Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Form  und  Inhalt  der  Ertragsbilanz.

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dem  Kapitalkonto  verschwindet.  Er  ist  anderseits  bei  Gewinnv
 erteilungFgesellschaften  der  verteilungsfähige  Gesamtgewinn,
Ob  dieser  Vermögenszuwachs  liquide  vorhanden  ist  oder  in  Anlagevermögen ­
  verwandelt  wurde,  ist  für  seine  Verteilung  (Rechnung) ­
  und  seine  Auszahlung  rechtlich  Nebensache.  Die  Aus-Kahlungsbeträge,
  z.  B.  Dividenden,  Tantiemen,  Gratifikationen,
Überweisungen  an  Wohlfahrtskassen  verwandeln  bei  Gewinnv
 erteilungs-  und  Auszahlungsgesellschaften  am  Tage  des  Verteilungsbeschlusses
  einen  erheblichen  Teil  des  Reingewinnes  in
ec bte,  sofort  fällige  Schulden  der  Unternehmung.
Der  Verlust  einer  Aktiengesellschaft  wird  im  Grunde  auch
»Verteilt“,  wenn  die  Zwangsreserve  zu  seiner  vollständigen
Deckung  verwendet  wurde,  w’eil  dadurch  der  Anteil  am  Gesell-8c
 haftsreinvermögen  kleiner  wird  und  sämtliche  Aktionäre  zur
Deckung  beitragen.  Auch  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals
z ür  Deckung  einer  Unterbilanz  kommt  einer  Verteilung  des
Verlustes  gleich.
Form  und  Inhalt  der  Ertragsbilanz  sind  im  Aktienrecht  *)
nmht  erläutert;  man  wird  annehmen  dürfen,  daß  sie  nach  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  aufgestellt  werden
Müssen.  Diese  Grundsätze  stehen  nicht  fest.  Ob  die  Ertragsk'lanz
  ausführlich 2 )  oder  summarisch,  durchsichtig  oder  ver-8c
 hleiert  ist,  ist  in  das  Belieben  des  bilanzierenden  Unternehmers
gestellt.  Wie  in  der  Vermögensbilanz,  so  ist  auch  die  Möglichkeit ­
  zu  Verschiebungen  und  Änderungen  in  den  Ergebnissen
f ler  Ertragsbilanz  gegeben.  Ob  der  Jahresgewinn  wirklich  Ge-^ön
  des  laufenden  Jahres  ist  oder  ob  er  aus  Erträgnissen  frühere
 r  Jahre  (z.  B.  durch  Liquidierung  stiller  Reserven)  gespeist
^d,  ob  seine  Zusammensetzung  richtig  oder  verändert,  ob  und
Zuviel  vom  Jahresverdienst  versteckt,  nicht  verrechnet  oder
S e gen  Verluste  aufgerechnet  ist,  ob  alle  Verluste  des  Jahres
^errechnet  oder  ob  bestimmte  Verluste  in  das  nächste  Bilanzjahr ­
  hinübergeschoben  sind,  läßt  sich  ohne  Nachprüfung  der
Unterlagen  für  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  nicht  ermitteln.
Äuch  können  Verlustposten  in  Erscheinung  treten,  die  sich  bei
1 )  Vgl.  jedoch  §  27  und  28  Abs.  3  Hypothekenbankgesetzes.
2 )  Beispiel  einer  spezialisierten  Ertragsbilanz  (Schiflahrtsunternehoiung);


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