Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Aktiengesellschaft. 
Der Gesetzgeber meint; Bestimmt sich die Vergütung des Vor- 
stendes und Aufsichtsrats nach einem Anteil am Jahresrein- 
gewinn, so ist diese zu berechnen vom restlichen Reingewinn, 
nach Abzug der außerordentlichen Abschreibungen und der 
Rücklagen. Abschreibungen sind stets tantiemefrei. 
Was als „Rücklage“ anzusehen ist, war in der juristischen 
Literatur streitig *) [vgl. 2. Aufl. S. 141 f]. Das Reichsgericht 
bat nunmehr über Gewinnverteilung und Tantiemeberecbnung 
wie folgt entschieden (RG. II 224/17; II 25/17; II 175/17 vom 
11. Januar 1918; vgl. Frankfurter Zeitung vom 13. und 15- 
Januar 1918): 
1. Jede Rücklage, d. i. alles, was nicht verteilt wird, ist 
tantieme/m, die Gründe der Rückstellung, ihr Name und Zweck, 
ob sie auf gesetzlichem Zwange, auf freiwilliger Entschließung 
der Generalversammlung oder auf statutarischen Vorschriften 
beruht, ist gleichgültig. Der Gewinnvortrag in das nächste Jahr 
ist eine Rücklage im Sinne der §§ 237, 245 HGB. und muß vor 
der Berechnung der Tantiemen vom Bilanzgewinn abgezogen 
werden. Im nächsten Bilanzjahr wird dieser Gewinnvortrag 
gewinnanteilspflichtig. 
2. Tantiemefrei sind Zuwendungen zu Wohlfahrtsfonds, 
z. B. Arbeiterpensionskasse, Arbeiterunterstützungsfonds und 
sonstige Zuwendungen, für gemeinnützige Zwecke. 
3. Tantiemep/ZfcMg sind Gratifikationen an Beamte, deren 
Gewinnanteile, Talonsteuerrücklage. 
4. Vorstands- und Aufsichtsrats-Tantiemen sind aus der» 
gleichen Reingewinnbetrag zu berechnen. Bei der Berechnung 
des Gewinnanteiles des Aufsichtsrats kommen nur Abschrei' 
bungen, Rücklagen und die 4 % gesetzliche Aktiendividende io 
Abzug. 
J ) Auf ein juristisches Kuriosum soll noch hingewiesen werden. 1° 
einem Urteil des OLG. Kiel (28. Oktober 1913 U. II. 205/13) heißt es: 
„ es ist anzunehmen, daß das Gesetz unter Rücklagen nur 
eigentliche Reservefonds in der verkehrsüblichen Bedeutung versteht, ins 
besondere wird ganz allgemein der Gewinnvortrag als erster Aktivposten (I) 
des neuen Geschäftsjahres gebucht, während er gemäß § 261, 5 RGB., wenn 
er einen Reservefonds darstellt, als Passivposten zu buchen wäre. Eine 
solche Buchung würde jeder kaufmännischen Anschauung widersprechen“ (1)
	        
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