Full text : Die Preisprüfungsstellen

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die  bessere  Verdienstmöglichkeiten  geboten  hätten,  ohne  daß  sie  sür  die
Ernährung  der  Gesamtheit  des  Volkes  von  gleicher  Bedeutung  sind.
Daß  das  System  der  freien  Preisbildung  in  der  Kriegswirtschaft
auf  die  Dauer  nicht  haltbar  ist,  will  man  nicht  die  mittleren  und
wohlhabenderen  Bevölkerungsschichtcn  über  Gebühr  vor  den  minderbemittelten ­
  Verbrauchern  bevorzugen,  hat  sich  wohl  nirgends  besser  gezeigt ­
  als  durch  einen  Vergleich  mit  Österreich,  das  in  dieser  Frage
bei  ungefähr  gleicher  Wirtschaftslage  anfangs  auf  den  Zwang  der
Preisprüfungsstellen  verzichten  zu  können  gemeint  hat.  Jeder,  der
in  den  ersten  Kriegszeiten  dort  gewesen  ist,  kann  ein  Lied  davon
singen,  und  trotz  der  größeren  Abgcneigtheit  der  österreichischen  Bevölkerung ­
  aller  Zwangswirtschaft  gegenüber,  hat  auch  Österreich  dem
deutschen  System  jetzt  folgen  müssen.  Österreich  hat  das  deutsche
Verfahren  geprüft  und  so  bewährt  befunden,  daß  es  sich  ihm  angeschlossen ­
  hat.  Einige  Unterschiede  und  Ergänzungen  seiner  Gesetzgebung ­
  entsprechen  manchen  in  Deutschland  gemachten  praktischen
Erfahrungen.  So  hat  man  die  in  Deutschland  bei  einigen  Preisstellen
  bestehende  Übung,  Angemessenheits-  oder  Richtpreise  bekannt
zu  geben,  die  dem  Handel  eine  Richtschnur  geben  sollen,  als
Recht  in  die  Verordnung  aufgenommen  (§  27  c).  Die  Einheitlichkeit
des  Arbeitens  soll  dadurch  erreicht  werden,  daß  die  Preisprüfungsstellen ­
  verpflichtet  sind,  den  Weisungen  der  Zentral-Preisprüfungs-Kommission
  zu  folgen  (§  27  d,  §  33,  1  und  2).  Den  Vorsitzenden
ist  ferner  die  Befugnis  der  Abgabe  von  Gutachten  und  Auskünften
unmittelbar  übertragen,  wodurch  die  in  dieser  Beziehung  in  Deutschland ­
  bestehenden  rechtlichen  Schwierigkeiten  oder  Zweifel  ausgeräumt
sind.  So  ist  die  Tatsache  der  österreichischen  Verordnung  und  ein
Vergleich  mit  ihrem  Wortlaut  sür  die  Beurteilung  der  deutschen
Einrichtung  und  Erfahrung  sehr  fruchtbar.
Durch  die  Kaiserliche  Verordnung  über  die  VersorgungderBevölkerungmitBedarfsgegen
  ständen
vom  24.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  131)  und  zwar  durch  den
Abschnitt  Preisprüfnngsstellen  §  §  26  bis  39,  ist  auch  in  Österreich
die  Grundlage  für  die  Schaffung  eines  Preisprüfungswesens
gegeben.  Das  in  §  34  vorgesehene  Statut  und  die  Geschäftsordnung
stir  die  Zentral-Preisprüfungs-Kommission  und  für  die  lokalen
Preisprüfnngsstellen  ist  inzwischen  erlassen  worden  (vergl.  „Mitteilungen ­
  für  Preisprüfnngsstellen"  Jahrgang  1917  Nr.  14
Seite  139  ff).  Die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verordnung  lauten
in  der  Hauptsache:
            
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