Contents: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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erst im Jahre 1900 bemerkbar. Besonders in Fichtenau hatten die 
Hunde überhand genommen und stellten, nicht genügend beaufsichtigt, 
vor allem nachts eine große Belästigung der Bevölkerung dar. Neben 
der Absicht, der Huudeplage abzuhelfen, trug auch die Erwägung zur 
Einführung der Steuer bei, daß das Halten von Hunden, die nicht 
zur Bewachung und zum Gewerbe benötigt werden, Luxus sei, der 
sehr wohl mit einer Abgabe belegt werden könne. 
Die ans Grund der §§ 16, 18, 82 Kommunalabgabengesetzes er 
lassene Hundesteuerordnung setzte für jeden nicht mehr an der Mutter 
saugenden Hund eine jährliche Steuer von 6 Mark fest. Für einen 
Hund, der im Laufe eines halben Jahres steuerpflichtig oder neu an 
geschafft wurde, war die volle Halbjahrssteuer zu zahlen. Wer jedoch 
einen bereits versteuerten Hund oder au Stelle eines eingegangenen 
Hundes einen neuen erwarb, durfte für das laufende halbe Jahr die 
gezahlte Steuer in Anrechnung bringen; der Hund war binnen 14 
Tagen nach der Anschaffung bezw. dem Zuzuge des Besitzers anzu 
melden; neugeborene Hunde galten als angeschafft, wenn sie seit 14 
Tagen aufgehört haben, an der Mutter zu saugen. 
Befreit waren die Besitzer solcher Hunde, die zur Bewachung oder 
zum Gewerbe unentbehrlich sind: 1. Hunde, welche auf einzeln belegenen 
Gehöften zur Bewachung gehalten werden, 2. Hirten- und Fleischer 
hunde, sowie Hunde, die als Ziehhunde oder zur Bewachung von 
Warenvorräten benutzt werden. — Steuerhinterziehung wurde bis zur 
Höhe von 30 Mark bestraft. 
Da diese Steuerordnung in vieler Beziehung nicht ausreichend, 
besonders „nicht detailliert und klar genug" war, daher auch eine durch 
greifende Abstellung des Übelstandes nicht ermöglicht hatte, wurde im 
Jahre 1903 eine Neuredigierung vorgenommen, mit der aber grund 
sätzliche Änderungen oder Erhöhungen nicht verbunden waren. Diese 
neue Stcuerordnung trat zugleich mit einer bis dahin fehlenden Polizei- 
verordnung im Jahre 1903 in Kraft, wodurch erst die Möglichkeit 
einer strengeren Durchführung der Steuer gewährleistet war. 
Es war unter anderem die Bestimmung aufgenommen worden, 
daß sich die Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht nur auf die Ge 
meindemitglieder erstreckt, sondern auf alle Personen, welche sich im 
Gemeindebezirk aufhalten. Fremde, die sich nicht länger als 4 Wochen 
aufhalten, bleiben frei. Schaffen sie sich jedoch während ihres Aufent 
haltes einen Hund an, unterliegen sie auch der Besteuerung. Bei der 
Beurteilung der Steuerpflichtigkeit des Hundebesitzers kommt es nicht 
darauf an, ob demselben der Hund eigentümlich gehört oder nicht; der 
bloße Besitz verpflichtet vielmehr zur Anmeldung und Besteuerung. Es 
ist niemandem gestattet, zugelaufene Hunde bei sich zu behalten, ohne 
Wittstock, Entwicklung. 9
	        
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