Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

regeln beziehen sich zweifellos auch auf die Gründungsbilanzen; 
die Auslegung, die man den §§40 und 261 gibt, findet auch 
auf das Gründungsinventar Anwendung. Ein Kaufmann, der 
nach a) bewertet, schafft eine stille Reserve in Höhe des Unter 
schiedes zwischen Erwerbs- und wahrem Wert. Er könnte sie 
als offene Reserve aufführen, wenn er die Aktiva mit ihrem 
wahren Werte (b) einsetzt, auf der Passivseite eine „Bewertungs 
reserve“ (230 -f 35) mit 265 einstellt — Reinvermögen 175 —, 
ein empfehlenswerter Vorgang, wenn der Einzelkaufmann an 
die Aufnahme eines Gesellschafters denkt. Verluste durch Ver 
kauf der billig erworbenen, aber hoch zu Buche stehenden Ver 
mögensteile müßten von der Reserve abgeschrieben, Gewinne 
auf das Kapital-Konto übertragen werden. 
I. Gründung einer Einzelunternehmung. A. erwirbt ein Ge 
schäft mit allen Aktiven und Passiven und besitzt ein Bar 
vermögen von 60 000 M. Bei der Veräußerung eines Geschäfts 
gelten alle Vermögensgegenstände als veräußert und alle Schulden 
als übernommen, welche nicht besonders ausgenommen sind; 
insbesondere die im Handelsbetriebe begründeten Forderungen 
und Schulden (nicht die Privatschulden und Privatforderungen) 
des Verkäufers gehen auf den Käufer über, sofern durch Ver 
einbarung nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§25,22—24 HGB.) 1 ). 
Das zu übernehmende Grundstück mit einem Übernahme- 
wert von 75 000 ist mit einer I. Hypothek von 30 000 belastet, 
auf den Kaufwert wird eine Anzahlung von 30 000 geleistet, 
das Restkaufgeld als II. Hypothek mit 5 % Zinsen in viertel 
jährlichen Raten für den Verkäufer eingetragen. Für die über 
nommenen Wechsel und Forderungen leistet der Verkäufer 
Ausfallsbürgschaft. Kaufpreis des Geschäfts ist 120 000 M. 
Anzahlung hierauf 25 000, der Rest in zwei J ahresraten zu 5 % 
Zinsen zahlbar. 
Es könnte ein Pauschalpreis als Kaufwert des Geschäftes 
mit seinen Aktiven und Schulden vereinbart worden sein; dann 
müßte, da Einzelbewertung gesetzlich und für die buchhalterische 
Behandlung erforderlich ist, eine Aufteilung dieser Pauschal 
summe auf die einzelnen Bestände erfolgen, die mehr oder weniger 
Wustrau, Die rechtliche Bedeutung des § 25 HGB. Berlin 1908. 
III 
11 I
	        
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