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Bilanzen der Hypothekenbanken-
Die bei jeder Hypothekenbank sich wiederholende Erhöhung
des Aktienkapitals findet ihre Erklärung in den gesetzlichen Bestimmungen
(§ 7), wonach diese Banken Pfandbriefe nur bis zum
15 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung
der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben
dürfen. Bei zunehmender Ausdehnung des Pfandbriefumsatzes
muß das Aktienkapital erhöht werden, um die Emissionsgrenze
hinaufzusetzen und die Grundlage für ungehinderten Pfandbriefverkauf
schaffen zu können. Gleichzeitig erhöht auch das Emissionsagio
der neuen Aktien die Emissionsgrenze.
Einzelne B. unterscheiden Reserven, d. s. Rückstellungen von
verhältnismäßiger Dauer, wie Immobilienreserve, Disagio-, außerordentliche,
gesetzliche Reserven, und Vortragsposten, die alljährlich
veränderlich und teilweise ausgeschüttet werden, wie
Provisions-, Agioreserve für Gewinne bei der Ausgabe von Pfandbriefen,
Gewinnvortrag.
Die Wertpapiere der Aktivseite sind 1. eigene Emissionspapiere
und 2. andere Wertpapiere. Hypothekenbanken haben
das Recht, ihre eigenen Pfandbriefe anzukaufen, und machen
von diesem Recht häufig Gebrauch, um den Kurs ihrer Pfandbriefe
zu „regulieren“. Den Banken bleibt die Wahl, ob sie
solche aus dem Verkehr gezogenen Stücke vom Umlauf auf
Obligationen-Konto abschreiben wollen, so daß sie weder in der
B. noch in den Halbjahrsveröffentlichungen erscheinen, oder
ob sie die Verbuchung auf Effekten-Konto vorziehen und in der
Jahresbilanz gesondert aufführen (§ 24 Z. 4). Im ersten Falle
wird in Zeiten niedrigen Kursstandes infolge des Unterschiedes
zwischen diesem und dem Nennwert buchmäßig ein erheblicher
Disagiogewinn erzielt werden, an dessen Stelle im Falle des
Wiederverkaufs bei gleichen Zeitverhältnissen ein ebenso erheblicher
Disagioverlust tritt. Die Verbuchung der zurückgekauften
eigenen Pfandbriefe auf Effekten-Konto verdient den Vorzug.
Die eigenen Emissionspapiere sind wie andere Wertpapiere zu
bewerten, nach § 261 HGB. höchstens zum Börsen- oder Anschaffungspreis.
Die Bewertung der zurückgekauften eigenen
Pfandbriefe mit dem Einlösungskurs entspricht nicht den gesetzlichen
Bestimmungen. ’