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erst im Jahre 1900 bemerkbar. Besonders in Fichtenau hatten die
Hunde überhand genommen und stellten, nicht genügend beaufsichtigt,
vor allem nachts eine große Belästigung der Bevölkerung dar. Neben
der Absicht, der Huudeplage abzuhelfen, trug auch die Erwägung zur
Einführung der Steuer bei, daß das Halten von Hunden, die nicht
zur Bewachung und zum Gewerbe benötigt werden, Luxus sei, der
sehr wohl mit einer Abgabe belegt werden könne.
Die ans Grund der §§ 16, 18, 82 Kommunalabgabengesetzes er
lassene Hundesteuerordnung setzte für jeden nicht mehr an der Mutter
saugenden Hund eine jährliche Steuer von 6 Mark fest. Für einen
Hund, der im Laufe eines halben Jahres steuerpflichtig oder neu an
geschafft wurde, war die volle Halbjahrssteuer zu zahlen. Wer jedoch
einen bereits versteuerten Hund oder au Stelle eines eingegangenen
Hundes einen neuen erwarb, durfte für das laufende halbe Jahr die
gezahlte Steuer in Anrechnung bringen; der Hund war binnen 14
Tagen nach der Anschaffung bezw. dem Zuzuge des Besitzers anzu
melden; neugeborene Hunde galten als angeschafft, wenn sie seit 14
Tagen aufgehört haben, an der Mutter zu saugen.
Befreit waren die Besitzer solcher Hunde, die zur Bewachung oder
zum Gewerbe unentbehrlich sind: 1. Hunde, welche auf einzeln belegenen
Gehöften zur Bewachung gehalten werden, 2. Hirten- und Fleischer
hunde, sowie Hunde, die als Ziehhunde oder zur Bewachung von
Warenvorräten benutzt werden. — Steuerhinterziehung wurde bis zur
Höhe von 30 Mark bestraft.
Da diese Steuerordnung in vieler Beziehung nicht ausreichend,
besonders „nicht detailliert und klar genug" war, daher auch eine durch
greifende Abstellung des Übelstandes nicht ermöglicht hatte, wurde im
Jahre 1903 eine Neuredigierung vorgenommen, mit der aber grund
sätzliche Änderungen oder Erhöhungen nicht verbunden waren. Diese
neue Stcuerordnung trat zugleich mit einer bis dahin fehlenden Polizei-
verordnung im Jahre 1903 in Kraft, wodurch erst die Möglichkeit
einer strengeren Durchführung der Steuer gewährleistet war.
Es war unter anderem die Bestimmung aufgenommen worden,
daß sich die Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht nur auf die Ge
meindemitglieder erstreckt, sondern auf alle Personen, welche sich im
Gemeindebezirk aufhalten. Fremde, die sich nicht länger als 4 Wochen
aufhalten, bleiben frei. Schaffen sie sich jedoch während ihres Aufent
haltes einen Hund an, unterliegen sie auch der Besteuerung. Bei der
Beurteilung der Steuerpflichtigkeit des Hundebesitzers kommt es nicht
darauf an, ob demselben der Hund eigentümlich gehört oder nicht; der
bloße Besitz verpflichtet vielmehr zur Anmeldung und Besteuerung. Es
ist niemandem gestattet, zugelaufene Hunde bei sich zu behalten, ohne
Wittstock, Entwicklung. 9