gleiches gilt für Kontrollausschüsse, ekenso für „Hilfsausschüsse für Anse
klärung" für die Ausübung von Befugnissen, die eigentlich der Preisstelle
als solcher zustehen. Wo der eigentliche S p c z i a l a u s -
schuß neben Unterausschüssen tätig ist, ist sein Dasein immer ein
Zeichen besonders verwickelter Ausgaben oder besonders sorgfältiger
Aufgabenlösung. Solche Spezialausschüsse kommen vor zur Ausarbeitung
von rechts- und volkswirtschaftlichen Gutachten, für Nachprüfung
von Gestehungskosten und fachmännischen Kalkulationen
(fachmännische Revisoren), zur Prüfung von Ersatzmitteln
(Nahrungsmittelchemiker als Mitglieder).
Die Arbeitseinteilung der Groß-Berliner Preisstelle (27 pflichtige
Gemeinden) ist wohl als Zusammenfassung von b und c anzusehen
: die Spezialfragen werden in Fachausschüssen beraten, der
Arbeitsausschuß behandelt alle über den Geschäftsbereich der Fachausschüsse
hinausgehenden Fragen, ist dabei aber Unterausschuß des
geschäftssührenden Zentralausschusses.
ck) Arbeitseinteilung durch besondere Vollm
achterteil ung an einzelne Personen oder Auss
ch ü s s e. Unter zwei entgegengesetzten Voraussetzungen findet sich
dieses Vorgehen. Wo es sich um Erledigung dringender Angelegenheiten
von Bedeutung handelt, da kann der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter ohne Anhörung der Preisstelle entscheiden; Köln hat
darüber ausdrücklich Bestimmung getroffen; praktisch wird es wohl
ohne ausdrückliche Bestimmung vielfach so gehandhabt, insbesondere
wo die Arbeitslast bei fehlenden Unterausschüssen groß ist oder wo
die Prcisstelle aus irgend welchen Gründen nicht schnell genug zur
Entschließung gelangt. Aber auch da kommt Vollmachterteilung vor,
wo die Vollversammlung oder die Ausschüsse nicht mit geringfügigen
Angelegenheiten umständlich befaßt werden sollen: Dresden z. B.
hat einen Unterausschuß zur selbständigen Erledigung von Sachen
von nicht, weittragender Bedeutung gebildet, dessen Mitglieder sich
aus Vertretern des Handels und der Verbraucher zusammensetzen.
Unter das Kapitel Arbeitseinteilung fällt weiterhin das
Verhältnis der Pre is stclle n zu den kommunalen
V e r s o r g i: n g s st eile n. Nach dem Grundgedanken der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisstellen und die kommunale
Versorgungsregelung sollen beide miteinander arbeiten, und das ist
bei dem engen Zusammenhang von Preis- und Versorgungsfragen
eigentlich selbstverständlich. Tatsächlich ist dieses Zusammenarbeiten
doch nicht überall im nötigen Umfang verwirklicht. Wir können sollende
Formen der Beziehungen herausheben: