Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  VcrmLgcnsbegrisf  des  Gese^cs.  §  3.  77

Dafür,  ob  eine  dauernde  Trennung  vorliegt,  ist  der  Zustand  an  dem  für  die
Abgabepflicht  maßgebenden  Stichtage,  dem  30.  Juni  1919,  maßgebend  (vg!.
pr.  OVG.  in  St.  1?  S.  324).
Eine  nach  §  1343  BGB.  angefochtene  und  für  nichtig  erklärte  Ehe  ist
auch  steuerlich  so  zu  behandeln,  als  wäre  sie  überhaupt  nicht  geschlossen  spr.  OVG.
VI  W  B.  158  v.  15.  Dez.  1915).
}’)  Ferner  ordnet  §  17  BSt.G.  eine  Zusammenrechnung  der  Vermögen
beider  Ehegatten  und  Gesamthaft  dieser  für  die  Steuer  an,  während  §  5  Zifs.  4
pr.  Erg.St.G.  die  „Hinzurechnung"  des  Vermögens  der  Ehefrau  zu  dem  des
Mannes  anordnet  und  nach  §  43  Abs.  3  die  Ehefrau  nur  für  den  auf  ihr  Vermögen ­
  nach  dem  Verhältnis  zum  veranlagten  Gesamtvermögen  entfallenden
Teil  der  veranlagten  Steuer  hasten  läßt.  Die  BSt.  und  VZA.  kann  also  nach
Belieben  des  Steuergläubigers  von  dem  Ehemanne  oder  der  Ehefrau  ganz
oder  zu  einem  beliebigen  Teile  gefordert  werden  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  nur
einmal  gefordert  werden  darf;  bis  zur  Bewirkung  der  ganzen  Leistung  bleiben
Ehemann  und  Ehefrau  verpflichtet,  auch  wenn  ein  Teil  von  ihnen  bereits  eingefordert ­
  und  entrichtet  ist  fBGB.  §  421).  Für  die  gezahlte  Steuer  besteht  im
Jnnenverhältnisse  der  Ehegatten  Ausgleichungspflicht  nach  §  427  BGB.,  jedoch
nicht  nach  Satz  1  a.  a.  O.  zu  gleichen  Anteilen,  sondern  nach  dem  Verhältnisse,
in  dem  sich  die  Steuer  auf  die  beiderseitigen  Vermögen  nach  ihrem  steuerpflichtigen ­
  Zuwachs  verteilt  (Dgl.  BGB.  v.  RGRäten  Stent.  2  zu  §  426).
cj  Andere  haushaltungsangehörige.  Eine  Hinzurechnung  des  dem
Nießbrauche  des  Haushaltungsvorstandes  unterliegenden  Vermögens  anderer
Haushaltungsangehörigen  als  der  Ehefrau  zu  dem  Vermögen  des  Haushaltungsvorstandes, ­
  wie  sie  §  5  Zifs.  5  pr.  Erg.St.G.  vorschreibt,  kennen  BSt.G.
und  KSt.G.  nicht.  Für  diesen  Fall  schreibt  vielmehr  §  17  BSt.G.  vor:
„Steht  das  der  Besteuerung  unterliegende  Vermögen  in  Nutznießung,  so
fällt,  wenn  nicht  rechtsgeschäftlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Besitzsteuer
dem  Eigentümer  zur  Last."
Jedoch  handelt  es  sich  hier  —  wie  sich  schon  aus  dem  Zwischensatz  „wenn
nicht  rechtsgeschästlich  etwas  anderes  bestimmt  ist"  ergibt  —  nur  um  eine  Vorschrift ­
  für  das  privatrechtliche  Jnnenverhältnis  zwischen  Eigentümer  und  Nutznießer ­
  (pr.  OVG.  V  W  B  36  v.  7.  April  1915  und  in  St.  17  S.  395f.).  Die
öffentlich-rechtliche  Steuerpflicht  trifft  ohnehin  den  Eigentümer  (vgl.  oben  2a,
vgl.  auch  Rheinstrom  BSt.G.  Stem.  1  zu  §  17).
Es  kann  aber  überhaupt  zweifelhaft  sein,  ob  der  §  17  BSt.G.  auch  für  die
VZSl.  gilt.  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  entspricht  es  zweifelsohne,  ebenso  wie
dem  gleichen  Charakter  der  VZA.  und  der  BSt.  Aber  eine  diese  Slbsicht  zweifelsfrei ­
  zum  Ausdruck  bringende  Vorschrift  fehlt  im  VZAG.  Denn  durch  §  4  oder
§  5  VZAG.  wird  eine  das  Jnnenverhältnis  zwischen  Eigentümer  und  Nutznießer
betreffende  Vorschrift  des  BSt.G.  nicht  für  anwendbar  erklärt.  Auch  aus  §  21  Abs.  2
VZAG.  kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  eine  die  §§  1385,1654  BGB.  modifizierende ­
  privatrechtliche  Bestimmung  des  BSt.G.  auch  für  die  VZA.  gelte.
Übrigens  bezieht  sich  §  17  BSt.G.  nur  auf  die  gesetzlich  den  Eltern  am
Kindervermögen  bis  zur  Volljährigkeit  der  Kinder  und  dem  Ehemann  am  Vermögen ­
  der  Ehefrau  zustehenden  Nutznießungsrechte,  die  im  Familienrechte  ihre
Grundlage  haben,  nicht  auf  sonstige  Nießbrauchsrechte  (vgl.  pr.  OVG.  V  W  B
96  v.  7.  April  1915).
d)  Zortgesetzte  eheliche  Gütergemeinschaft.  Trotz  aller  Vorzugsrechte
wie  des  Ehemannes  bei  bestehender  Ehe  so  des  überlebenden  Ehegatten  nach
Sluflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  des  anderen  Ehegatten  hinsichtlich  der  Ver-Wallung
  des  Gesamtgtttes  ist  weder  der  Ehemann  noch  der  überlebende  Ehegatte
            
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