Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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von  einer  Menge  äußerer  Umstände  ab,  die  sich  im  voraus  nicht  üMHHen
ließen.  „Es  würde  also  strafbare  Vermessenheit  seyn,  mit  apodictifa
Gewißheit  zu  behaupten,  daß  in  einem  gewissen  Zeitraum  die  Provi
wenn  die  alte  Verfassung  bleibt,  Null  wird,  und  wenn  die  neue  Verfassung
eintritt,  in  Flor  fömtnt" 1 ).
Nach  Schön  und  Schrötters  Erwartungen  sollte  das  Oktoberedikt
jeder  Art  Grundbesitz  einen  erhöhten  Wert  verleihen.  Es  verschlägt  nun
der  Richtigkeit  ihrer  Gedanken  nichts,  daß  in  den  beiden  folgenden  Jahrzehnten ­
  das  Gegenteil  eintrat  und  der  Wert  des  Bodens  in  Ost-  und  Westpreußen ­
  stetig  sank.  Daran  sind  vornehmlich  die  neuen  Kriegswirren  und
allgemeine  Agrarkrisen  schuld.  Hätte  die  freie  Verfügbarkeit  über  das
Eigentum  nicht  bestanden,  dann  wäre  es  um  den  Kredit  sicher  noch  schlechter
bestellt  gewesen.  Aber  mit  dem  Oktoberedikt  selbst  hob  eine  Entwicklung
an,  die  die  Absichten  Schöns  und  Schrötters  durchkreuzte.  Die  Wertsteigerung, ­
  wie  sie  die  Befreiung  des  Bodens  zur  Folge  hatte,  wurde  zu
einem  guten  Teile  paralysiert  durch  die  Steigerung  der  Kreditbedürftigkeit,
die  die  Befreiung  der  Bauern  mit  sich  brachte.  Das  Oktoberedikt  selbst  hatte
sich  darauf  beschränkt,  den  gutsuntertänigen  Bauern  persönlich  frei  zu
machen.  Bei  der  Fortführung  der  Agrarreform  unter  Hardenberg,  der
seit  1810  als  Staatskanzler  die  Regierung  leitete,  galt  es  nun  aber  auch,
die  Besitzverhältnisse  zwischen  Gutsherrn  und  Bauern  zu  „regulieren",
dem  ehemals  untertänigen  Bauern  volles  Eigentum  zu  verleihen  und  die
dinglichen  Lasten,  die  an  seinem  Grundstück  hafteten,  aufzuheben.  Auf
Grund  dieser  gutsherrlich-bäuerlichen  Regulierungen  mußte  die  bisher
übliche  Wirtschaftsweise  eingreifend  geändert  werden,  und  gerade  diese
Umgestaltung  erforderte  Kapitalien.  Den  Gutsbesitzern  gingen  die  Scharwerksdienste ­
  verloren  —  wenigstens  die  der  wirtschaftlich  leistungsfähigen
Bauern;  denn  die  Regierung  hatte  soweit  nachgegeben,  daß  sie  die  kleineren
Stellen  von  der  Regulierung  ausnahm  —,  und  dieser  Ausfall  mußte  durch
Lohnarbeit  ersetzt  werden;  außerdem  waren  sie  vielfach  genötigt,  die  Mittel
für  Neubauten  von  Vorwerken  und  für  Translozierungen  einzelner  Höfe
flüssig  zu  machen.  Die  Bauern  hatten  ihren  Gutsherrn  zu  entschädigen,
sei's  durch  eine  Geldrente,  sei's  durch  Landabtretung,  und  mußten  das
ihnen  überlassene  Inventar  abtragen  oder  neues  anschaffen.  Eine  Fülle
ungewohnter  finanzieller  Aufgaben  trat  damit  an  beide  Teile  heran,  und
allenthalben  hören  wir  im  2.  und  3.  Jahrzehnt  aus  der  Provinz  die  Klage,
daß  die  Regulierung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse
dazu  zwinge,  von  der  Naturalwirtschaft  zur  Geldwirtschaft

0  I.  B.  Schrötters  v.  17.  Aug.  1807.  Geh.  St.  A.  87  8  XXIII  Id.
            
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