Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gröndungsbilanzen. 
sehen Postens oder durch Aufstellung zweier Grtindungsbilanzen, 
einer öffentlichen für das Geschäftsvermögen, einer geheimen 
für das Privatvermögen; beide zusammen ermöglichen die vom 
Gesetz erforderte Übersicht. Das Fehlen der einen Bilanz hätte 
die Rechtsnachteile unordentlicher Buchführung zur Folge. Die 
Veränderungen im Privatvermögen sind nicht fortlaufend auf 
zuzeichnen, nur das Ergebnis dieser Veränderungen ist in die 
Schlußbilanz aufzunehmen. (Vgl. S. 62). 
Das Vorbehaltsgut der Ehefrau, das in das Geschäft des 
Mannes genommen ist, wird am besten auf einem Sonderkonto 
(z. B. Illaten-Konto) verbucht. Der Verkäufer eines Betriebes 
kann eine Schlußbilanz unter Zugrundelegung der Veräußerungs 
preise aufstellen. 
Ein Handelsgeschäft kann auf Grund eines Nießbrauchs, 
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses über 
nommen werden {§ 22 HGB.) 1 ). Dadurch wird nicht das Eigen 
tum, sondern das Gebrauchsrecht an Geschäft und Firma über 
lassen. Der Pächter oder Nießbraucher ist Inhaber des Ge 
schäfts; er haftet für die bisherigen Geschäftsschulden. Das 
Geschäftsvermögen, sofern es nicht kraft Gesetzes oder Ver 
trages sein Eigentum wird, haftet nicht für die Schulden, welche 
nach der Übernahme des Geschäfts entstanden sind. Nach be 
endigter Pacht fällt das Geschäft an den Verpächter oder den 
sonst Berechtigten zurück. Verbrauchbare Gegenstände, z. B, 
Waren, werden meist verkauft, oder es wird vereinbart, daß am 
Ende der Vertragsdauer nur ihr Wert oder gleichartige Gegen 
stände in gleichem Wert zurückzuerstatten sind. Der Buch 
führung und Bilanz ist es in diesem Falle nicht leicht, diese 
Rechtsverhältnisse festzuhalten. Das einfachste dürfte es sein, 
das Leihvermögen der Kontrolle und Ordnung wegen aufzu 
zeichnen und vom eigenen Vermögen bilanzmäßig zu trennen. 
II. Offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter sind ver 
pflichtet, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes die 
vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB.). Es kann Bar 
geld, es können aber auch Sachen, Rechtshandlungen, Ver 
pflichtungsübernahme als Beiträge geleistet werden. So kann 
) Henkel, Die Verpachtung eines Handelsgeschäftes. Dresden 1908
	        
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