Full text : Die Preisprüfungsstellen

politischen  Ausgaben  erst  durch  die  Gründung  des  Kriegsernährungsamts ­
  geschaffen  werden  mußte,  so  hat  das  an  organisatorischen  und
wirtschaftlichen  Gründen  gelegen.  Die  Bundesratsverordnung  für
die  Preisprüfungsstellen  hatte  der  Reichspreisstelle  die  nötigen  Befugnisse ­
  für  ein  selbständiges  Handeln  und  Eingreifen  noch  nicht
zugewiesen.  Ihre  Tätigkeit  sollte  nach.§  11  unter  Nr.  1  vielmehr,
lediglich  beratend  sein.  Diese  Einschränkung  erwies  sich  sofort  bei'
den  Sitzungen  des  Beirats  und  seiner  Ausschüsse  insofern  hinderlich,
als  die  tatkräftige  Mitarbeit  der  Beiratsmitglieder  und  ihr  Drang,
nicht  nur  zu  beraten,  sondern  auch  zu  entscheiden,  naturgemäß  durch
diese  Gesetzeskonstruktion  Hemmungen  erfuhren  und  die  Neigung  und
Gelegenheit  zur  Betätigung  dadurch  beschränkt  wurde.  Das  führte
zunächst  im  Januar  1916  zur  Neuschaffung  eines  Beirats  für  Volksernährung, ­
  der  sich  nur  aus  Mitgliedern  des  Reichstags  zusammensetzte ­
  und  zum  ersten  Male  am  8.  Januar  1916  unter  dem  Vorsitz  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  getagt  hat?)
Dieser  Beirat  tagte  seitdem  wöchentlich  unter  dem  Vorsitz  des
Stellvertreters  des  Reichskanzlers  und  nach  Gründung  des
Kriegsernährungsamts  unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts. ­
  Durch  diese  Einrichtung  war  eine  dauernde
Fühlungnahme  zwischen  den  obersten  für  das  Ernährungswesen  verantwortlichen ­
  Instanzen,  zuerst  dem  Reichsamt  des  Innern,  dann  dem
Kriegsernährungsamt  mit  dem  Reichstag,  der  seine  Befugnisse  auf
kriegswirtschaftlichem  Gebiet  durch  die  Zustimmung  zu  dem  Gesetze
über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  usw.  im  Falle  kriegerischer  Ereignisse  (Gesetz  vom  4.  August
1914  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  327  —)  auf  den  Bundesrat  übertragen
hatte,  gegeben?)
Fernerhin  aber  stellte  sich  im  Winter  1915/16  immer  klarer
heraus,  daß  Deutschland  mit  efner  wirklichen  und  nicht  nur  mit  einer
spekulativen  Knappheit  in  der  Lebensmittelversorgung  zu  kämpfen
hatte,  daß  nicht  durch  formelle  Handelsregelung,  Preisbestimmung  und

*)  „Mitteilungen  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise",
Jahrgang  1916,  Nr.  2,  Seite  9  und  Nr.  15,  Seite  161.
2 )  Der  in  Betracht  kommende  §  3  des  Gesetzes  lautet  folgendermaßen:
„Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  während  der  Zeit  des  Krieges  diejenigen ­
  gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Diese  Maßnahmen  sind  dem  Reichstag  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten ­
  zur  Kenntnis  zu  bringen  und  auf  sein  Verlangen  aufzuheben."
            
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