regeln beziehen sich zweifellos auch auf die Gründungsbilanzen;
die Auslegung, die man den §§40 und 261 gibt, findet auch
auf das Gründungsinventar Anwendung. Ein Kaufmann, der
nach a) bewertet, schafft eine stille Reserve in Höhe des Unter
schiedes zwischen Erwerbs- und wahrem Wert. Er könnte sie
als offene Reserve aufführen, wenn er die Aktiva mit ihrem
wahren Werte (b) einsetzt, auf der Passivseite eine „Bewertungs
reserve“ (230 -f 35) mit 265 einstellt — Reinvermögen 175 —,
ein empfehlenswerter Vorgang, wenn der Einzelkaufmann an
die Aufnahme eines Gesellschafters denkt. Verluste durch Ver
kauf der billig erworbenen, aber hoch zu Buche stehenden Ver
mögensteile müßten von der Reserve abgeschrieben, Gewinne
auf das Kapital-Konto übertragen werden.
I. Gründung einer Einzelunternehmung. A. erwirbt ein Ge
schäft mit allen Aktiven und Passiven und besitzt ein Bar
vermögen von 60 000 M. Bei der Veräußerung eines Geschäfts
gelten alle Vermögensgegenstände als veräußert und alle Schulden
als übernommen, welche nicht besonders ausgenommen sind;
insbesondere die im Handelsbetriebe begründeten Forderungen
und Schulden (nicht die Privatschulden und Privatforderungen)
des Verkäufers gehen auf den Käufer über, sofern durch Ver
einbarung nichts anderes bestimmt ist (vgl. §§25,22—24 HGB.) 1 ).
Das zu übernehmende Grundstück mit einem Übernahme-
wert von 75 000 ist mit einer I. Hypothek von 30 000 belastet,
auf den Kaufwert wird eine Anzahlung von 30 000 geleistet,
das Restkaufgeld als II. Hypothek mit 5 % Zinsen in viertel
jährlichen Raten für den Verkäufer eingetragen. Für die über
nommenen Wechsel und Forderungen leistet der Verkäufer
Ausfallsbürgschaft. Kaufpreis des Geschäfts ist 120 000 M.
Anzahlung hierauf 25 000, der Rest in zwei J ahresraten zu 5 %
Zinsen zahlbar.
Es könnte ein Pauschalpreis als Kaufwert des Geschäftes
mit seinen Aktiven und Schulden vereinbart worden sein; dann
müßte, da Einzelbewertung gesetzlich und für die buchhalterische
Behandlung erforderlich ist, eine Aufteilung dieser Pauschal
summe auf die einzelnen Bestände erfolgen, die mehr oder weniger
Wustrau, Die rechtliche Bedeutung des § 25 HGB. Berlin 1908.
III
11 I