Fonds der 3 Millionen, soweit derselbe zureicht, auf Höhe der von
Ihnen in Antrag gebrachten 600000 rth. entnehmen können. Der
Aufkauf wird am angemessensten durch die Seehandlung geleitet
werden, mit welcher darüber eine besondere Uebereinkunft zu treffen,
Ich Ihnen überlaße.
3, Will Ich behufs eines Vorschußes bis auf Höhe von . . . 160000 rth.
zur Deckung der in den Terminen von Weihnachten 1824 bis Juny
1826 etwa ausbleibenden Zinsen mit der bey Ostpreußen festgesetzten
Maasgabe bewilligen.
Die Vorschüße zu 2. und 3. werden vom Tage des Empfanges
an zu 4 Procent verzinset. Ich habe übrigens die in der Verordnung
vom 13. December 1821 vorbehaltene Bestimmung rücksichtlich der
vom Johannis Termin 1826 ab einzulösenden ältern Zins Coupons
laut abschriftlich anliegender an den Minister des Innern gerichteten
Ordre heute besonders erlaßen.
II. In Bezug auf die Unterstützung des Landes bewillige Ich, in
soweit der Fonds zureicht, eine Summe bis zur Höhe von 300000 rth.,
über welche Sie eben so zu verfügen haben, wie es wegen Ostpreußen
zu 2. angeordnet ist.
Sollten in einzelnen Fällen auch in Westpreußen lebenslängliche
Unterstützungen erforderlich seyn, so müßen sie aus den Zinsen der
Unterstützungs-Kapitalien wie bei Ostpreußen entnommen werden.
Was die von Ihnen in Antrag gebrachte Ausführung öffentlicher
Werke betrift, so überlaße Ich Ihnen, über die einzelnen Gegenstände
an die betreffenden Ministerien besonders zu berichten. Ich werde
die Vorträge derselben hiernächst erwarten und darüber das Nähere
beschließen. Die Bewilligung der für die Kunststraße in Ostpreußen in
südlicher Richtung von Königsberg und für die Erdarbeiten bei Thorn
nachgesuchten 40000 rth. muß hiernach vorbehalten bleiben.
Ich empfehle diese für das Wohl der Ihrer speciellen Verwaltung
anvertrauten Provinzen so wichtige Angelegenheit Ihrer thätigsten
Vorsorge.
Berlin, den 12ten Februar 1825.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
An
den wirklichen Geheimen Rath
und Ober-Präsidenten
von Schön.