Full text : Die Preisprüfungsstellen

Erlaß  von  Höchstpreisen  zu  hören  ist.  Eine  allgemeine  Verpflichtung
zum  Anhören  der  Preisstellen  würde  sehr,  im  Interesse  des  Preisprüfungswesens ­
  wie  der  Arbeitsfreudigkeit  der  Mitglieder  liegen,  sie
würde  oft  genug  auch  einen  gewissen  Ausgleich  bei  der  Preisfestsetzung ­
  gewährleisten  können.
C)  Unterrichtung  der  Mitglieder  der
Preisstellc  n.
Das  übliche  Verfahren  ist  Berichterstattung  durch  den  Vorsitzenden ­
  oder  dessen  Stellvertreter,  oder  Berichterstattung  durch
einen  Sachverständigen,  sei  es  aus  der  Vollversammlung,  aus  einem
Unter-  oder  Spezialausschuß,  oder  sei  es  durch  einen  eigens  bestellten
Sachverständigen,  der  nicht  Mitglied  ist.  Die  Preisprüsungsstelle
München  verfährt  in  der  Weise,  daß  sie  die  Vertreter  der  Verbraucher
und  die  der  Warenbesitzer  auseinanderhält;  sie  pflegt  Vorberatungen
mit  der  Gruppe  I  (Verbraucher  und  Unbeteiligte),  diese  Verhandlungen ­
  gründen  sich  auf  den  Vortrag  eines  Sachverständigen  der
Preisstelle  selbst.  Zunächst  erfolgen  Aufschlüsse  allgemeiner  Art,  die
dann  durch  Spezialsachverständige  ergänzt  werden,  je  nach  der
Gruppe,  die  sie  vertreten.  Hieraus  erfolgt  eine  Aussprache,  aus
Grund  deren  notfalls  Erhebungen  veranlaßt  werden.  Nach  Abschluß
dieses  vorbereitenden  Verfahrens  wird  in  die  Vollversammlung  unter
Zuziehung  der  Gruppe  U  (Erzeuger  und  Händler)  eingetreten.
Dieses  Verfahren  gewährleistet  eine  zuverlässige  Einführung  für  die
Mitglieder,  denen  der  Gegenstand  fremd  ist,  gleichzeitig  eine,  gründliche ­
  Vorbereitung  der  Beratungen  selbst,  beseitigt  Mißverständnisse
und  gibt  Aufklärungen.  Ein  kritikloses  Hinnehmen  oder  Ablehnen
von  Vorschlägen  und  Anregungen  wird  so  nach  Möglichkeit  vermieden.
6.  Das  Arbeitsverfahren  der  Preisprüfungsstellen.
Die  Gründungsverordnung  gibt  für  das  Arbeitsverfahren  einige
Richtlinien.  In  den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  der
Preisstellen  (§  3)  zeigt  sich  eine  bestimmte  methodische  Einstellung,
insofern  geboten  wurde,  die  Mitglieder  aus  allen  beteiligten  und  aus
den  nichtbeteiligten  Bevölkerungskreisen  zu  wählen;  so  sollte  einseitige
Interessenvertretung  vermieden,  sachverständiges,  nach  billigem
Ermessen  abwägendes  Verfahren  gefördert,  ein  mittlerer  Standpunkt
begünstigt  werden;  damit  ist  mittelbar  auch  das  Arbeitsverfahren
bedingt.
Eine  unmittelbare  Festlegung  der  Versahrungsweise
  ist  in  §  4  Zifs.  1  durch  die  Bestimmung  gegeben,  daß  die
            
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