Reservekonten.
VBaesavcAA.
Entstehung
Zweck der künftigen
Verwendung * 2 )
Benennung in der Bilanz
(beispielsweise)
I. Gesetzliche Zwangs-Reserve
§ 262 HGB.
(Allgemeine R.) l )
a) Kapital-R. (§262Ziff.2,
3); Emissionsagio, Zuzahlungen
;
b) Gewinnrücklagen, § 262
Zifl. 1.
Deckung einer Unterbilanz
Gesetzliche, ordentliche,
Zwangs-Reserve, Reservefonds
I, A, Bilanz-R., Kapital-Ergänzungsfonds.
II. Freiwillige Reserven,
§§ 214, 213 HGB.
(Sonderrücklagen)
Gewinnrücklagen.
a) Allgemeiner Zweck, aus
der Benennung nicht ersichtlich;
Verwendungszweck absichtlich
nicht scharf abgegrenzt,
Verfügung durch Aufsichtsrat
oder Generalvers.
b) Deckung bestimmter
Kapitalverluste
c) Deckung bestimmter
Verlustausgaben
d) Vermehrung, Zurückhaltung
oder Bereitstellung
liquider Mittel für bestimmte
zukünftige Ausgaben oder
andere Zwecke.
Außerordentliche, statutarische,
freiwillige Reserve,
Reservefonds II, B, Extra-R.
Dispositionsfonds.
(Effekten-) Kursverlust-R.,
Delkrederefonds, Abschreibungsfonds.
Prozeß-R., Agio-R., Garantiefonds,
Wohlfahrtsfonds,
Haftpflicht - R., Versicherungsfonds,
Talonsteuer-R.,
usw.
(echter) Erneuerungsfonds,
Neubau-R., Erweiterungsf.,
Dividendenergänzungsfonds,
Obliga tionentilgungsf onds
III. Aktienamortisations-R,
§ 227 HGB.
Bilanzmäßig notwendig bei der Tilgung von Aktien aus
dem Reingewinn: Aktienkapital-Ergänzungsfonds.
] ) Neben der für Aktiengesellschaften (Genossenschaften und die Reichsbank) vorgeschriebenen allgemeinen Zwangsreserve
sind für bestimmte Unternehmungen noch besondere Zwangs-Reserven anzusammeln, z. B. für Versicherungsbetriebe,
für Hypothekenbanken (Pfandbrief-Emissionsagio-R.).
2 ) Manche Reserven dienen statutarisch gleichzeitig mehreren Zwecken; z. B. kann der Dispositionsfonds zur Deckung
von Verlusten und außerordentlichen Ausgaben sowie zu Abschreibungen Verwendung finden. Der Erneuerungsfonds
kann teilweise Gewinnrücklage, zum Teil Berichtigungs-Konto sein (Amortisations- und Erneuerungsfonds).