Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zwangsreservp.

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Man  unterscheidet  gesetzliche  und  freiwillige  Reservekapitalien, ­
  offene  Reservefonds  und  geheime  Reserven;  die  offenen
trennt  man  überdies  nach  der  linksstehenden  Übersicht  in
Kapital-  und  Gewinnreserven.  Sämtliche  echte  Reserven  sind
eigenes  Kapital  der  Gesellschaft,  das  weder  zinspflichtig  noch
dividendenberechtigt  ist.  Sie  dienen  der  Sicherung  des  Erträgnisses ­
  und  des  Grundkapitals,  der  Stärkung  der  eigenen
verantwortlichen  Mittel  gegenüber  den  fremden  Kapitalien,  der
Fürsorge  für  künftige  Ergänzungen  und  Erweiterungen  der  An
lagen,  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste,  Erweiterung  der
Kreditbasis.  Darin  liegt  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  x ).
A.  Der  gesetzliche  Reservefonds,  Zwangs-Reservefonds  nach
§  262  RGB.
Die  Aktiengesellschaften 2 )  sind  verpflichtet,  vom  jährlichen
Reingewinn  (nicht  vom  Bilanzreingewinn)  mindestens  r f w  =  5%
surückzuhalten,  bis  der  Reservefonds  x / 10  oder  den  i m  Gesellschaftsvertrag ­
  bestimmten  höheren  Teil  des  gezeichneten  (nicht
des  eingezahlten)  Grundkapitals  erreicht  (Gewinnrücklage  durch
ordentliche  jährliche  Dotierung).  Staub  (Kommentar  I  S.  904)
will  den  Bilanzgewinn  der  Rechnung  zugrunde  legen;  die  Praxis
jedoch  zieht  regelmäßig  den  Gewinnvortrag  aus  dem  Vorjahre
berechnet  ihn  also  „vom  jährlichen  Reingewinn“  (auch  §  262
spricht  „vom  jährlichen  Reingewinn“,  hingegen  §  261  Z.  6  von
dem  aus  der  Vergleichung  der  Aktiva  und  Passiva  sich  ergebenden ­
  Gewinn).  Diese  zwangsweise  Kapitalansammlung  über  das
Nominalkapital,  diese  Selbstbesteuerung  des  jährlichen  Reingewinns ­
  wird  durch  Verlustjahre  unterbrochen,  ebenso  durch
*)  Vgl.  Kölnische  Ztg.  vom  4.  Juni  1904  (Einfluß  der  Rücklagen  auf
das  Erträgnis  der  Aktieng.);  vom  15.  Juli  1904  (Verwendung  der  aus  Aktiena,J
 fgeld  und  aus  Betriebsüberschüssen  erzielten  Rücklagen);  vom  21.  Juni
1907  (Ertrag  und  Bewertung  von  Bankaktien).  Steinilzer,  Ökonomische
Theorie  der  Aktiengesellschaften.  Leipzig  1908.  Petrazycki,  Aktienwesen
Un d  Spekulation.  Berlin  1906.
2 )  und  die  Kommandit-Aktiengesellschaften;  auch  die  eingetragenen
Genossenschaften  sind  verpflichtet,  einen  Reservefonds  zu  bilden  (§  7  Gen
 °ssenschallsgeselz).

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