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für die menschliche Ernährung in Anspruch genommen werden
können, so könnte hieraus der Bedarf des deutschen Volkes bis zur
Höhe des normalen Friedensverbrauches volle Deckung finden.
durch die Kriegsverhältnisse veranlaßte Verschiebung in der Ver
wendung des Zuckers, insbesondere der Bedarf zu militärtechnischen
Zwecken, zu Aufstrichmitteln und der Bedarf von Heer und Manne
machten jedoch auch für das Betriebsjahr 1916/1T eine Einschränkung
des Zuckerverbrauches der Bevölkerung und der zuckerverarbeitcndcn
Industrien erforderlich.
Die Gesetzgebung für das Betriebsjahr 1916/17 war von dem
Gedanken beherrscht, daß Zuckerrüben und Zucker, soweit es angängig
war, der menschlichen Ernährung nutzbar gemacht werden sollen;
insbesondere wurde die Vcrfütterung von Zuckerrüben von einer be
sonderen Genehmigung abhängig gemacht. Die Nohzuckerpreise für
das Betriebsjahr 1916/17 waren schon durch die Bekanntmachung
vom 3. Februar 1916 festgelegt worden. Entsprechend der Erhöhung
der Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise wurden durch die Verordnung
vom 14. September 1916 auch die Verbrauchszuckerpreise erhöht,
wobei die erhöhten Betricbsunkosten der Raffinerien Berücksichtigung
fanden. 11m trotz der Erhöhung der Verbrauchszuckerpreise den
Preis des Zuckers für den Mnndbedarf der Bevölkerung auf der
bisherigen Höhe behalten zu können, wurden durch die Bekannt
machung vom 14. September 1916 und die Ausführungsbcstimmungen
vom 27. September 1916 besondere Maßnahmen getroffen.
Frühzeitig begann auch die Erörterung über die Frage des
Zuckerrüben-AnbauesimJahre1917 und der Zucker
rübenpreise. Die übertrieben hohen Preise, die im Herbste 1916
für die bei geringerem Aufwande an Arbeit und Geldmitteln ge
wonnenen Futterrüben erzielt wurden, ließen die Befürchtung auf
tauchen, daß die Anbaufläche der Zuckerrüben im Jahre 1917 aufs
neue einen Rückgang erfahren würde. Die von den beteiligten
Kreisen vorgeschlagene Erhöhung des Zuckerrübenprciscs wurde
anderseits mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Erhöhung des
Verbrauchszuckerpreises aufs heftigste bekämpft.
Die gesetzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung in diesem
vierten Zeitabschnitt der deutschen Zuckerwirtschaft betreffen die Be
wirtschaftung von Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker,
insbesondere die Festsetzung von Preisen für Verbrauchszucker, und
schließlich die Rüben- und Robzuckerpreise für das Betriebs
jahr 1917/18. Sie wurden wie folgt getroffen.
a) Zuckerrüben. Durch die Bekanntmachung vom
14. September 1916 und die Ausführungtbestimmungen vom