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Anlegung der Reservekonten.
nung gefordert. Der Reservefonds bildet keine selbständige
Vermögensmasse und gehört in die B.
Ein speziell gedeckter, in Wertpapieren angelegter Reservefonds
unterscheidet sich von einem nicht besonders gedeckten,
nur „rechnungsmäßigen“ Reservekonto dadurch, daß
im Falle einer Verwendung des Reservefonds die als Eigentum
oder Anlage des Reservefonds bezeichneten Aktiva realisiert
werden müssen, während bei dem nicht besonders gedeckten
Reservekonto es der Verwaltung überlassen bleibt, welche Aktiva
sie flüssig machen will. Der angelegte Reservefonds bindet
ein bestimmtes Aktivum, wenn sich die Verwaltungsorgane diese
Selbstbeschränkung auferlegen oder die Vermögensgegenstände
des Reservefonds abgesondert verwaltet werden. Die Realisierbarkeit
eines nicht besonders angelegten Reservekontos ist häufig
schwieriger, die Reellität ist die gleiche wie die eines speziell
gedeckten, sofern die Aktiva richtig bewertet und die Schulden
vollständig in der B. aufgezählt sind.
In einzelnen Fällen ist für bestimmte freiwillige Ausgabenreserven
das Vorhandensein leicht greifbarer Mittel wünschenswert.
Wo die Rücklage für bestimmte Zwecke leicht realisierbar
sein soll, da ist die Anlegung vorteilhaft. So werden beispielsweise
Aufwandswirtschaften für zukünftige Ausgaben liquide
Mittel ansammeln, indem sie für die Beträge der Rücklagen
Wertpapiere anschaffen. Pensionsfonds und Arbeiterunterstützungsfonds,
kurz, alle Wohlfahrtsfonds der Industrieunter'
nehmungen und die echten Erneuerungsfonds werden zweckmäßig
angelegt. Ähnlich liegen die Verhältnisse, wenn ein der
Abschreibung entsprechender Betrag „angelegt“ wird. Dieser
Fall ist dem Raucher zu vergleichen, der eine Kiste Zigarren
kauft, bei der Entnahme einer Zigarre deren Kaufpreis hineinlegt
und mit dem Verbrauch des letzten Stückes den vollen
Anschaffungspreis der Zigarren vorfindet. Kleinbahnen und
Privatanschlußbahnen müssen % des Bestandes des ErneuerungS'
fonds und des Spezialreservefonds in preußischen Staats- oder
Reichsanleihen anlegen (Reichsanzeiger vom 23. Sept. 1910) 1 )•
Vgl. Reisch-Kreibig, Bilanz und Steuer, II. Bd. S. 251 ff. (österr. Sparkassen).
Das deutsche Versicherungsgesetz und das österr. Versicherungs-Regulativ
enthalten Bestimmungen über die Anlegung derPrämien-Reserveh-