Preisbeaufsichtigung, sondern nur durch öffentliche Bewirtschaftung
und Versorgungsregelung ein Durchhalten zu erzielen sei, daß dadurch
ein einheitliches Netz von umfassenden Kriegsstellen uno ihre Leitung
durch eine besondere Kriegs-Zentralbehörde erforderlich wurde. Für
diese waren die Preisfragen nur ein Teil ihrer Aufgaben, anderseits
aber doch ein so wesentlicher Teil, daß sie in der Zentralbehörde selbst
behandelt werden mußten.
Infolge dieser Erkenntnis und der Schwierigkeiten, die sich durch
die damalige Organisation der ganzen Ernährungswirtschaft ergaben,
wurde dann im Mai 1916 das Kriegs ernährungsamt gegründet,
wobei auch die Aufgaben, die in der Verordnung über Preisprüfungsstellen
vom 25. September 1915 zum Teil geregelt waren,
eine neue bestimmtere Regelung erfuhren?)
Es braucht nur auf § 2 der ersten Verordnung vom 22. Mai
hingewiesen zu werden, in dem ausdrücklich dem Reichskanzler die Bc-')
1. Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung. Vom 22. Mai 1916.
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reich vorhandenen
LebenSmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur
Lebensmittelversorgung erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in
Anspruch zu nehmen. Er kann die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher
Gegenstände regeln.
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere
Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von
Nutztieren verfügen.
8 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des 8 t erforderlichen
Bestimmungen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten
Gegenständen und ihren Verbrauch regeln, auch B e st i m -
münzen über die Preise treffen.
8 4. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung
oder anderen zur Sicherung der., Volksernährung erlassenen Verordnungen
zustehen, ganz oder teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehende
Behörde ausüben. Er bestimmt das Nähere über Einrichtung,
Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde.
2. Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts.
Vom 22. Mai 1916.
8 1. Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde mit
dem Sitze in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler
in 88 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 sowie derjenigen Befugnisse übertragen,
die dem Reichskanzler nach anderen zur Sicherung der Volksernährung
erlassenen Verordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich
vorbehalten werden.