Full text: Der Zucker im Kriege

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für die menschliche Ernährung in Anspruch genommen werden 
können, so könnte hieraus der Bedarf des deutschen Volkes bis zur 
Höhe des normalen Friedensverbrauches volle Deckung finden. 
durch die Kriegsverhältnisse veranlaßte Verschiebung in der Ver 
wendung des Zuckers, insbesondere der Bedarf zu militärtechnischen 
Zwecken, zu Aufstrichmitteln und der Bedarf von Heer und Manne 
machten jedoch auch für das Betriebsjahr 1916/1T eine Einschränkung 
des Zuckerverbrauches der Bevölkerung und der zuckerverarbeitcndcn 
Industrien erforderlich. 
Die Gesetzgebung für das Betriebsjahr 1916/17 war von dem 
Gedanken beherrscht, daß Zuckerrüben und Zucker, soweit es angängig 
war, der menschlichen Ernährung nutzbar gemacht werden sollen; 
insbesondere wurde die Vcrfütterung von Zuckerrüben von einer be 
sonderen Genehmigung abhängig gemacht. Die Nohzuckerpreise für 
das Betriebsjahr 1916/17 waren schon durch die Bekanntmachung 
vom 3. Februar 1916 festgelegt worden. Entsprechend der Erhöhung 
der Zuckerrüben- und Rohzuckerpreise wurden durch die Verordnung 
vom 14. September 1916 auch die Verbrauchszuckerpreise erhöht, 
wobei die erhöhten Betricbsunkosten der Raffinerien Berücksichtigung 
fanden. 11m trotz der Erhöhung der Verbrauchszuckerpreise den 
Preis des Zuckers für den Mnndbedarf der Bevölkerung auf der 
bisherigen Höhe behalten zu können, wurden durch die Bekannt 
machung vom 14. September 1916 und die Ausführungsbcstimmungen 
vom 27. September 1916 besondere Maßnahmen getroffen. 
Frühzeitig begann auch die Erörterung über die Frage des 
Zuckerrüben-AnbauesimJahre1917 und der Zucker 
rübenpreise. Die übertrieben hohen Preise, die im Herbste 1916 
für die bei geringerem Aufwande an Arbeit und Geldmitteln ge 
wonnenen Futterrüben erzielt wurden, ließen die Befürchtung auf 
tauchen, daß die Anbaufläche der Zuckerrüben im Jahre 1917 aufs 
neue einen Rückgang erfahren würde. Die von den beteiligten 
Kreisen vorgeschlagene Erhöhung des Zuckerrübenprciscs wurde 
anderseits mit Rücksicht auf die dadurch bedingte Erhöhung des 
Verbrauchszuckerpreises aufs heftigste bekämpft. 
Die gesetzlichen Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung in diesem 
vierten Zeitabschnitt der deutschen Zuckerwirtschaft betreffen die Be 
wirtschaftung von Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, 
insbesondere die Festsetzung von Preisen für Verbrauchszucker, und 
schließlich die Rüben- und Robzuckerpreise für das Betriebs 
jahr 1917/18. Sie wurden wie folgt getroffen. 
a) Zuckerrüben. Durch die Bekanntmachung vom 
14. September 1916 und die Ausführungtbestimmungen vom
	        
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