Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Kriegsepöchen  wichtig;  es  entfallen  Überzwei  Drittelder  Gesamtsumme  aufdie
Zeit  von  1806/7.  Bei  dieser  Lage  des  Schadensstandes  war  es  für  die
beiden  preußischen  Provinzen  hart,  daß  das  Edikt  vom  3.  Juli  1814  nur
für  die  Zwangsliefernngen  der  Jahre  1813/14  eine  auf  genauen
Liquidationen  beruhende  staatliche  Entschädigung  in  Aussicht  stellte.  Als
eine  besondere  Gnade  mußten  sie  es  schon  betrachten,  daß  diese  Maßregel
späterhin  zu  ihren  Gunsten  auf  das  Jahr  1812  ausgedehnt  wurde«).  Im
engeren  Ostpreußen  wurde  der  Wert  der  Zwangsliefernngen  für  1812—14
ouf  etwa  5,6  Millionen  berechnet?).  In  Lithauen  wurden  7  Mill.  liquidiert,
von  denen  die  Regierung  aber  nur  4,56  Mill.  anerkannte^).  Die  Vergütung
geschah  zum  Teil  durch  Kompensation  gegen  Steuern,  in  der  Hauptsache
aber  durch  Lieferungsscheine,  zinslose  Papiere,  deren  Ausfertigung  sich
jahrelang  hinzog  und  deren  Kurswert  40  %  unter  pari  stand.  Insgesamt
sind  bis  1823  für  Ostpreußen  und  Lithauen  Lieferungsscheine  im  Nominalbetrag ­
  von  10757793  Talern  ausgestellt  worden«).  Ihre  Einlösung  sollte
nach  und  nach  durch  Verlosung  erfolgen.  Seit  1823  wurden  statt  ihrer
Staatsschuldscheine  ausgegeben.
Für  die  eigentlichen  Kriegsschäden  ans  der  Zeit  von  1812  14  stellte
das  Edikt  vom  3.  Juni  1814  besondere  Vergütungen  nach  Lage  der  Staatskassen ­
  in  Aussicht.  Hinsichtlich  der  Kriegslieferungen  und  -schäden  von
1806—7  forderte  es  das  Gutachten  der  interimistischen  Landesrepräsentation ­
  ein,  die  im  September  1814  über  die  Ausgleichung  und  Vergütung
der  Kriegslasten,  über  die  „Peräquation",  wie  man  damals  sagte,  beraten
sollte.  Ihr  Gutachten,  das  mit  geringer  Majorität  angenommen  wurde,
ging  dahin,  daß  jeder  Provinz  ein  Pauschquantum  ausgesetzt  werde,
da  eine  auf  Beweisführung  begründete  Liquidation  doch  nicht  mehr  durchzuführen ­
  sei  und  die  Entschädigungsansprüche  für  den  Staat  unerschwinglich
sein  würden^).
«)  Verordnung  wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen.  Wien  1.  März  1815.
Auf  Antrag  der  interimistischen  Landesrepräsentation  erlassen.
2 )  Mill's  Übersicht  v.  9.  II.  1817,  Bezzenberger  S.  H6s.  Bestätigt  durch
Schreiben  Auerswalds  v.  28.  Juli  1817,  Bezzenberger  S.  44.
3 )  Gutachten  der  Abteilungen  des  Staatsrats  für  die  Finanzen  und  die  Justiz
v.  23.  Nov.  1819.  Geh.  St.  A.  84  XIV  II.  14.
*)  Angabe  v.  Borgstede's  in  seinem  I.  B.  v.  19.  Nov.  1823.  Nach  der  Vorstellung
der  Deputierten  des  Generallandtags  v.  6.  Febr.  1823  (vgl.  S.  84)  hätte  die  Summe  in
Wahrheit  nur  2  626  000  Thlr.  betragen,  nach  einer  Bemerkung  Alexander  Dohnas  v.
19.  Febr.  1822  gar  nur  1749492  Thlr.  Doch  waren  nach  einem  Bericht  des  ständischen
Komitees  v.  25.  Mai  1819  schon  damals  allein  sür  das  engere  Ostpreußen  und  nur
sür  1812  Lieferungsscheine  im  Nominalwert  von  2836307  ausgefertigt,  deren  Geldwert
freilich  nicht  mehr  als  ca.  18700000  Thlr.  betragen  habe  (Bezzenberger  S.  44).
3 )  Votum  der  Majorität  vom  14.  Sept.  1814.  Eine  Separatvotum  der  Minorität
führt  aus,  daß  durch  das  vorgeschlagene  Versahren  einzelne  Provinzen,  wie  Schlesien,
            
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