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zusammengefaßt sind. (Weitere Zahlen hinsichtlich der wirtschaftlichen
und verwaltungsrechtlichen Gruppierung vergl. Seite 49).
Vielleicht wäre es zweckmäßig gewesen, von vornherein die Organisation,
deren Spitze die Reichsprüfungsstelle für LebenSmittelpreisc
bilden sollte (§ 11), für die gesamten Kommunalverbände einzurichten
und sie dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches
entsprechend und unter Berücksichtigung der größeren Verwaltungsbezirke
(Provinzen, Regierungsbezirke) ganz allgemein in Provinz-(oder
Bezirks-) und Landespreisstellen zusammenzufassen, und so
von vornherein dafür Sorge zu tragen, daß die den PreiSprüfungSstellcn
übergebenen Aufgaben lückenlos und gleichartig im ganzen
Reiche zur Ausführung hätten gelangen können, daß also z. B. auch
in Fabriken, die außerhalb einer Gemeinde mit einer Preisprüfungsstelle
liegen, was oft der Fall ist, Ermittlungen auf Grund der Verordnung
angestellt werden könnten. In der Übertragung besonderer
Befugnisse hätte man in diesem Falle auch zwischen den Landes-,
Provinz- und Bezirkspreisstellen gegenüber den örtlichen Preisstellen
unterscheiden können. Bei solch lückenlosem Aufbau wäre von vornherein
die Grundlage für manche Aufgabe der Landes- und provinziellen
Versorgungs- und Verbrauchsregelung geschaffen worden,
mindestens aber wäre die gleichmäßigere Bekämpfung des Wuchers,
wäre die Lösung der Aufgaben, die man später besonderen Stellen
übertragen hat — es sei an die Handelszulassungsstcllen, die Schiedsgerichte
für Textilwaren, Schuhwaren, die einschlägige Einrichtung
beim Kriegsausschuß für Öle und Fette (Abt. fettlose Waschmittel)
und ähnliche erinnert — wesentlich erleichtert worden. Der Gesetzgeber
aber wollte der ganz neuartigen Entwicklung zunächst möglichst
freien Spielraum geben, die Organisation und das Arbeitsfeld nach
den tatsächlichen Erfahrungen und Bedürfnissen ohne schematische Begrenzung
aufzubauen. In der Verordnung hat man denn auch davon
abgesehen, den Landes-, Provinz- und Bezirkspreisstellen bestimmte
Aufgaben zuzuweisen.
3. Das Arbeitsfeld der P r e i s p r n f u n g s st e l l e n.
Die Begriffe „not wendi ger Lebensbedarf" und
„täglicher Bedarf".
Die Aufgaben, die man den örtlichen Preisprüfungsstellen
übertragen hat, sind in § 4 der Verordnung bezeichnet worden: Ermittlung
der angemessenen Preise, Mitwirkung bei der Überwachung