politischen Ausgaben erst durch die Gründung des Kriegsernährungsamts
geschaffen werden mußte, so hat das an organisatorischen und
wirtschaftlichen Gründen gelegen. Die Bundesratsverordnung für
die Preisprüfungsstellen hatte der Reichspreisstelle die nötigen Befugnisse
für ein selbständiges Handeln und Eingreifen noch nicht
zugewiesen. Ihre Tätigkeit sollte nach.§ 11 unter Nr. 1 vielmehr,
lediglich beratend sein. Diese Einschränkung erwies sich sofort bei'
den Sitzungen des Beirats und seiner Ausschüsse insofern hinderlich,
als die tatkräftige Mitarbeit der Beiratsmitglieder und ihr Drang,
nicht nur zu beraten, sondern auch zu entscheiden, naturgemäß durch
diese Gesetzeskonstruktion Hemmungen erfuhren und die Neigung und
Gelegenheit zur Betätigung dadurch beschränkt wurde. Das führte
zunächst im Januar 1916 zur Neuschaffung eines Beirats für Volksernährung,
der sich nur aus Mitgliedern des Reichstags zusammensetzte
und zum ersten Male am 8. Januar 1916 unter dem Vorsitz des
Stellvertreters des Reichskanzlers getagt hat?)
Dieser Beirat tagte seitdem wöchentlich unter dem Vorsitz des
Stellvertreters des Reichskanzlers und nach Gründung des
Kriegsernährungsamts unter dem Vorsitz des Präsidenten des Kriegsernährungsamts.
Durch diese Einrichtung war eine dauernde
Fühlungnahme zwischen den obersten für das Ernährungswesen verantwortlichen
Instanzen, zuerst dem Reichsamt des Innern, dann dem
Kriegsernährungsamt mit dem Reichstag, der seine Befugnisse auf
kriegswirtschaftlichem Gebiet durch die Zustimmung zu dem Gesetze
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen
usw. im Falle kriegerischer Ereignisse (Gesetz vom 4. August
1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 327 —) auf den Bundesrat übertragen
hatte, gegeben?)
Fernerhin aber stellte sich im Winter 1915/16 immer klarer
heraus, daß Deutschland mit efner wirklichen und nicht nur mit einer
spekulativen Knappheit in der Lebensmittelversorgung zu kämpfen
hatte, daß nicht durch formelle Handelsregelung, Preisbestimmung und
*) „Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise",
Jahrgang 1916, Nr. 2, Seite 9 und Nr. 15, Seite 161.
2 ) Der in Betracht kommende § 3 des Gesetzes lautet folgendermaßen:
„Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher
Schädigungen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentreten
zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben."