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die bessere Verdienstmöglichkeiten geboten hätten, ohne daß sie sür die
Ernährung der Gesamtheit des Volkes von gleicher Bedeutung sind.
Daß das System der freien Preisbildung in der Kriegswirtschaft
auf die Dauer nicht haltbar ist, will man nicht die mittleren und
wohlhabenderen Bevölkerungsschichtcn über Gebühr vor den minderbemittelten
Verbrauchern bevorzugen, hat sich wohl nirgends besser gezeigt
als durch einen Vergleich mit Österreich, das in dieser Frage
bei ungefähr gleicher Wirtschaftslage anfangs auf den Zwang der
Preisprüfungsstellen verzichten zu können gemeint hat. Jeder, der
in den ersten Kriegszeiten dort gewesen ist, kann ein Lied davon
singen, und trotz der größeren Abgcneigtheit der österreichischen Bevölkerung
aller Zwangswirtschaft gegenüber, hat auch Österreich dem
deutschen System jetzt folgen müssen. Österreich hat das deutsche
Verfahren geprüft und so bewährt befunden, daß es sich ihm angeschlossen
hat. Einige Unterschiede und Ergänzungen seiner Gesetzgebung
entsprechen manchen in Deutschland gemachten praktischen
Erfahrungen. So hat man die in Deutschland bei einigen Preisstellen
bestehende Übung, Angemessenheits- oder Richtpreise bekannt
zu geben, die dem Handel eine Richtschnur geben sollen, als
Recht in die Verordnung aufgenommen (§ 27 c). Die Einheitlichkeit
des Arbeitens soll dadurch erreicht werden, daß die Preisprüfungsstellen
verpflichtet sind, den Weisungen der Zentral-Preisprüfungs-Kommission
zu folgen (§ 27 d, § 33, 1 und 2). Den Vorsitzenden
ist ferner die Befugnis der Abgabe von Gutachten und Auskünften
unmittelbar übertragen, wodurch die in dieser Beziehung in Deutschland
bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten oder Zweifel ausgeräumt
sind. So ist die Tatsache der österreichischen Verordnung und ein
Vergleich mit ihrem Wortlaut sür die Beurteilung der deutschen
Einrichtung und Erfahrung sehr fruchtbar.
Durch die Kaiserliche Verordnung über die VersorgungderBevölkerungmitBedarfsgegen
ständen
vom 24. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 131) und zwar durch den
Abschnitt Preisprüfnngsstellen § § 26 bis 39, ist auch in Österreich
die Grundlage für die Schaffung eines Preisprüfungswesens
gegeben. Das in § 34 vorgesehene Statut und die Geschäftsordnung
stir die Zentral-Preisprüfungs-Kommission und für die lokalen
Preisprüfnngsstellen ist inzwischen erlassen worden (vergl. „Mitteilungen
für Preisprüfnngsstellen" Jahrgang 1917 Nr. 14
Seite 139 ff). Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung lauten
in der Hauptsache: