95
Obst- und Beerenweinen,
Essig,
Mostrich und Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des
Haares, der Nägel oder der Mundhöhle.
Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 wurde die Reichs-
zuckcrstelle ermächtigt, Süßstoff zu anderen als den bisher be
zeichneten Zwecken auch an die Kommunalverbände abzu
geben. Der den Kommunalverbänden nach Maßgabe ihrer Be
völkerungsziffern überwiesene Süßstoff ist bestimmt 1. für die vom
Kommunalverbande zu versorgenden gewerblichen Betriebe, ins
besondere Gasthäuser und Kaffeehäuser, 2. auch für den Gebrauch
in den Haushaltungen. Durch Bekanntmachung vom 20. Juli 1916
wurde die Verwendung von Süßstoff bei der Herstellung von ober
gärigem Bier gestattet.
Bei der Freigabe von S ü h st o s f für die anderen
gewerblichen Zweige war die Reichszuckerstelle ermächtigt worden,
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit die mit Süßstoff her
gestellten Nahrungs- und Gcnußmittel dem Deklarationszwang unter
worfen werden sollten. Nach einer Bekanntmachung der NeichS-
zuckerstelle vom 19. September 1916 dürfen ohne nähere Kenn
zeichnung der Art der Süßung feilgehalten und verkauft werden:
a) Limonaden (natürliche und künstliche, sowie limonadeu-
artige Getränke aller Art, mit und ohne Kohlensäure),
b) natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art — aus
genommen solche Fruchtsyrupe, die dazu bestimmt sind, bei
der Herstellung von Arzneien Verwendung zu finden — also
insbesondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden
sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen
fruchtsaftartigen Getränken aller Art,
c) , Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte
oder größere Frachtstücke),
d) Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke,
e) Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschextraktc
aller Art sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke,
s) Obst- und Beerenweine,
g) Essig,
h) Mostrich und Senf,