Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

212 
Bilanzkritik. 
äußeren Form tritt erkennbar zutage, ob eine Klarheit und Durch 
sichtigkeit der B. erwünscht ist oder nicht. Man denke beispiels 
weise an die verschiedenen Darsteilungsformen der Abschrei 
bungen, wie weitgehend spezialisierend, nach Anlagewerten, Zu- 
und Abgang getrennt unter Angabe der bisherigen Abschreibungen 
und jene für das abgelaufene Bilanzjahr, die einen Bilanzen und 
wie undurchsichtig andere B. sind, die die Abschreibungen nur 
in der Gewinn- und Verlustrechnung in einer Summe anführen* 
Oder man verfolge die etwa seit 1899 bis 1909 zunehmende 
Konzentration der Bilanzzahlen unserer führenden Banken! 
Der Bilanzkritiker hat die Angaben des Geschäftsberichts 
ergänzend heranzuziehen, die allerdings auch vielfach von raf 
finierter Kürze sind, sowie Zeitungsnachrichten, die über das 
Unternehmen während des Bilanzjahres (beispielsweise über 
Submissionsergebnisse, große Aufträge, Betriebsstörungen, Unter 
schlagungen, Arbeitseinstellungen und anderes) berichten. 
1. Einen lehrreichen Fall undurchsichtiger Bilanzen brachte 
das „Berliner Tageblatt“ (19., 25. und 28. Mai 1909) zur Kennt 
nis. Eine Industrie-G. m. b. H. hatte, den Anforderungen der 
Berliner Zulassungsstelle 1 ) entsprechend, im Prospekte gelegent 
lich der Einführnug einer Anleihe sehr detaillierte Bilanzen 
veröffentlicht. Wie undurchsichtig die Bilanz des nächsten 
Jahres war (Bilanz I), möge eine Vergleichung dieser Bilanz 
mit einer der Redaktion nachträglich eingesandten zeigen (Bi 
lanz II), 
*) Die Zulassungsstelle der Berliner Fondsbörse erließ folgende Be 
kanntmachung: „Es ist wahrgenommen worden, daß einzelne Gesellschaften, 
deren Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, ihre Bilanzen nicht 
in der der Generalversammlung vorgelegten und von dieser genehmigten, 
sondern in einer abgekürzten Form veröffentlichen. Die diesbezügliche, 
der Zulassungsstelle gegenüber von den Gesellschaften übernommene Ver 
pflichtung ist jedoch dahin zu verstehen, daß der Rechnungsabschluß und 
das Gewinn- und Verlustkonto so bekannt zu machen sind, wie sie der 
Generalversammlung vorgelegt und von ihr genehmigt worden sind. Da 
für die Erwerber der Wertpapiere nicht nur die Endziffern der Bilanz, 
sondern auch deren sonstige Einzelheiten, namentlich die Abschreibungs 
beträge, von Wichtigkeit sind, muß die Zulassungsstelle darauf bestehen, 
daß in allen Fällen die vollständige Veröffentlichung in dem gekennzeich 
neten Umfange erfolgt.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.