Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Kritik  der  Passiva.

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1.  Die  eigenen  Kapitalien  (Reinvermögen.,  Gesellschaftskapital, ­
  Grund-,  Stammkapital)  bilden  das  verantwortliche,  gewinnberechtigte ­
  Kapital,  sind  Träger  des  Risikos.  Sie  sind  meist
anbeschränkt  verfügbar,  dienen  zur  teilweisen  Beschaffung  des
Vermögens,  dann  als  Kreditbasis  der  Unternehmung,  als  Sicherheitsfonds ­
  der  Gläubiger.  Soweit  sich  das  Unternehmen  auf
anderem  Wege  Betriebsmittel  verschaffen  kann,  wie  Notenbanken,
Hypothekenbanken,  Versicherungsanstalten,  dient  das  eigene
Kapital  nur  als  Garantiefonds.
Die  eigenen  Kapitalien  (7.  Abschnitt)  umfassen:
a)  Stammkapital  (Anfangskapital  bei  der  Einzelfirma,  Grundkapital, ­
  Stammeinlagen,  einschließlich  der  späteren  Kapitaleinlage), ­
  d.  s.  Leistungen  des  Unternehmers  an  seinen  Geschäftsbetrieb. ­

b)  Zusotzkapital,  im  wesentlichen  Leistungen  der  Unternehmung ­
  durch  Kapitalproduktion.  Hierher  sind  zu  zählen
die  Kapitalzuschreibungen  (unverbrauchter  Reingewinn)  bei  der
Einzel-  und  der  Personalunternehmung,  die  Gewinnrücklagen
bei  den  Kapitalgesellschaften,  darunter  Agio-,  Zuzahlungs-,  Saaierungs-
  und  Gründungsreserven  als  Leistungen  der  Unternehmer ­
  (der  Aktionäre,  der  Gesellschafter).
Auf  die  Schwierigkeit,  im  Einzelfall  festzustellen,  ob  ein
als  Reservefonds  bezeichneter  Posten  einer  Aktienbilanz  eine
Gewinnrücklage  oder  ein  Wertberichtigungsposten  für  ein  Aktivum
  ist,  wurde  bereits  hingewiesen.
c)  Der  Reingewinn  wird  bei  der  Einzelunternehmung  und
bei  Personalgesellschaften  teilweise  verbraucht,  durch  Privat-‘«tnahmen
  antizipiert.  Bei  Kapitalgesellschaften  wird  durch
Generalversammlungsbeschluß  ein  erheblicher  Teil  des  von  der
Unternehmung  produzierten  Kapitals  eine  echte  Schuld,  ein
kleinerer  Teil  wächst  den  eigenen  Mitteln  zu,  sofern  nicht  die
Generalversammlung  eine  andere  Verwendung  des  Reingewinns
beschließt.
II.  Die  fremden  Kapitalien  oder  Schulden,  d.  s.  Verbindlichkeiten ­
  zu  Leistungen  aus  dem  eigenen  Vermögensbestand,
den  Aktiven.  Nach  ihrer  rechtlichen  Klassifikation  sind  zu
unterscheiden:  Buch-,  Wechsel-,  Anleihe-,  Hypothekar-,  Bürgechaftsschulden,
  denen  Kauf-,  Darlehns-,  Miet-,  Dienst-,  Ver-
            
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