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Aktiengesellschaft.
Der Gesetzgeber meint; Bestimmt sich die Vergütung des Vor-
stendes und Aufsichtsrats nach einem Anteil am Jahresrein-
gewinn, so ist diese zu berechnen vom restlichen Reingewinn,
nach Abzug der außerordentlichen Abschreibungen und der
Rücklagen. Abschreibungen sind stets tantiemefrei.
Was als „Rücklage“ anzusehen ist, war in der juristischen
Literatur streitig *) [vgl. 2. Aufl. S. 141 f]. Das Reichsgericht
bat nunmehr über Gewinnverteilung und Tantiemeberecbnung
wie folgt entschieden (RG. II 224/17; II 25/17; II 175/17 vom
11. Januar 1918; vgl. Frankfurter Zeitung vom 13. und 15-
Januar 1918):
1. Jede Rücklage, d. i. alles, was nicht verteilt wird, ist
tantieme/m, die Gründe der Rückstellung, ihr Name und Zweck,
ob sie auf gesetzlichem Zwange, auf freiwilliger Entschließung
der Generalversammlung oder auf statutarischen Vorschriften
beruht, ist gleichgültig. Der Gewinnvortrag in das nächste Jahr
ist eine Rücklage im Sinne der §§ 237, 245 HGB. und muß vor
der Berechnung der Tantiemen vom Bilanzgewinn abgezogen
werden. Im nächsten Bilanzjahr wird dieser Gewinnvortrag
gewinnanteilspflichtig.
2. Tantiemefrei sind Zuwendungen zu Wohlfahrtsfonds,
z. B. Arbeiterpensionskasse, Arbeiterunterstützungsfonds und
sonstige Zuwendungen, für gemeinnützige Zwecke.
3. Tantiemep/ZfcMg sind Gratifikationen an Beamte, deren
Gewinnanteile, Talonsteuerrücklage.
4. Vorstands- und Aufsichtsrats-Tantiemen sind aus der»
gleichen Reingewinnbetrag zu berechnen. Bei der Berechnung
des Gewinnanteiles des Aufsichtsrats kommen nur Abschrei'
bungen, Rücklagen und die 4 % gesetzliche Aktiendividende io
Abzug.
J ) Auf ein juristisches Kuriosum soll noch hingewiesen werden. 1°
einem Urteil des OLG. Kiel (28. Oktober 1913 U. II. 205/13) heißt es:
„ es ist anzunehmen, daß das Gesetz unter Rücklagen nur
eigentliche Reservefonds in der verkehrsüblichen Bedeutung versteht, ins
besondere wird ganz allgemein der Gewinnvortrag als erster Aktivposten (I)
des neuen Geschäftsjahres gebucht, während er gemäß § 261, 5 RGB., wenn
er einen Reservefonds darstellt, als Passivposten zu buchen wäre. Eine
solche Buchung würde jeder kaufmännischen Anschauung widersprechen“ (1)