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18. März 1916 (R. G. Bl. Seite 175) au die Zcntral-Einkaufsgesellschast
abzuliefernden Schlachtviehes und Fleisches emschricpll )
der Fleischwaren als weitere Aufgabe übertragen. t
Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens ihrer Zweckbestimmung
wurde es der Reichsfleischstelle überlassen, ihre Tätigkeit auf alten
Gebieten zu entfalten, in denen eine Wirksamkeit zur sachgemäßen
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Zu diesen Aufgaben gehört nach der Begründung zu der Bundesratsverordnung
an erster Stelle die Pflicht, einer unwirtschaftlichen,
den Bedarf überschreitenden Abschlachtung vorzubeugen. Die Reichsfleischstelle
hatte daher alsbald und allgemein die Anforderungen an
Fleisch auf ein Mas; zu beschränken, das mit dem deutschen Viehstande
im Einklang steht, die Versorgung der Gesamtbevölkerung mit Fleisch
und tierischen Erzeugnissen auch bei weiterer Dauer des Krieges unbedingt
gewährleistet und die Möglichkeit eines schnellen und umfassenden
Wiederaufblühens unserer Viehhaltung nach dem Kriege
sichert. Die Aufbringung dieses hiernach wesentlich herabzudrückendcn
und auf das Mindestmaß zu beschränkenden Bedarfes an Vieh und
Fleisch im Reichsgebiet und die Verteilung der erforderlichen Viehmengen
auf die Bedarfsstcllen und Bedarfsgebiete, insbesondere die
einzelnen Bundesstaaten, zu regeln, das sind die weiteren in der Bundesratsverordnung
besonders hervorgehobenen Hauptaufgaben der Reichsfleischstelle.
Mit einer solchen grundsätzlichen Regelung der Versorgung mußte
aber eine allgemeine Regelung des Verbrauches Hand in Hand gehen.
Es find daher im Abschnitt II der BundcsratSverordnnng eine Reihe
von Bestimmungen erlassen worden, welche zu einer straffen Durchführung
einer geregelten Fleischversorgung, insbesondere eines geregelten
Fleischverbrauches, unerläßlich sind. Diese Vorschriften sind
durch die Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des
Fleischverbrauchs und die Bekanntmachung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamtes tiber die Ausgestaltung der Fleischkarte und
die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren
vom 21. August 1916 (R. G. Bll Seite 941 flg.) wesentlich
ergänzt und weiter ausgestaltet worden. Näheres über diese Bestimmungen
und ihre Handhabung wird im Abschnitt III „Bewirtschaftung
von Vieh und Fleisch durch die Reichsfleischstelle" zu sagen sein.
3. Organisation der R e i ch s f l e i s ch st e l l e.
Die Organisation der Reichsfleischstelle ist im wesentlichen dem
bewährten Muster der Reichsgetreidestelle nachgebildet.