die Möalichkeit gewährte,
die Geldstrafe, statt abzusitzen, abzuarbeiten.
30. Strafanrechnung und Strafaufrechnung.
Der die Strafumwandlung beherrschende Gedanke, einen Ersatz für die zu ver—
hängende Strafe zu schaffen, tritt auch bei zwei weiteren Rechtsinstituten hervor, der
Strafanrechnung und der Strafaufrechnung.
J. Die Strafanrechnung umfaßt zwei Fälle: der eine betrifft die im Aus—
and vollzogene Strafe. Sie muß, wenn dieselbe Tat im Inlande noch einmal zur
Aburteilung kommt, in Anrechnung gebracht werden (d7 St. G. B.).
Der andere Fall betrifft die Untersuchungshaft, die ein der Strafe tatsächlich wenig
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nicht vermeiden, daß sie bisweilen unverhältnismäßig lange dauert. Deshalb kann sie
von der zu verhängenden Strafe ganz oder teilweise abgezogen werden. Dies setzt
natürlich voraus, daß ein Abrechnen möglich ist, die verwirkte Strafe also in zeitiger
Freiheitsstrafe besteht oder sich, wie die Geldstrafe, in solche verwandeln läßzt. Die Unter—
uchungshaft darf in ihrer ganzen Dauer bei jeder Strafe, selbst bei der Zuchthausstrafe,
in Abrechnung kommen. Infolge dessen kann auch der Rest der zu verbüßenden Zucht—
hausstrase unter ein Jahr herabsinken, ohne daß er in Gefängnisstrafe umzuwandeln wäre.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dem Richter nicht zur unbedingten Pflicht
gemacht, weil die Rücksicht auf den Inhaftierten schwindet, wenn letzterer selbst durch un—
begründete Einwendungen und Weiterungen die Verlängerung der Untersuchungshaft
beranlaßte. Hat er aber nach Rechtskraft des Urteils dem sofortigen Strafantritt kein
Hindernis entgegengesetzt, also seinerseits auf ein Rechtsmittel verzichtet oder die Rechts—
nittelfrist, ohne solches einzulegen, ablaufen lassen, so darf es ihm nicht zum Schaden
gereichen, wenn er nicht gleich einer Gefangenanstalt überführt wird. Die Untersuchungs⸗
haft nach jenem Zeitpunkt muß daher von der zu verbüßenden Strafe unverkürzt ab⸗
zerechnet werden (9 482 St. P.O.).
II. Die Aufrechnung ist die Anrechnung eines Übels infolge eines Gegen—
anspruchs. Der Täter kann erwarten, daß die ihm zugefügte Verletzung, kraft deren er
einerseits die Bestrafung des Verletzten verlangen könnte, bei der Bemessung seiner
Strafe in Ansatz gebracht wird. Die Aufrechnung ist aber nicht bei allen Delikten,
sondern nur bei Privatklagedelikten möglich. Sie ist beschränkt auf Beleidigungen und
leichte Körperverletzungen, als auf die alltäglichen Delikte, bei denen die erlittene Kränkung
aur zu oft auf der Stelle erwidert wird. Ein derartige Wechselseitigkeit ist denn auch
die Bedingung, an welche das positive Recht die Aufrechnung knüpft (88 199, 288
St. G.B.).“ Macht der Richter von der Möglichkeit, die beiderseitigen Verletzungen auf⸗
zurechnen, Gebrauch, so kann er die Strafe mildern oder wegfallen lassen. Hat 3. B.
der Beklagte für eine leichte Körperverletzung 8 Tage Haft verwirkt, aber selbst eine
Beleidigung erfahren, für die 2. Tage Haft am Platze wären, so kann der Richter
unter Abrechnung des dem Beklagten zugefügten UÜbels auf 8 Tage Haft erkennen.
Stehen sich nur Beleidigungen einander gegenüber, ist er nicht zur Milderung der
Strafe berechtigt und hat nur die Wahl, entweder überhaupt nicht zu kompensieren oder
einen oder beide Beleidigte für straffrei zu erklären.
Das qganze Institut der Aufrechnung bedürfte wohl einer aweckentsprechenderen