Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Aktiengesellschaft. 
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der jährlichen B., die nach § 261 aufzustellen ist, als Reingewinn 
ergibt, soweit dieser nicht nach dem Gesetz (§ 262) oder dem 
Gesellschaftsvertrag von der Verteilung ausgeschlossen ist (§§ 213, 
-15). Die Dividende kann nur aus dem Bilanzgewinn verteilt 
werden, doch kann dabei ein Dividendenergänzungsfonds, eine 
ändere offene oder eine stille Reserve in Anspruch genommen 
werden, d. h. der verteilungsfähige Reingewinn kann erkennbar 
°der im geheimen aufgebessert sein. Die Zuschüsse eines Garanten 
sollen als solche erkennbar gemacht werden und müssen es, wenn 
bei einer Dividendengarantie die zur Erreichung der garantierten 
Dividende zugeschossenen Beträge der Gesellschaft als Darlehen 
gegeben wurden. Ob genügende flüssige Mittel vorhanden sind, 
den verteilungsfähigen Bilanzgewinn auszuzahlen, oder ob dies 
üür mit Zuhilfenahme eines Darlehns erfolgen kann, ist gleich 
gültig. Der Bilanzverlust wird nicht verteilt, sondern vorge 
tragen, aus einer Reserve gedeckt oder aus einem Sanierungs 
gewinn getilgt. 
Für die Berechnung der Tantiemen von Vorstand und Auf 
sichtsrat sind die §§ 237 und 245 HGB. maßgebend, soweit das 
Statut nicht andere Bestimmungen enthält. Ein Anteil des 
Vorstandes am Jahresgewinn berechnet sich nach Abzug sämt 
licher Abschreibungen und sämtlicher freiwilligen oder gesetzlichen, 
dauernd oder vorübergehend zurückgestellten Rücklagen, jener des 
Aufsichtsrats überdies nach Abzug eines für die Aktionäre be 
stimmten Betrages von mindestens 4 % des eingezahlten Grund 
kapitals. Die Terminologie des Gesetzgebers entspricht nicht 
der kaufmännischen; der Anteil ist „von dem nach Vornahme 
sämtlicher Abschreibungen.... verbleibenden Reingewinne zu 
berechnen“. Gemeint ist wohl zunächst der Ja'hresreingewinn. 
„Anteil am Jahresgewinn“ würde heißen Anteil vom Gesamt 
jahresgewinn ohne Gewinnvortrag. Von diesem Reingewinn sind 
die außerordentlichen Abschreibungen abzuziehen Ein Rein 
gewinn ohne Berücksichtigung der notwendigen Abschreibungen 
würde gegen die Bewertungsgrundsätze des § 261 verstoßen. 
Seitliche Überlassung von Aktien. Die Verluste durch Kapitalherabsetzung, 
Zuzahlungen, Konkurs, Liquidation vermindern die „Aktienrente“. Dabei 
bleiben Spekulationsgewinne und -Verluste unberücksichtigt (Moll, op. 
°it. S. 163 ff.).
	        
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