Aktiengesellschaft.
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der jährlichen B., die nach § 261 aufzustellen ist, als Reingewinn
ergibt, soweit dieser nicht nach dem Gesetz (§ 262) oder dem
Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist (§§ 213,
-15). Die Dividende kann nur aus dem Bilanzgewinn verteilt
werden, doch kann dabei ein Dividendenergänzungsfonds, eine
ändere offene oder eine stille Reserve in Anspruch genommen
werden, d. h. der verteilungsfähige Reingewinn kann erkennbar
°der im geheimen aufgebessert sein. Die Zuschüsse eines Garanten
sollen als solche erkennbar gemacht werden und müssen es, wenn
bei einer Dividendengarantie die zur Erreichung der garantierten
Dividende zugeschossenen Beträge der Gesellschaft als Darlehen
gegeben wurden. Ob genügende flüssige Mittel vorhanden sind,
den verteilungsfähigen Bilanzgewinn auszuzahlen, oder ob dies
üür mit Zuhilfenahme eines Darlehns erfolgen kann, ist gleich
gültig. Der Bilanzverlust wird nicht verteilt, sondern vorge
tragen, aus einer Reserve gedeckt oder aus einem Sanierungs
gewinn getilgt.
Für die Berechnung der Tantiemen von Vorstand und Auf
sichtsrat sind die §§ 237 und 245 HGB. maßgebend, soweit das
Statut nicht andere Bestimmungen enthält. Ein Anteil des
Vorstandes am Jahresgewinn berechnet sich nach Abzug sämt
licher Abschreibungen und sämtlicher freiwilligen oder gesetzlichen,
dauernd oder vorübergehend zurückgestellten Rücklagen, jener des
Aufsichtsrats überdies nach Abzug eines für die Aktionäre be
stimmten Betrages von mindestens 4 % des eingezahlten Grund
kapitals. Die Terminologie des Gesetzgebers entspricht nicht
der kaufmännischen; der Anteil ist „von dem nach Vornahme
sämtlicher Abschreibungen.... verbleibenden Reingewinne zu
berechnen“. Gemeint ist wohl zunächst der Ja'hresreingewinn.
„Anteil am Jahresgewinn“ würde heißen Anteil vom Gesamt
jahresgewinn ohne Gewinnvortrag. Von diesem Reingewinn sind
die außerordentlichen Abschreibungen abzuziehen Ein Rein
gewinn ohne Berücksichtigung der notwendigen Abschreibungen
würde gegen die Bewertungsgrundsätze des § 261 verstoßen.
Seitliche Überlassung von Aktien. Die Verluste durch Kapitalherabsetzung,
Zuzahlungen, Konkurs, Liquidation vermindern die „Aktienrente“. Dabei
bleiben Spekulationsgewinne und -Verluste unberücksichtigt (Moll, op.
°it. S. 163 ff.).