Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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18.  März  1916  (R.  G.  Bl.  Seite  175)  au  die  Zcntral-Einkaufsgesellschast
  abzuliefernden  Schlachtviehes  und  Fleisches  emschricpll  )
der  Fleischwaren  als  weitere  Aufgabe  übertragen.  t
Innerhalb  dieses  allgemeinen  Rahmens  ihrer  Zweckbestimmung
wurde  es  der  Reichsfleischstelle  überlassen,  ihre  Tätigkeit  auf  alten
Gebieten  zu  entfalten,  in  denen  eine  Wirksamkeit  zur  sachgemäßen
Erfüllung  der  ihr  übertragenen  Aufgaben  erforderlich  ist.
Zu  diesen  Aufgaben  gehört  nach  der  Begründung  zu  der  Bundesratsverordnung ­
  an  erster  Stelle  die  Pflicht,  einer  unwirtschaftlichen,
den  Bedarf  überschreitenden  Abschlachtung  vorzubeugen.  Die  Reichsfleischstelle
  hatte  daher  alsbald  und  allgemein  die  Anforderungen  an
Fleisch  auf  ein  Mas;  zu  beschränken,  das  mit  dem  deutschen  Viehstande
im  Einklang  steht,  die  Versorgung  der  Gesamtbevölkerung  mit  Fleisch
und  tierischen  Erzeugnissen  auch  bei  weiterer  Dauer  des  Krieges  unbedingt ­
  gewährleistet  und  die  Möglichkeit  eines  schnellen  und  umfassenden ­
  Wiederaufblühens  unserer  Viehhaltung  nach  dem  Kriege
sichert.  Die  Aufbringung  dieses  hiernach  wesentlich  herabzudrückendcn
und  auf  das  Mindestmaß  zu  beschränkenden  Bedarfes  an  Vieh  und
Fleisch  im  Reichsgebiet  und  die  Verteilung  der  erforderlichen  Viehmengen ­
  auf  die  Bedarfsstcllen  und  Bedarfsgebiete,  insbesondere  die
einzelnen  Bundesstaaten,  zu  regeln,  das  sind  die  weiteren  in  der  Bundesratsverordnung ­
  besonders  hervorgehobenen  Hauptaufgaben  der  Reichsfleischstelle. ­

Mit  einer  solchen  grundsätzlichen  Regelung  der  Versorgung  mußte
aber  eine  allgemeine  Regelung  des  Verbrauches  Hand  in  Hand  gehen.
Es  find  daher  im  Abschnitt  II  der  BundcsratSverordnnng  eine  Reihe
von  Bestimmungen  erlassen  worden,  welche  zu  einer  straffen  Durchführung ­
  einer  geregelten  Fleischversorgung,  insbesondere  eines  geregelten ­
  Fleischverbrauches,  unerläßlich  sind.  Diese  Vorschriften  sind
durch  die  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung  des
Fleischverbrauchs  und  die  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamtes  tiber  die  Ausgestaltung  der  Fleischkarte  und
die  Festsetzung  der  Verbrauchshöchstmenge  an  Fleisch  und  Fleischwaren ­
  vom  21.  August  1916  (R.  G.  Bll  Seite  941  flg.)  wesentlich
ergänzt  und  weiter  ausgestaltet  worden.  Näheres  über  diese  Bestimmungen ­
  und  ihre  Handhabung  wird  im  Abschnitt  III  „Bewirtschaftung
von  Vieh  und  Fleisch  durch  die  Reichsfleischstelle"  zu  sagen  sein.
3.  Organisation  der  R  e  i  ch  s  f  l  e  i  s  ch  st  e  l  l  e.
Die  Organisation  der  Reichsfleischstelle  ist  im  wesentlichen  dem
bewährten  Muster  der  Reichsgetreidestelle  nachgebildet.
            
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