Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Leistungen treiben doch noch, wenngleich ans dem untergeordnetsten Wege, 
zur Überlegung und zum gescheuten Handeln^). Die Frage, ob die 
Abgaben, die die Bauern zu zahlen hatten, den wirtschaftlichen Ver 
hältnissen noch entsprachen, hat er nicht verneint. Er war auch hier 
geneigt, durch rigorose Anforderungen die Tüchtigen von den Untüchtigen 
zu scheiden. Die sittliche wie die wirtschaftliche Wirkung der Ab 
arbeitungen, dieser „moralischen Exekution", wie er sie nannte, schien ihm 
gleichermaßen erwünscht; die schlechten Folgen des „Schenkens" wurden 
vermieden, und zugleich konnten produktive, dem Allgemeinwohl dienende 
Arbeiten geleistet werden. Das bestach auch gerade das Staatsministerium 
an Schöns Vorschlag: „Die Tendenz, dasjenige, was der Staat zur Er 
leichterung der Leistnngspflichtigen tue, so zu gewähren, daß eine weitere 
Entwicklung der inneren Kräfte und des inneren Verkehrs die Folge davon 
sei, als das wirksamste Mittel, den Stockungen entgegenzuarbeiten." Wie 
so oft bauernfreundlicher als die Provinzialbehörden, regte das Staats 
ministerium an, daß eine ähnliche Maßregel in dem Verhältnis der Privat 
gutsbesitzer gegen ihre Bauern gesetzlich festgelegt würde 2 ). 
Was das Staatsministerium jetzt vorschlug, war ja in: Grunde nichts 
anderes als eine Wiedereinführung der alten Hand- und Spanndienste 
für solche Bauern, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen 
konnten. Sie hätte wohl auch den Gutsbesitzern willkommen sein können, 
die sich über den Wegfall dieser Dienste und über den Arbeitermangel so 
sehr beklagt hatten. Nach Schöns Behauptung haben sich aber in West 
preußen alle Gutsbesitzer, mit denen er unterhandelte, gegen die Aus 
dehnung der Abarbeitungen auf die Privatbauern ausgesprochen. Zumeist 
sei ja gar nicht auf Rente, sondern auf Landabtretung reguliert. Überdies 
werde es der Gutsbesitzer seinem eigenen Vorteil angemessen finden, sich 
mit denjenigen Gutseingesessenen, welche durch Zahlungsnachsichten zu 
konservieren wären, zu vergleichen! Schön schloß sich dieser sanguinischen 
Auffassung an, und der Gedanke des Ministeriums wurde begraben^). 
Auch die unteren Stufen der Klassensteuerpflichtigen wurden nachträglich 
von der Vergünstigung der Abarbeitungen ausgeschlossen^). Die Blaßregel 
blieb im wesentlichen auf die Domänenbauern und die kleineren Domänen 
erbpächter beschränkt. Der Betrag, der abgearbeitet werden durfte, wurde 
in Ostpreußen auf 225000, in Westpreußen auf 100000 Tlr. festgesetzt. 
Im Laufe des Jahres 1824 konnten infolge solcher Abarbeitungen 
-) An Hardenberg 18. Aug. 1821. Danzig St. A. 161, 209. 
2 ) Sitzungsprotokoll v. 8. Okt. 1823. Geh. St. A. 77, 215, 31 vol. I. 
3 ) Schön an Schuckmann 24. März 1824. Danzig St. A. 161, 135. 
4 ) JB. des Staatsministeriums v. 31. Mai 1824. Geh. St. A. 89 6 XXI 
Preußen Gen. 7 vol. I.
	        
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