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Ertragsbilanz.
Die Ertragsbilanzen.
11. Abschnitt.
Die Ertragsbilanz.
(Gewinn- und Verlust-Konto 1 ).)
Die Ermittlung des Wirtschaftserfolges für ein Bilanzjahr
ist für den Einzelkaufmann handelsrechtlich nicht vorgeschrieben
— steuerrechtlich ergibt sich die Notwendigkeit von selbst —;
hingegen ist sie für jeden Gesellschaftsbetrieb wegen der Fest
stellung der Anteile am Erfolg und am Kapital der Unternehmung
notwendig. Die Terminologie des Gesetzgebers hinsichtlich der
Bezeichnung des Reingewinnes wechselt. Auch sind die Grund
lagen seiner Berechnung verschieden. Rechnungsabschluß und
Gewinnverteilung bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
(§ 721 BGB.) erfolgen im Zweifel am Schluß jedes Geschäfts
jahres, sonst nach Auflösung der Gesellschaft. Bei der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft wird „auf
Grund der Bilanz“, nicht auf Grund eines Gewinn- und Verlust
kontos, der Gewinn oder Verlust eines Jahres ermittelt (§§ 102,
121, 167 HGB.); vom Jahresgewinn gebührt dem Gesellschafter
ein Anteil. Gemeint ist in beiden Fällen der Jahresremgewinn
oder der Jahresmnverlust. Für den stillen Gesellschafter wird
der Gewinn oder Verlust berechnet (§ 337 HGB.), zweifellos auch
H Müller, Die kaufmännische Erfolgs-Berechnung, Berlin 1914.
Wir behandeln hier nur die Gewinn- und Verlustberechnung im System
der doppelten Buchführung. Der Erfolg wird in der Vermögensbilanz
summarisch in einer Ziffer (bei Einstellung der anfänglichen Kapitaleinlage
unter die Passiva vgl. S. 25), hingegen spezialisiert in der Ertragsbilanz
nachgewiesen. Eine summarische Ermittlung ist auch durch Vergleichung
der Schlußbilanzen zweier aufeinander folgender Jahre (vgl. Gründungs
bilanzen, 3. Beispiel; Bilanzvergleichung), dann durch Gegenüberstellung
von Einnahmen und Ausgaben (vgl. Müller a. a. O. S. 9 ff.), eine schätzungs
weise Berechnung auf Grund der monatlichen Probebilanz und auf Grund
von Nebenrechnungen (vgl. meine „Selbstkostenberechnung“, S. 276 f )
möglich.