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Leistungen treiben doch noch, wenngleich ans dem untergeordnetsten Wege,
zur Überlegung und zum gescheuten Handeln^). Die Frage, ob die
Abgaben, die die Bauern zu zahlen hatten, den wirtschaftlichen Ver
hältnissen noch entsprachen, hat er nicht verneint. Er war auch hier
geneigt, durch rigorose Anforderungen die Tüchtigen von den Untüchtigen
zu scheiden. Die sittliche wie die wirtschaftliche Wirkung der Ab
arbeitungen, dieser „moralischen Exekution", wie er sie nannte, schien ihm
gleichermaßen erwünscht; die schlechten Folgen des „Schenkens" wurden
vermieden, und zugleich konnten produktive, dem Allgemeinwohl dienende
Arbeiten geleistet werden. Das bestach auch gerade das Staatsministerium
an Schöns Vorschlag: „Die Tendenz, dasjenige, was der Staat zur Er
leichterung der Leistnngspflichtigen tue, so zu gewähren, daß eine weitere
Entwicklung der inneren Kräfte und des inneren Verkehrs die Folge davon
sei, als das wirksamste Mittel, den Stockungen entgegenzuarbeiten." Wie
so oft bauernfreundlicher als die Provinzialbehörden, regte das Staats
ministerium an, daß eine ähnliche Maßregel in dem Verhältnis der Privat
gutsbesitzer gegen ihre Bauern gesetzlich festgelegt würde 2 ).
Was das Staatsministerium jetzt vorschlug, war ja in: Grunde nichts
anderes als eine Wiedereinführung der alten Hand- und Spanndienste
für solche Bauern, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
konnten. Sie hätte wohl auch den Gutsbesitzern willkommen sein können,
die sich über den Wegfall dieser Dienste und über den Arbeitermangel so
sehr beklagt hatten. Nach Schöns Behauptung haben sich aber in West
preußen alle Gutsbesitzer, mit denen er unterhandelte, gegen die Aus
dehnung der Abarbeitungen auf die Privatbauern ausgesprochen. Zumeist
sei ja gar nicht auf Rente, sondern auf Landabtretung reguliert. Überdies
werde es der Gutsbesitzer seinem eigenen Vorteil angemessen finden, sich
mit denjenigen Gutseingesessenen, welche durch Zahlungsnachsichten zu
konservieren wären, zu vergleichen! Schön schloß sich dieser sanguinischen
Auffassung an, und der Gedanke des Ministeriums wurde begraben^).
Auch die unteren Stufen der Klassensteuerpflichtigen wurden nachträglich
von der Vergünstigung der Abarbeitungen ausgeschlossen^). Die Blaßregel
blieb im wesentlichen auf die Domänenbauern und die kleineren Domänen
erbpächter beschränkt. Der Betrag, der abgearbeitet werden durfte, wurde
in Ostpreußen auf 225000, in Westpreußen auf 100000 Tlr. festgesetzt.
Im Laufe des Jahres 1824 konnten infolge solcher Abarbeitungen
-) An Hardenberg 18. Aug. 1821. Danzig St. A. 161, 209.
2 ) Sitzungsprotokoll v. 8. Okt. 1823. Geh. St. A. 77, 215, 31 vol. I.
3 ) Schön an Schuckmann 24. März 1824. Danzig St. A. 161, 135.
4 ) JB. des Staatsministeriums v. 31. Mai 1824. Geh. St. A. 89 6 XXI
Preußen Gen. 7 vol. I.