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menge als Höchstmenge zu bestimme», die in große» Gemeinden nnd
Industricbczirkcn ohne besondere garten- und landwirtschaftliche
Erzeugung ausgegeben werde» »ruß, während sic in kleinen nnd
ländlichen Gemeinde» nicht erfüllt z» werden braucht.
D i e
Ers
als
Erhöhung der Woche »fleisch »re »ge
atz für die v e r r i » g e r t e B r o t r a t i o n.
Als die anr 16. Februar 1917 vorgenommene Bestandsaufnahme
des Brotgetreides ein Ergebnis lieferte, das eine weitere Verabreichung
der bisherigen Brotnrenge unmöglich machte, ordnete der Präsident
des Kriegsernährungsamtes an, daß vom 15. April 1917 ab bis auf
iveiteres die doppelte F I e i s ch m e n g e gegeben werden solle,
es sei denn, daß ein zur Erfüllung seines Fleischverbrauchs das Vieh
in seinen eigenen Grenzen aufbringender Kommunalvcrband erklärte,
daß er in der Lage sei, zur Schonung seines Viehbestandes die Ver
kürzung der Brotration durch andere Nahrungsmittel zu ersetzen und
deshalb auf die Flcischzulagc zu verzichten, ferner nicht in rein länd
lichen Bezirken, in denen die Ernährungsverhältnisse besser liegen.
Eine Erhöhung der den S e l b st v e r s o r g e r n zustehenden
Fleischmenge sollte nach Anordnung des Präsidenten des Kriegs-
nährungsamtes nicht erfolgen. Das hat zu vielen Einwendungen An
laß gegeben. Nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des KriegS-
ernährnngsamtes vom 15. April 1917 erhalten auch Selbstversorger
eine Zusatzfleischkarte, soweit sie ihren Fleischbedarf nur teilweise
durch Selbstversorgung decken und im übrigen Fleischkarten beziehen.
Soweit Selbstversorger ihren Fleischverbrauch ausschließlich durch
Selbstversorgung decken, erhalten sie die Zulage nicht. Den Selbst
versorgern wird, wie bereits erwähnt, soweit sie ihren Bedarf durch
Schwcineschlachtungen decken, beim ersten Schwein nur die Hälfte,
bei dem zweiten Schwein nnd bei anderem Schlachtvieh nur drei
Fünftel des Schlachtgewichts angerechnet, außerdem wird den Selbst
versorgern der ganze sogenannte Kram (Eingeweide und Blut) ohne
Anrechnung belassen. Hierdurch stellt sich die Wochenfleischmenge des
Selbstversorgers beim ersten Schwein ziemlich über, beim Schlachten
weiterer Schweine oder von anderen Vicharten auf wenig unter
MO g. Zieht man in Betracht, daß die Erhöhung der Fleischration
auf 500 g für den Versorgungsberechtigten nur eine vorübergehende
Notstandsmaßnahme darstellt, und daß der Selbstversorger nach
Vorstehendem dem Versorgungsberechtigten gegenüber in der
Menge des ihm zur Verfügung stehenden Fleisches nicht
schlechter gestellt ist, sondern nur auf kürzere Zeit einer ihin zu