Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Zahlungsbereitschaft. 
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19. Abschnitt. 
Die Liquidität. 
(Zahlungsbereitschaft.) 
Das Wesen der Liquidität 1 ) besteht darin, daß zur Deckung 
der täglichen oder binnen kurzem fällig werdenden Verbindlich 
keiten entweder bereite Mittel vorhanden sind oder in ent 
sprechend kurzer Zeit flüssig gemacht werden können (50. Ge 
nossenschaftstag, Berlin 1910, S. 236). 
Die eigenen Mittel der Unternehmung ergeben sich aus dem 
Unterschied zwischen Aktiva und Schulden. Sie bilden keinen 
frei verfügbaren selbständigen Vermögenskomplex, sondern haben 
Saldocharakter. Die Summe der frei verfügbaren flüssigen Mittel 
kann größer oder kleiner als das Eigenkapital sein. Die Be 
triebsmittel sind nicht dem Eigenkapital gleich zu achten. Sie 
bilden einen Teil der Gesamtaktiva, von denen vor allem die 
dauernden oder noch längere Zeit dem Umsatz entzogenen 
Vermögensgegehstände auszuscheiden sind, wie dauernde Be 
teiligungen, immobiles Vermögen, Pfandaktiva u. ä. 
Man hat zu unterscheiden 
1. die bilanzmäßige Zahlungsbereitschaft, wie sie sich auf 
Grund der Jahresbilanz oder der Zwischenbilanzen unter be 
stimmter Gruppierung der Aktiva und der Schulden rein zahlen 
mäßig, man kann sagen, schematisch ergibt, die Bilanzzahlen 
Ms Quantitätszahlen aufgefaßt. Von den sofort greifbaren flüssi 
gen Mitteln werden die sofort fälligen und die kurzfristigen 
Schulden in Abzug gebracht. Der Zahlenunterschied gibt an, 
°b und inwieweit die greifbaren Mittel zur Deckung der er 
mähnten Schulden ausreichen; 
l ) Lit.: Hansen, Das Problem der Liquidität im deutschen Kredit 
hankwesen. Stuttgart 1910 (mit reicher Literaturangabe); Prinzhorn, 
Über die finanzielle Führung kaufm.' Geschäfte. Berlin 1902; Materialien 
zur Frage des Depositenwesens. Verhandlungen der Gesamtkommission zu 
Punkt VI des Fragebogens (Sachregister s. v. „Liquidität“) Berlin 1910; 
Bosenick, Neudeutsche gemischte Bankwirtschaft, I. Bd., München 1912 
(S. 137 fl.); meine „Die Kontrolle in kaufm. Unternehmungen“. Frank 
furt a. M. 1920 (Finanzverwaltung, 8. 243 f.).
	        
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