Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Aktiengesellschaft.

Der  Gesetzgeber  meint;  Bestimmt  sich  die  Vergütung  des  Vorstendes
  und  Aufsichtsrats  nach  einem  Anteil  am  Jahresreingewinn,
  so  ist  diese  zu  berechnen  vom  restlichen  Reingewinn,
nach  Abzug  der  außerordentlichen  Abschreibungen  und  der
Rücklagen.  Abschreibungen  sind  stets  tantiemefrei.
Was  als  „Rücklage“  anzusehen  ist,  war  in  der  juristischen
Literatur  streitig  *)  [vgl.  2.  Aufl.  S.  141  f].  Das  Reichsgericht
bat  nunmehr  über  Gewinnverteilung  und  Tantiemeberecbnung
wie  folgt  entschieden  (RG.  II  224/17;  II  25/17;  II  175/17  vom
11.  Januar  1918;  vgl.  Frankfurter  Zeitung  vom  13.  und  15-Januar
  1918):
1.  Jede  Rücklage,  d.  i.  alles,  was  nicht  verteilt  wird,  ist
tantieme/m,  die  Gründe  der  Rückstellung,  ihr  Name  und  Zweck,
ob  sie  auf  gesetzlichem  Zwange,  auf  freiwilliger  Entschließung
der  Generalversammlung  oder  auf  statutarischen  Vorschriften
beruht,  ist  gleichgültig.  Der  Gewinnvortrag  in  das  nächste  Jahr
ist  eine  Rücklage  im  Sinne  der  §§  237,  245  HGB.  und  muß  vor
der  Berechnung  der  Tantiemen  vom  Bilanzgewinn  abgezogen
werden.  Im  nächsten  Bilanzjahr  wird  dieser  Gewinnvortrag
gewinnanteilspflichtig.
2.  Tantiemefrei  sind  Zuwendungen  zu  Wohlfahrtsfonds,
z.  B.  Arbeiterpensionskasse,  Arbeiterunterstützungsfonds  und
sonstige  Zuwendungen,  für  gemeinnützige  Zwecke.
3.  Tantiemep/ZfcMg  sind  Gratifikationen  an  Beamte,  deren
Gewinnanteile,  Talonsteuerrücklage.
4.  Vorstands-  und  Aufsichtsrats-Tantiemen  sind  aus  der»
gleichen  Reingewinnbetrag  zu  berechnen.  Bei  der  Berechnung
des  Gewinnanteiles  des  Aufsichtsrats  kommen  nur  Abschrei'
bungen,  Rücklagen  und  die  4  %  gesetzliche  Aktiendividende  io
Abzug.
J )  Auf  ein  juristisches  Kuriosum  soll  noch  hingewiesen  werden.  1°
einem  Urteil  des  OLG.  Kiel  (28.  Oktober  1913  U.  II.  205/13)  heißt  es:
„  es  ist  anzunehmen,  daß  das  Gesetz  unter  Rücklagen  nur
eigentliche  Reservefonds  in  der  verkehrsüblichen  Bedeutung  versteht,  insbesondere ­
  wird  ganz  allgemein  der  Gewinnvortrag  als  erster  Aktivposten  (I)
des  neuen  Geschäftsjahres  gebucht,  während  er  gemäß  §  261,  5  RGB.,  wenn
er  einen  Reservefonds  darstellt,  als  Passivposten  zu  buchen  wäre.  Eine
solche  Buchung  würde  jeder  kaufmännischen  Anschauung  widersprechen“  (1)
            
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