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Bilanzkritik.
äußeren Form tritt erkennbar zutage, ob eine Klarheit und Durch
sichtigkeit der B. erwünscht ist oder nicht. Man denke beispiels
weise an die verschiedenen Darsteilungsformen der Abschrei
bungen, wie weitgehend spezialisierend, nach Anlagewerten, Zu-
und Abgang getrennt unter Angabe der bisherigen Abschreibungen
und jene für das abgelaufene Bilanzjahr, die einen Bilanzen und
wie undurchsichtig andere B. sind, die die Abschreibungen nur
in der Gewinn- und Verlustrechnung in einer Summe anführen*
Oder man verfolge die etwa seit 1899 bis 1909 zunehmende
Konzentration der Bilanzzahlen unserer führenden Banken!
Der Bilanzkritiker hat die Angaben des Geschäftsberichts
ergänzend heranzuziehen, die allerdings auch vielfach von raf
finierter Kürze sind, sowie Zeitungsnachrichten, die über das
Unternehmen während des Bilanzjahres (beispielsweise über
Submissionsergebnisse, große Aufträge, Betriebsstörungen, Unter
schlagungen, Arbeitseinstellungen und anderes) berichten.
1. Einen lehrreichen Fall undurchsichtiger Bilanzen brachte
das „Berliner Tageblatt“ (19., 25. und 28. Mai 1909) zur Kennt
nis. Eine Industrie-G. m. b. H. hatte, den Anforderungen der
Berliner Zulassungsstelle 1 ) entsprechend, im Prospekte gelegent
lich der Einführnug einer Anleihe sehr detaillierte Bilanzen
veröffentlicht. Wie undurchsichtig die Bilanz des nächsten
Jahres war (Bilanz I), möge eine Vergleichung dieser Bilanz
mit einer der Redaktion nachträglich eingesandten zeigen (Bi
lanz II),
*) Die Zulassungsstelle der Berliner Fondsbörse erließ folgende Be
kanntmachung: „Es ist wahrgenommen worden, daß einzelne Gesellschaften,
deren Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, ihre Bilanzen nicht
in der der Generalversammlung vorgelegten und von dieser genehmigten,
sondern in einer abgekürzten Form veröffentlichen. Die diesbezügliche,
der Zulassungsstelle gegenüber von den Gesellschaften übernommene Ver
pflichtung ist jedoch dahin zu verstehen, daß der Rechnungsabschluß und
das Gewinn- und Verlustkonto so bekannt zu machen sind, wie sie der
Generalversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt worden sind. Da
für die Erwerber der Wertpapiere nicht nur die Endziffern der Bilanz,
sondern auch deren sonstige Einzelheiten, namentlich die Abschreibungs
beträge, von Wichtigkeit sind, muß die Zulassungsstelle darauf bestehen,
daß in allen Fällen die vollständige Veröffentlichung in dem gekennzeich
neten Umfange erfolgt.“