Gesellschaft m. b. H.
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zur Deckung des Verlusts verwendet und nicht ausgezahlt. Seine
Beteiligung am Verlust der Unternehmung kann ausgeschlossen
werden. Der stille Gesellschafter kann im Konkurs des Geschäftsinhabers
seine Einlage, soweit sie nicht durch Verlust verbraucht
ist, als Gläubiger geltend machen. Ist die Einlage rückständig,
so ist der fehlende Betrag an die Masse einzuzahlen.
Maßgebend für die Berechnung des Verlustanteils ist der Vermögenszustand
zur Zeit der Konkurseröffnung, unter Berücksichtigung
der Entwertung. (Vgl. Konkursbilanzen.)
V. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter
haben Anspruch auf den nach den jährlichen B. sich ergebenden
Reingewinn (§§ 29,30 des Gesetzes betr. die G. m. b. H.).
Die Verteilung unter die Gesellschafter unterliegt der Bestimmung
der Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes
vorschreibt. Falls im Vertrage nichts anderes bestimmt ist.
Wird der Reingewinn nach dem Verhältnis der Stammeinlagen
verteilt. Spezialreserven können geschaffen werden, wenn sie
im Gesellschaftsvertrag angeordnet oder wenn sämtliche Gesellschafter
damit einverstanden sind. Es ist zulässig, durch einstimmigen
Beschluß einzelnen Geschäftsanteilen eine Vorzugsdividende
zuzuwenden. Der Gewinn späterer Jahre muß zur
Ergänzung des Stammkapitals aufgespeichert werden, wenn in
früheren Jahren Verlust eingetreten ist 1 ).
Die Veröffentlichung der B. ist nur für Gesellschaften vorgeschrieben,
die Bankgeschäfte 2 ) betreiben (§ 46 Abs. 4). Die
Geschäftsführer haben eine B. und eine Gewinn- und Verlustrechnung
für das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen.
Für die Bewertung ist der § 42 maßgebend, dessen Bestimmungen
(Ziff. 1, 2, 4 u. 5) jenen des § 261 Ziff. 3—6 entsprechen.
Die maximalen Bewertungsnormen des Aktienrechts für Waren
und Wertpapiere mit und ohne Börsenpreis (§ 261 Ziff. 1, 2 HGB.)
fehlen. Waren, Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis
Lit.: Pfeifer, Der Reingewinn, seine Feststellung und Verwendung
bei der G. m. b. H. Diss. Leipzig 1910; Beck, Buchhaltungswesen der G.
m. b. H. Hannover 1909; Brandt, Geschäftsgang und Buchführungspraxis
der G. m. b. H. Leipzig 1912,
2 ) Vgl. Materialien zur Frage des Depositenwesens. Berlin 1910.
S. 151 ff., 163 ff.