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doch nicht ganz unberechtigt: er hatte mit einem Schlag die Landschaften
von allen schädlichen Elementen befreien wollen, ohne zu übersehen, welchen
Umfang diese Operation annehmen würde. Nun war der Unterstützungs
fonds erschöpft und die Regierung dachte jenes eigenartige Grundgesetz
der Landschaften in Anwendung zu bringen, wonach alle zur Aufnahme
von landschaftlichen! Kredit berechtigten Grundbesitzer in Ostpreußen, auch
dann, wenn sie von diesen: Recht gar keinen Gebrauch gemacht hatten,
für die Schulden des Instituts zu gefaulter Hand hafteten. Diese General-
garantie war das feste Fundament der Landschaften und ihrer Pfandbriefe.
Aber es war nicht unrichtig, wenn man jetzt sagte, daß sie zu de^Bestim-
mungen gehöre, deren Dasein zwar von hoher Bedeutung sei, an deren
wirklicher Durchführung aber im Ernst niemand geglaubt habe. Die General
garantie habe etwas Schauerliches, meinte Schön, weil sie Feindschaft
stiften müsse zwischen allen Angehörigen des Kreditverbandes ft. Die
Schließung der Landschaften, die ursprünglich überhaupt Wohl nicht als
dauernde Institutionen gedacht waren, hatten auch die landschaftlichen
Behörden schon erwogen. Sie schien ihnen freilich erst in einen: künftigen,
goldenen Zeitalter möglich zu sein — „nach einer bedeutenden Reihe von
Jahren, nach einer bedeutenden Bildung und Anhäufung von Kapital in
dieser Provinz, wenn die Einwohner der verschiedenen Provinzen der
Monarchie auch in den gewöhnlichen bürgerlichen Verhältnissen des Friedens
sich ohne Vorurteile und mit herzlichen: Vertrauen entgegenkommen
werden". Denn in:mer wieder wurde darüber geklagt, daß die Bewohner
der mittleren Provinzen keine Lust bezeigten, ihr Geld in Ostpreußen zu
investierenft.
Im Früliiabr 1829 berieten die beiden landschaftlichen Landtage über
die Vorschläge der Regierung und sprachen sich, wie zu erwarten war, sowohl
gegen die Schließung des Kreditinstituts wie gegen Anwendung der General
garantie aus: Die Schließung wäre eine große Ungerechtigkeit gegen die
vielen adligen und köllmischen Besitzer, die bisher von dem landschaftlichen
Kredit noch keinen Gebrauch gemacht hätten und doch, da sie in der General-
garantie mit verhaftet seien, alle Gefahren des Instituts teilen müßten.
Die Anwendung der Generalgarantie würde erneut viele Familien zu
grunde richten; da der Staat mit den Domänen beteiligt sei, werde er doch
etwa zwei Drittel des Defizits zu decken haben, und zwar dann ohne Aus
sicht auf irgendwelchen Ersatz. Der ostpreußische Generallandtag schlug
Ansprache an den Generallandtag von 1835. Berlin L.-M. L. S. Ostpr.
u. Lith. 11. Nr. 5.
8 ) Bericht an den Generallandtag v. 1821 a. a. O. 19 Nr. I.