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Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß eine einheitliche Rationierung
des Fleischverbrauchs für das ganze Reich durch Fleischkartc erfolgen
Abschluß in tot Ver
einheitliche Reichs-
müsse. Die Arbeiten hierüber fanden ihren
ordnung vom 21. August 1916, welche die
fleischkarte brachte.
Die Verordnung sieht vor, daß die Kommnnalverbände die Ver
brauchsregelung übernehmen. Sie haben demnach die Verteilung
der Fleischkarten, die Belieferung der Fleischer sowie die Kontrolle der
ausschließlichen Abgabe von Fleisch gegen Karten durchzuführen. Ver
schiedene Gemeinden lösen die Aufgabe durch eine weitgehende
Kommunalisierung der Fleischversorgung, indem sie das ihnen ge
lieferte Vieh übernehmen, auf eigene Rechnung schlachten und den
Fleischern die zukommende Fleischmenge liefern. Andere Gemeinden
wiederum übernehmen nur das lebende Vieh und verkaufen es an
die Fleischer, die dann, wie in Friedenszeiten, auf eigene Rechnung
und Gefahr die Schlachtung durchführen. Ländliche Kommnnal-
verbände, die sich aus der nächsten Umgebung versorgen können, lassen
häufig auch den unmittelbaren Ankauf des Viehs durch ihre Fleischer
meister zu und überwachen lediglich die Zahl der ausgeführten
Schlachtungen. Zur gleichmäßigen Verteilung der für den Kommunal-
verband anfallenden Vieh- und Fleischmengen an die einzelnen
Fleischer schlossen sich die Meister in vielen Gemeinden freiwillig oder
ans dem Zwangswege zusammen.
Grundlegend in der Neuregelung der Versorgung war die
F reiz ü g igkeitder Fleisch karte für das ganze Reichsgebiet.
Die aus einer Stamnikarte und mehreren Abschnitten bestehende Fleisch-
karte muß also in sämtlichen Teilen des Reiches ohne Rücksicht auf ihren
Ausgabcorsi eingelöst werden. Eine Abschwächung erfährt diese
Freizügigkeit durch das zunächst in verschiedenen großen, dann aber
auch in vielen mittleren und nnmuehr auch schon in zahlreichen kleinen
Städten entsprechend einer in der Verordnung ausgesprochenen Er
mächtigung eingeführte System der sogenannten Knndcnliste,
eine Einrichtung, die zum Bezug von Fleisch beim Fleischcr-
meister neben der Abgabe der Karte auch noch die vorherige An
meldung des Bedarfs durch Eintragen in eine Liste notwendig inacht.
Diese Regelung wurde erforderlich, um die Belieferung der einzelnen
Fleischer so durchzuführen, daß auch tatsächlich der gesamte Bedarf
der bei dem betreffenden Fleischer sich versorgenden'Kundschaft im
Rahmen der zugelassenen Kartenmenge gedeckt werden sonnte. Wenn
die Fleischkarte nicht Sperrkarte bleiben, sondern Gew ährkart c
werden sollte, so mußte die Belieferung der einzelnen Fleischer durch
Heft 17/18/19 ,