220
Kritik der Schulden.
sicherungs-, Kredit-, Werkverträge u. a. zugrunde liegen. Die
fremden Mittel als Leihkapital sind rentenberechtigt, belasten den
Ertrag der Unternehmung mit dem vertragsmäßig bestimmten
Betrag, mittelbar oder unmittelbar.
Nach der Rückzahlungsfrist und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
sind zu unterscheiden:
a) Langfristige oder feste Schulden als Mittel der Geldbeschaffung,
wie Anleiheschulden (Obligationen abzüglich der
noch nicht begebenen), Hypothekarschulden, langfristige Darlehnsschulden.
Man kann sie im allgemeinen als Geldkredite
bezeichnen, also Verbindlichkeiten, die den Ertrag der Unternehmung
unmittelbar durch Leistung von Zinsen belasten.
b) Kurzfristige, laufende Schulden als Mittel der Geld- und
Kapitalbeschaffung, wie Buchschulden (Kreditoren für Warenlieferungen,
Bank- und andere Geldkredite), Wechselschulden
für Warenlieferungen, Bankkredite, Zahlungskredite. Soweit
diese kurzfristigen, noch nicht fälligen Schulden Geldbeschaffungsmittel
sind, vermindert ihr Zinsendienst den Reingewinn der
Unternehmung unmittelbar. Soweit sie Kapitalbeschaffungsmittel
sind, wie beispielsweise die Kaufpreisschulden eines Warenhändlers
oder Fabrikanten, belasten ihre Zinsen (Skontozuschlag)
den Anschaffungspreis der Waren.
c) Sofort fällige Schulden. Fällige, rückständige Geldleistungen,
bei denen die Kreditgewährung ein sekundäres Bcgleitmoment
ist, wie rückständige Steuern, Löhne, Rechnungen,
Dividenden, Zinsen.
d) Anzah'ungen der Besteller, also Vorleistungen auf zukünftige
Lieferungen (Lieferungsansprüche).
Anlageschulden und Betriebsschulden, Geld- und Warenschulden,
Darlehns- und Stundungskredite bezeichnen die Verwendung
der im Kreditwege beschafften Kapitalien oder ihre
Entstehung.
Um die fortschreitende Tilgung, beispielsweise der Anleiheschulden,
ersichtlich zu machen, werden der ursprüngliche Schuldbetrag
und die bisherige Amortisation wie folgt dargestellt:
Anleihe 1915 3 Mill.
amortisiert 1,2 „ 1 800 00.