Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

regeln  beziehen  sich  zweifellos  auch  auf  die  Gründungsbilanzen;
die  Auslegung,  die  man  den  §§40  und  261  gibt,  findet  auch
auf  das  Gründungsinventar  Anwendung.  Ein  Kaufmann,  der
nach  a)  bewertet,  schafft  eine  stille  Reserve  in  Höhe  des  Unterschiedes ­
  zwischen  Erwerbs-  und  wahrem  Wert.  Er  könnte  sie
als  offene  Reserve  aufführen,  wenn  er  die  Aktiva  mit  ihrem
wahren  Werte  (b)  einsetzt,  auf  der  Passivseite  eine  „Bewertungsreserve“ ­
  (230  -f  35)  mit  265  einstellt  —  Reinvermögen  175  —,
ein  empfehlenswerter  Vorgang,  wenn  der  Einzelkaufmann  an
die  Aufnahme  eines  Gesellschafters  denkt.  Verluste  durch  Verkauf ­
  der  billig  erworbenen,  aber  hoch  zu  Buche  stehenden  Vermögensteile ­
  müßten  von  der  Reserve  abgeschrieben,  Gewinne
auf  das  Kapital-Konto  übertragen  werden.
I.  Gründung  einer  Einzelunternehmung.  A.  erwirbt  ein  Geschäft ­
  mit  allen  Aktiven  und  Passiven  und  besitzt  ein  Barvermögen ­
  von  60  000  M.  Bei  der  Veräußerung  eines  Geschäfts
gelten  alle  Vermögensgegenstände  als  veräußert  und  alle  Schulden
als  übernommen,  welche  nicht  besonders  ausgenommen  sind;
insbesondere  die  im  Handelsbetriebe  begründeten  Forderungen
und  Schulden  (nicht  die  Privatschulden  und  Privatforderungen)
des  Verkäufers  gehen  auf  den  Käufer  über,  sofern  durch  Vereinbarung ­
  nichts  anderes  bestimmt  ist  (vgl.  §§25,22—24  HGB.) 1 ).
Das  zu  übernehmende  Grundstück  mit  einem  Übernahmewert
  von  75  000  ist  mit  einer  I.  Hypothek  von  30  000  belastet,
auf  den  Kaufwert  wird  eine  Anzahlung  von  30  000  geleistet,
das  Restkaufgeld  als  II.  Hypothek  mit  5  %  Zinsen  in  vierteljährlichen ­
  Raten  für  den  Verkäufer  eingetragen.  Für  die  übernommenen ­
  Wechsel  und  Forderungen  leistet  der  Verkäufer
Ausfallsbürgschaft.  Kaufpreis  des  Geschäfts  ist  120  000  M.
Anzahlung  hierauf  25  000,  der  Rest  in  zwei  J  ahresraten  zu  5  %
Zinsen  zahlbar.
Es  könnte  ein  Pauschalpreis  als  Kaufwert  des  Geschäftes
mit  seinen  Aktiven  und  Schulden  vereinbart  worden  sein;  dann
müßte,  da  Einzelbewertung  gesetzlich  und  für  die  buchhalterische
Behandlung  erforderlich  ist,  eine  Aufteilung  dieser  Pauschalsumme ­
  auf  die  einzelnen  Bestände  erfolgen,  die  mehr  oder  weniger

Wustrau,  Die  rechtliche  Bedeutung  des  §  25  HGB.  Berlin  1908.

III

11  I
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.