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branntweinen aller Art, Bowlen (Maitrank, Maiwein und dergl.),
Punsch- und Grogextrakten aller Art, sowie zur Bereitung von
Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke,
5. Essig,
6. Mostrich und Senf,
7. Fischmarinaden,
8. Kautabak,
9. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des
Haares, der Nägel oder der Mundhöhle..
In fest begrenztem Umfange durfte seitens der einschlägigen Be
triebe Zucker verwendet werden zur Herstellung von
1. Marmeladen nur insoweit, daß in der fertigen Marmelade nicht
mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obst
dauerware enthalten ist,
2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlen
säuregehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger
Kohlensäure beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforder
lich ist,
3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und
Beerenwein bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm
Alkohol in 100 Kubikzentimetern enthalten find.
Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade soll kein
gewerblicher Betrieb zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den
vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die in der Zeit vom 1. Oktober
1914 bis 30. September 1915 verarbeitet wurde. Durch Bekannt
machung vom 12. Juli 1916 wurde die Verwendung von Zucker
ferner verboten bei der Herstellung von
1. Pralinen,
2. Christbaum- und Ostersachen,
3. Fruchtpasten,
4. Geleefrüchten,
5. überzuckerten Mandeln und Nußkernen,
6. Schaumzuckerwaren und
7. türkischem Honig.
Durch die Bekanntmachung vom 27. September 1916 wurden
die bis dahin ergangenen Verbote der Verwendung von Zucker für das
Betriebsjahr 1916/17 in teilweise veränderter Weise zusammen
gefaßt. Im Betriebsjahre 1916/17 ist die Verwendung von
r Zucker verboten zur Herstellung von