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sugnis erteilt ist, den Verkehr mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen
und ihren Verbrauch zu regeln, auch Bestimmungen über die
Preise zu treffen, um den Zusammenhang des Kriegsernährungsauüs
mit der Reichspreisstelle zu erkennen. Diese Sachlage führte
naturgemäß sofort zu einem engen Zusammenarbeiten des Kriegsernährungsamts
mit der Reichspreisstelle, wenngleich letztere in der
Übergangszeit zunächst im Verwaltungsbereich des Reichsamts des
Innern verblieb. Durch die Bekanntmachung betreffend den Übergang
der Geschäfte der Reichspreisstelle für Lebensmittelpreise aus das
Kriegsernährungsamt vom 1. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 997) wurde dieser Zustand den neuerlichen Verhältnissen entsprechend
geänderte)
Durch Bestimmung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts
sind die Ausgaben und Befugnisse der Reichspreisstelle der „VolkswirtschaftlichenAbteilungdesKr.iegsernährungS-
m t s" übertragen worden. In diese Abteilung ging die Verwaltungsabteilung
der Reichspreisstelle über. Die Volkswirtschaftliche
Abteilung hält daher weiter den Zusammenhang der einzelnen Preisprüfungsstellen
untereinander aufrecht, soweit das nicht in engerein
Kreise durch Landes-, Provinz- und Bezirkspreisprüfungsstellen
geschieht. Auch ist sie ebenso wie früher die Reichspreisstelle bestrebt,
die Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen bei der Erledigung
wichtiger Fragen, insbesondere bei der Festsetzung von Höchst- oder
Richtpreisen, nach Möglichkeit heranzuziehen. Dies geschieht meistens
durch Rundfragen oder auf dem Wege mündlicher Besprechung. Auch
die Zusammenkünfte, die früher die Reichspreisstelle mit den
Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen zur Behandlung allgemein
wichtiger Fragen oder besonders dringlicher oder wichtiger Tagesfragen
abgehalten hat?) hat die Volkswirtschaftliche Abteilung fortgesetzt
(vergl. „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrgang
1917 Nr. 12 Seite 122).
*) Die Bekanntmachung betreffend den Übergang der Geschäfte der Reichsprüfungsstelle
für Lebensmittelpreise auf das Kriegsernährungsamt vom
1. September 1916 bestimmt mit Wirkung vom 1. September 1916: „Die
durch § 11 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen
und die Versorgungsregelnng vom 25. September 1915 sReichs-Gesetzbl.
S. 607) für das 'Reichsgebiet errichtete Preisprüfungsstelle wird
aufgehoben. Ihre Aufgaben und Befugnisse gehen auf das Kriegsernährungsamt
über."
2) über die Zusammenkünfte vergl. „Mitteilungen der Reichsprüfungsstelle
für Lebensnnttelpreise", Jahrgang 1916, Nr. 2, Seite 9; Nr. 5,
Seite 37; Nr. 13, Seite 133.