Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

WWWWW8WMW8W 
33 
Gedanke zum Ausdruck gebracht, daß eine einheitliche Rationierung 
des Fleischverbrauchs für das ganze Reich durch Fleischkartc erfolgen 
Abschluß in tot Ver 
einheitliche Reichs- 
müsse. Die Arbeiten hierüber fanden ihren 
ordnung vom 21. August 1916, welche die 
fleischkarte brachte. 
Die Verordnung sieht vor, daß die Kommnnalverbände die Ver 
brauchsregelung übernehmen. Sie haben demnach die Verteilung 
der Fleischkarten, die Belieferung der Fleischer sowie die Kontrolle der 
ausschließlichen Abgabe von Fleisch gegen Karten durchzuführen. Ver 
schiedene Gemeinden lösen die Aufgabe durch eine weitgehende 
Kommunalisierung der Fleischversorgung, indem sie das ihnen ge 
lieferte Vieh übernehmen, auf eigene Rechnung schlachten und den 
Fleischern die zukommende Fleischmenge liefern. Andere Gemeinden 
wiederum übernehmen nur das lebende Vieh und verkaufen es an 
die Fleischer, die dann, wie in Friedenszeiten, auf eigene Rechnung 
und Gefahr die Schlachtung durchführen. Ländliche Kommnnal- 
verbände, die sich aus der nächsten Umgebung versorgen können, lassen 
häufig auch den unmittelbaren Ankauf des Viehs durch ihre Fleischer 
meister zu und überwachen lediglich die Zahl der ausgeführten 
Schlachtungen. Zur gleichmäßigen Verteilung der für den Kommunal- 
verband anfallenden Vieh- und Fleischmengen an die einzelnen 
Fleischer schlossen sich die Meister in vielen Gemeinden freiwillig oder 
ans dem Zwangswege zusammen. 
Grundlegend in der Neuregelung der Versorgung war die 
F reiz ü g igkeitder Fleisch karte für das ganze Reichsgebiet. 
Die aus einer Stamnikarte und mehreren Abschnitten bestehende Fleisch- 
karte muß also in sämtlichen Teilen des Reiches ohne Rücksicht auf ihren 
Ausgabcorsi eingelöst werden. Eine Abschwächung erfährt diese 
Freizügigkeit durch das zunächst in verschiedenen großen, dann aber 
auch in vielen mittleren und nnmuehr auch schon in zahlreichen kleinen 
Städten entsprechend einer in der Verordnung ausgesprochenen Er 
mächtigung eingeführte System der sogenannten Knndcnliste, 
eine Einrichtung, die zum Bezug von Fleisch beim Fleischcr- 
meister neben der Abgabe der Karte auch noch die vorherige An 
meldung des Bedarfs durch Eintragen in eine Liste notwendig inacht. 
Diese Regelung wurde erforderlich, um die Belieferung der einzelnen 
Fleischer so durchzuführen, daß auch tatsächlich der gesamte Bedarf 
der bei dem betreffenden Fleischer sich versorgenden'Kundschaft im 
Rahmen der zugelassenen Kartenmenge gedeckt werden sonnte. Wenn 
die Fleischkarte nicht Sperrkarte bleiben, sondern Gew ährkart c 
werden sollte, so mußte die Belieferung der einzelnen Fleischer durch 
Heft 17/18/19 ,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.