Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Ertragsbilanz.

Die  Ertragsbilanzen.

11.  Abschnitt.
Die  Ertragsbilanz.
(Gewinn-  und  Verlust-Konto  1 ).)
Die  Ermittlung  des  Wirtschaftserfolges  für  ein  Bilanzjahr
ist  für  den  Einzelkaufmann  handelsrechtlich  nicht  vorgeschrieben
—  steuerrechtlich  ergibt  sich  die  Notwendigkeit  von  selbst  —;
hingegen  ist  sie  für  jeden  Gesellschaftsbetrieb  wegen  der  Feststellung ­
  der  Anteile  am  Erfolg  und  am  Kapital  der  Unternehmung
notwendig.  Die  Terminologie  des  Gesetzgebers  hinsichtlich  der
Bezeichnung  des  Reingewinnes  wechselt.  Auch  sind  die  Grundlagen ­
  seiner  Berechnung  verschieden.  Rechnungsabschluß  und
Gewinnverteilung  bei  der  Gesellschaft  des  bürgerlichen  Rechts
(§  721  BGB.)  erfolgen  im  Zweifel  am  Schluß  jedes  Geschäftsjahres, ­
  sonst  nach  Auflösung  der  Gesellschaft.  Bei  der  offenen
Handelsgesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft  wird  „auf
Grund  der  Bilanz“,  nicht  auf  Grund  eines  Gewinn-  und  Verlustkontos, ­
  der  Gewinn  oder  Verlust  eines  Jahres  ermittelt  (§§  102,
121,  167  HGB.);  vom  Jahresgewinn  gebührt  dem  Gesellschafter
ein  Anteil.  Gemeint  ist  in  beiden  Fällen  der  Jahresremgewinn
oder  der  Jahresmnverlust.  Für  den  stillen  Gesellschafter  wird
der  Gewinn  oder  Verlust  berechnet  (§  337  HGB.),  zweifellos  auch

H  Müller,  Die  kaufmännische  Erfolgs-Berechnung,  Berlin  1914.
Wir  behandeln  hier  nur  die  Gewinn-  und  Verlustberechnung  im  System
der  doppelten  Buchführung.  Der  Erfolg  wird  in  der  Vermögensbilanz
summarisch  in  einer  Ziffer  (bei  Einstellung  der  anfänglichen  Kapitaleinlage
unter  die  Passiva  vgl.  S.  25),  hingegen  spezialisiert  in  der  Ertragsbilanz
nachgewiesen.  Eine  summarische  Ermittlung  ist  auch  durch  Vergleichung
der  Schlußbilanzen  zweier  aufeinander  folgender  Jahre  (vgl.  Gründungsbilanzen, ­
  3.  Beispiel;  Bilanzvergleichung),  dann  durch  Gegenüberstellung
von  Einnahmen  und  Ausgaben  (vgl.  Müller  a.  a.  O.  S.  9  ff.),  eine  schätzungsweise ­
  Berechnung  auf  Grund  der  monatlichen  Probebilanz  und  auf  Grund
von  Nebenrechnungen  (vgl.  meine  „Selbstkostenberechnung“,  S.  276  f  )
möglich.
            
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