Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Gesellschaft  m.  b.  H.

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zur  Deckung  des  Verlusts  verwendet  und  nicht  ausgezahlt.  Seine
Beteiligung  am  Verlust  der  Unternehmung  kann  ausgeschlossen
werden.  Der  stille  Gesellschafter  kann  im  Konkurs  des  Geschäftsinhabers ­
  seine  Einlage,  soweit  sie  nicht  durch  Verlust  verbraucht ­
  ist,  als  Gläubiger  geltend  machen.  Ist  die  Einlage  rückständig, ­
  so  ist  der  fehlende  Betrag  an  die  Masse  einzuzahlen.
Maßgebend  für  die  Berechnung  des  Verlustanteils  ist  der  Vermögenszustand ­
  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung,  unter  Berücksichtigung ­
  der  Entwertung.  (Vgl.  Konkursbilanzen.)
V.  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Die  Gesellschafter ­
  haben  Anspruch  auf  den  nach  den  jährlichen  B.  sich  ergebenden ­
  Reingewinn  (§§  29,30  des  Gesetzes  betr.  die  G.  m.  b.  H.).
Die  Verteilung  unter  die  Gesellschafter  unterliegt  der  Bestimmung
der  Gesellschafter,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  nichts  anderes
vorschreibt.  Falls  im  Vertrage  nichts  anderes  bestimmt  ist.
Wird  der  Reingewinn  nach  dem  Verhältnis  der  Stammeinlagen
verteilt.  Spezialreserven  können  geschaffen  werden,  wenn  sie
im  Gesellschaftsvertrag  angeordnet  oder  wenn  sämtliche  Gesellschafter ­
  damit  einverstanden  sind.  Es  ist  zulässig,  durch  einstimmigen ­
  Beschluß  einzelnen  Geschäftsanteilen  eine  Vorzugsdividende ­
  zuzuwenden.  Der  Gewinn  späterer  Jahre  muß  zur
Ergänzung  des  Stammkapitals  aufgespeichert  werden,  wenn  in
früheren  Jahren  Verlust  eingetreten  ist 1 ).
Die  Veröffentlichung  der  B.  ist  nur  für  Gesellschaften  vorgeschrieben, ­
  die  Bankgeschäfte 2 )  betreiben  (§  46  Abs.  4).  Die
Geschäftsführer  haben  eine  B.  und  eine  Gewinn-  und  Verlustrechnung ­
  für  das  verflossene  Geschäftsjahr  aufzustellen.
Für  die  Bewertung  ist  der  §  42  maßgebend,  dessen  Bestimmungen ­
  (Ziff.  1,  2,  4  u.  5)  jenen  des  §  261  Ziff.  3—6  entsprechen.
Die  maximalen  Bewertungsnormen  des  Aktienrechts  für  Waren
und  Wertpapiere  mit  und  ohne  Börsenpreis  (§  261  Ziff.  1,  2  HGB.)
fehlen.  Waren,  Wertpapiere,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis
Lit.:  Pfeifer,  Der  Reingewinn,  seine  Feststellung  und  Verwendung
bei  der  G.  m.  b.  H.  Diss.  Leipzig  1910;  Beck,  Buchhaltungswesen  der  G.
m.  b.  H.  Hannover  1909;  Brandt,  Geschäftsgang  und  Buchführungspraxis
der  G.  m.  b.  H.  Leipzig  1912,
2 )  Vgl.  Materialien  zur  Frage  des  Depositenwesens.  Berlin  1910.
S.  151  ff.,  163  ff.
            
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