Erlaß von Höchstpreisen zu hören ist. Eine allgemeine Verpflichtung
zum Anhören der Preisstellen würde sehr, im Interesse des Preisprüfungswesens
wie der Arbeitsfreudigkeit der Mitglieder liegen, sie
würde oft genug auch einen gewissen Ausgleich bei der Preisfestsetzung
gewährleisten können.
C) Unterrichtung der Mitglieder der
Preisstellc n.
Das übliche Verfahren ist Berichterstattung durch den Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter, oder Berichterstattung durch
einen Sachverständigen, sei es aus der Vollversammlung, aus einem
Unter- oder Spezialausschuß, oder sei es durch einen eigens bestellten
Sachverständigen, der nicht Mitglied ist. Die Preisprüsungsstelle
München verfährt in der Weise, daß sie die Vertreter der Verbraucher
und die der Warenbesitzer auseinanderhält; sie pflegt Vorberatungen
mit der Gruppe I (Verbraucher und Unbeteiligte), diese Verhandlungen
gründen sich auf den Vortrag eines Sachverständigen der
Preisstelle selbst. Zunächst erfolgen Aufschlüsse allgemeiner Art, die
dann durch Spezialsachverständige ergänzt werden, je nach der
Gruppe, die sie vertreten. Hieraus erfolgt eine Aussprache, aus
Grund deren notfalls Erhebungen veranlaßt werden. Nach Abschluß
dieses vorbereitenden Verfahrens wird in die Vollversammlung unter
Zuziehung der Gruppe U (Erzeuger und Händler) eingetreten.
Dieses Verfahren gewährleistet eine zuverlässige Einführung für die
Mitglieder, denen der Gegenstand fremd ist, gleichzeitig eine, gründliche
Vorbereitung der Beratungen selbst, beseitigt Mißverständnisse
und gibt Aufklärungen. Ein kritikloses Hinnehmen oder Ablehnen
von Vorschlägen und Anregungen wird so nach Möglichkeit vermieden.
6. Das Arbeitsverfahren der Preisprüfungsstellen.
Die Gründungsverordnung gibt für das Arbeitsverfahren einige
Richtlinien. In den Vorschriften über die Zusammensetzung der
Preisstellen (§ 3) zeigt sich eine bestimmte methodische Einstellung,
insofern geboten wurde, die Mitglieder aus allen beteiligten und aus
den nichtbeteiligten Bevölkerungskreisen zu wählen; so sollte einseitige
Interessenvertretung vermieden, sachverständiges, nach billigem
Ermessen abwägendes Verfahren gefördert, ein mittlerer Standpunkt
begünstigt werden; damit ist mittelbar auch das Arbeitsverfahren
bedingt.
Eine unmittelbare Festlegung der Versahrungsweise
ist in § 4 Zifs. 1 durch die Bestimmung gegeben, daß die