Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Anlegung  der  Reservekonten.

nung  gefordert.  Der  Reservefonds  bildet  keine  selbständige
Vermögensmasse  und  gehört  in  die  B.
Ein  speziell  gedeckter,  in  Wertpapieren  angelegter  Reservefonds ­
  unterscheidet  sich  von  einem  nicht  besonders  gedeckten, ­
  nur  „rechnungsmäßigen“  Reservekonto  dadurch,  daß
im  Falle  einer  Verwendung  des  Reservefonds  die  als  Eigentum
oder  Anlage  des  Reservefonds  bezeichneten  Aktiva  realisiert
werden  müssen,  während  bei  dem  nicht  besonders  gedeckten
Reservekonto  es  der  Verwaltung  überlassen  bleibt,  welche  Aktiva ­
  sie  flüssig  machen  will.  Der  angelegte  Reservefonds  bindet
ein  bestimmtes  Aktivum,  wenn  sich  die  Verwaltungsorgane  diese
Selbstbeschränkung  auferlegen  oder  die  Vermögensgegenstände
des  Reservefonds  abgesondert  verwaltet  werden.  Die  Realisierbarkeit ­
  eines  nicht  besonders  angelegten  Reservekontos  ist  häufig
schwieriger,  die  Reellität  ist  die  gleiche  wie  die  eines  speziell
gedeckten,  sofern  die  Aktiva  richtig  bewertet  und  die  Schulden
vollständig  in  der  B.  aufgezählt  sind.
In  einzelnen  Fällen  ist  für  bestimmte  freiwillige  Ausgabenreserven ­
  das  Vorhandensein  leicht  greifbarer  Mittel  wünschenswert. ­
  Wo  die  Rücklage  für  bestimmte  Zwecke  leicht  realisierbar
sein  soll,  da  ist  die  Anlegung  vorteilhaft.  So  werden  beispielsweise ­
  Aufwandswirtschaften  für  zukünftige  Ausgaben  liquide
Mittel  ansammeln,  indem  sie  für  die  Beträge  der  Rücklagen
Wertpapiere  anschaffen.  Pensionsfonds  und  Arbeiterunterstützungsfonds, ­
  kurz,  alle  Wohlfahrtsfonds  der  Industrieunter'
nehmungen  und  die  echten  Erneuerungsfonds  werden  zweckmäßig ­
  angelegt.  Ähnlich  liegen  die  Verhältnisse,  wenn  ein  der
Abschreibung  entsprechender  Betrag  „angelegt“  wird.  Dieser
Fall  ist  dem  Raucher  zu  vergleichen,  der  eine  Kiste  Zigarren
kauft,  bei  der  Entnahme  einer  Zigarre  deren  Kaufpreis  hineinlegt ­
  und  mit  dem  Verbrauch  des  letzten  Stückes  den  vollen
Anschaffungspreis  der  Zigarren  vorfindet.  Kleinbahnen  und
Privatanschlußbahnen  müssen  %  des  Bestandes  des  ErneuerungS'
fonds  und  des  Spezialreservefonds  in  preußischen  Staats-  oder
Reichsanleihen  anlegen  (Reichsanzeiger  vom  23.  Sept.  1910) 1 )•
Vgl.  Reisch-Kreibig,  Bilanz  und  Steuer,  II.  Bd.  S.  251  ff.  (österr.  Sparkassen). ­
  Das  deutsche  Versicherungsgesetz  und  das  österr.  Versicherungs-Regulativ
  enthalten  Bestimmungen  über  die  Anlegung  derPrämien-Reserveh-
            
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