Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Anlegung  der  Reservekonten.

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Im  allgemeinen  bestehen  im  Deutschen  Reich  keine  gesetz
liehen  Vorschriften,  welche  die  Zusammensetzung  des  Aktivvermögens ­
  oder  das  prozentuale  Verhältnis  der  einzelnen  Bestand
teile  zum  Gesamtvermögen  bestimmend  beeinflussen.  Doch
sind  für  eine  Reihe  von  Instituten  sozialen  Charakters  beschränkende ­
  bzw.  zwingende  Anordnungen  getroffen  worden.
So  hat  Preußen  im  Verwaltungswege  auf  die  Anlegung  eines
Teils  der  Vermögensbestände  der  Klein-  und  Privatbahnunter'
üehmungen,  der  kommunalen  Pfandbriefämter  und  der  öffentlichen ­
  Lebensversicherungsanstalten  in  Reichs-  und  Staatspapieren ­
  hingewirkt.  Durch  Reichsgesetz  ist  in  die  Reichs-Versicherungsordnung
  vom  19.  Juli  1911  ein  Zwang  zur  Anlage
Von  25  %  des  Vermögens  der  Anstalten  in  Reichs-  und  Staats-Papieren
  für  die  Berufsgenossenschaften  der  Gewerbe  und  der
landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  sowie  für  die  Landes-Versicherungs-Anstalten
  aufgenommen.  Für  die  sächsischen
Sparkassen  hat  das  sächsische  Ministerium  vom  2.  August  1906
25  %  Anlage  in  Inhaberpapieren,  für  Bayern  haben  die  Grund-Bestimmungen
  für  die  öffentlichen  Sparkassen  vom  1.  Juli  1911
eine  25proz.  Anlage  des  Gesamtvermögens  der  Sparkassen  in  gesetzlichen ­
  Zahlungsmitteln  qder  in  leichtflüssiger  Weise  verfügt
ünd  insbesondere  bestimmt,  daß  Sparkassen,  deren  Anlagen  in
Hypotheken  50  %  des  Gesamtvermögens  nicht  übersteigen
dürfen,  mindestens  20  %,  die  übrigen,  besonders  die  überwiegend
ländlichen  Sparkassen  mindestens  15  %  des  Gesamtvermögens
111  Inhaberpapieren  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten  anzu-•
 e gen  haben.  Eine  entsprechende  Vorschrift  findet  sich  auch
J ni  Reichsgesetz  betreffend  die  Versicherung  der  Privatangestellten ­
  vom  20.  Dezember  1911,  und  zwar  auch  für  die  zugelassenen
Ersatzkassen.  Für  die  preußischen  öffentlichen  Feuerversichef
 üngsanstalten  war  eine  solche  Bestimmung  bereits  durch  Lan
desgesetz  vom  25.  Juli  1910  getroffen 1 ).
•)  Das  Rücklagengesetz  (24.  Dezbr.  1915)  hatte  die  Bildung  einer
Sonderrücklage  für  die  Kriegsgewinnsteuer  vorgeschrieben  (§§  6—8);  Vgl.
Aorden-Friedländer,  Kriegssteuergesetz,  Berlin  1916.
            
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