Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Bilanzen  der  Hypothekenbanken-

Die  bei  jeder  Hypothekenbank  sich  wiederholende  Erhöhung
des  Aktienkapitals  findet  ihre  Erklärung  in  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  (§  7),  wonach  diese  Banken  Pfandbriefe  nur  bis  zum
15  fachen  Betrag  des  eingezahlten  Grundkapitals  und  des  ausschließlich ­
  zur  Deckung  einer  Unterbilanz  oder  zur  Sicherung
der  Pfandbriefgläubiger  bestimmten  Reservefonds  ausgeben
dürfen.  Bei  zunehmender  Ausdehnung  des  Pfandbriefumsatzes
muß  das  Aktienkapital  erhöht  werden,  um  die  Emissionsgrenze
hinaufzusetzen  und  die  Grundlage  für  ungehinderten  Pfandbriefverkauf ­
  schaffen  zu  können.  Gleichzeitig  erhöht  auch  das  Emissionsagio ­
  der  neuen  Aktien  die  Emissionsgrenze.
Einzelne  B.  unterscheiden  Reserven,  d.  s.  Rückstellungen  von
verhältnismäßiger  Dauer,  wie  Immobilienreserve,  Disagio-,  außerordentliche, ­
  gesetzliche  Reserven,  und  Vortragsposten,  die  alljährlich ­
  veränderlich  und  teilweise  ausgeschüttet  werden,  wie
Provisions-,  Agioreserve  für  Gewinne  bei  der  Ausgabe  von  Pfandbriefen, ­
  Gewinnvortrag.
Die  Wertpapiere  der  Aktivseite  sind  1.  eigene  Emissionspapiere ­
  und  2.  andere  Wertpapiere.  Hypothekenbanken  haben
das  Recht,  ihre  eigenen  Pfandbriefe  anzukaufen,  und  machen
von  diesem  Recht  häufig  Gebrauch,  um  den  Kurs  ihrer  Pfandbriefe ­
  zu  „regulieren“.  Den  Banken  bleibt  die  Wahl,  ob  sie
solche  aus  dem  Verkehr  gezogenen  Stücke  vom  Umlauf  auf
Obligationen-Konto  abschreiben  wollen,  so  daß  sie  weder  in  der
B.  noch  in  den  Halbjahrsveröffentlichungen  erscheinen,  oder
ob  sie  die  Verbuchung  auf  Effekten-Konto  vorziehen  und  in  der
Jahresbilanz  gesondert  aufführen  (§  24  Z.  4).  Im  ersten  Falle
wird  in  Zeiten  niedrigen  Kursstandes  infolge  des  Unterschiedes
zwischen  diesem  und  dem  Nennwert  buchmäßig  ein  erheblicher
Disagiogewinn  erzielt  werden,  an  dessen  Stelle  im  Falle  des
Wiederverkaufs  bei  gleichen  Zeitverhältnissen  ein  ebenso  erheblicher ­
  Disagioverlust  tritt.  Die  Verbuchung  der  zurückgekauften
eigenen  Pfandbriefe  auf  Effekten-Konto  verdient  den  Vorzug.
Die  eigenen  Emissionspapiere  sind  wie  andere  Wertpapiere  zu
bewerten,  nach  §  261  HGB.  höchstens  zum  Börsen-  oder  Anschaffungspreis. ­
  Die  Bewertung  der  zurückgekauften  eigenen
Pfandbriefe  mit  dem  Einlösungskurs  entspricht  nicht  den  gesetzlichen ­
  Bestimmungen.  ’
            
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