Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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menge als Höchstmenge zu bestimme», die in große» Gemeinden nnd 
Industricbczirkcn ohne besondere garten- und landwirtschaftliche 
Erzeugung ausgegeben werde» »ruß, während sic in kleinen nnd 
ländlichen Gemeinde» nicht erfüllt z» werden braucht. 
D i e 
Ers 
als 
Erhöhung der Woche »fleisch »re »ge 
atz für die v e r r i » g e r t e B r o t r a t i o n. 
Als die anr 16. Februar 1917 vorgenommene Bestandsaufnahme 
des Brotgetreides ein Ergebnis lieferte, das eine weitere Verabreichung 
der bisherigen Brotnrenge unmöglich machte, ordnete der Präsident 
des Kriegsernährungsamtes an, daß vom 15. April 1917 ab bis auf 
iveiteres die doppelte F I e i s ch m e n g e gegeben werden solle, 
es sei denn, daß ein zur Erfüllung seines Fleischverbrauchs das Vieh 
in seinen eigenen Grenzen aufbringender Kommunalvcrband erklärte, 
daß er in der Lage sei, zur Schonung seines Viehbestandes die Ver 
kürzung der Brotration durch andere Nahrungsmittel zu ersetzen und 
deshalb auf die Flcischzulagc zu verzichten, ferner nicht in rein länd 
lichen Bezirken, in denen die Ernährungsverhältnisse besser liegen. 
Eine Erhöhung der den S e l b st v e r s o r g e r n zustehenden 
Fleischmenge sollte nach Anordnung des Präsidenten des Kriegs- 
nährungsamtes nicht erfolgen. Das hat zu vielen Einwendungen An 
laß gegeben. Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des KriegS- 
ernährnngsamtes vom 15. April 1917 erhalten auch Selbstversorger 
eine Zusatzfleischkarte, soweit sie ihren Fleischbedarf nur teilweise 
durch Selbstversorgung decken und im übrigen Fleischkarten beziehen. 
Soweit Selbstversorger ihren Fleischverbrauch ausschließlich durch 
Selbstversorgung decken, erhalten sie die Zulage nicht. Den Selbst 
versorgern wird, wie bereits erwähnt, soweit sie ihren Bedarf durch 
Schwcineschlachtungen decken, beim ersten Schwein nur die Hälfte, 
bei dem zweiten Schwein nnd bei anderem Schlachtvieh nur drei 
Fünftel des Schlachtgewichts angerechnet, außerdem wird den Selbst 
versorgern der ganze sogenannte Kram (Eingeweide und Blut) ohne 
Anrechnung belassen. Hierdurch stellt sich die Wochenfleischmenge des 
Selbstversorgers beim ersten Schwein ziemlich über, beim Schlachten 
weiterer Schweine oder von anderen Vicharten auf wenig unter 
MO g. Zieht man in Betracht, daß die Erhöhung der Fleischration 
auf 500 g für den Versorgungsberechtigten nur eine vorübergehende 
Notstandsmaßnahme darstellt, und daß der Selbstversorger nach 
Vorstehendem dem Versorgungsberechtigten gegenüber in der 
Menge des ihm zur Verfügung stehenden Fleisches nicht 
schlechter gestellt ist, sondern nur auf kürzere Zeit einer ihin zu
	        
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