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gewährt, weil dann der Akkordlohn Mk. 5,— in der Regel
übersteigt.
5. Nach Ablauf der Lehrzeit treten die Bestimmungen der
Arbeitsordnung der Firma X. im vollen Umfange in Kraft.
Die Arbeitsordnung gilt auch bereits während der Lehrzeit,
insoweit als sie nicht den Bestimmungen dieses Lehrvertrages
entgegenstehende Punkte enthält.
6. Die Firma X. stellt freiwillig in Aussicht, sofern die
Arbeiterin nach Beendigung der Lehrzeit noch 1 l [i Jahre bei
ihr verblieben ist und sich gut geführt hat, das Lehrgeld zurück
zuzahlen. Hierzu ist die Firma X. jedoch nicht verpflichtet,
und die Rückzahlung kann unter keinen Umständen gefordert
werden.
Dresden, den 190
Für die Firma X., Dresden: Unterschrift der Lernenden:
Unterschrift des Vaters, der Mutter oder
des Vormundes:
Die Echtheit der Unterschrift de beglaubigt:
Die Zigarettenmacherinnen sind die einzigen Personen, die eine
wirkliche Lehrzeit in der Zigarettenfabrik durchmachen müssen. Im
übrigen bedient sich die Zigarettenindustrie außer einer großen An
zahl ungelernter Arbeiter und Arbeiterinnen, die das Verpacken
der Zigaretten, Banderolieren, Tabakschneiden, Tabakaufreißen,
Bedienen der Maschinen usw. übernehmen, noch einer Anzahl von
Handwerkern als Schlosser, Buchbinder und Mechaniker; doch finden
sich letztere Arbeiterkategorien nur in großen Betrieben, die mit
Maschinen arbeiten.
Welch’ große Anzahl von Spezialarbeitern übrigens in solchen
maschinellen Großbetrieben beschäftigt ist, zeigt nachstehende Auf
stellung, die die Verhältnisse einer der von mir besuchten Zigaretten
fabriken wiedergibt. In diesem Betriebe, der seine Kartonnagen
nicht selbst anfertigt, waren zur Zeit der Beobachtung insgesamt
466 Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt. Diese verteilten sich
auf die verschiedenen Betriebsabteilungen und Arbeiterkategorien
in folgender Weise: