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Gründungshiianzon.
Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht rechtzeitig
einzahlt, hat Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem
die Zahlung hätte geschehen sollen (§ 111 HGB.); ebenso sind
die Entnahmen jäher die vertragsmäßige Grenze hinaus und
die unbefugte Verwendung von Gesellschaftsgeldern zu verzinsen.
Die Übertragung der Gesellschaftsrechte (§717 BGB.), d. h. der
Ansprüche aus dem Auseinandersetzungsguthaben und auf Ge
winnanteile, wirkt wie eine Zession: die Gesellschaft hat einen
neuen Gläubiger (Buchung; Übertragung des Geldbetrages vom
Kapital- oder Privat-Konto des Gesellschafters auf das Kredit
des Kontos des neuen Gläubigers).
Ersatzansprüche eines Gesellschafters auf Grund des § 110
HGB. für Aufwendungen und für Verluste in Gesellschafts
angelegenheiten werden am besten einem Separat-Konto gut
gebracht, nicht dem Kapital-Konto des Gesellschafters, da sie
keine Vermehrung des Kapitalanteils darstellen (beispielsweise
Reisekosten im Interesse der Gesellschaft, Bezahlung von Ge-
sellschaftsschulden infolge der Solidarhaftung u. ä.).
Bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft wird,
wenn es notwendig ist, zunächst für jeden Gesellschafter ein
Gründungsinventar aufgestellt, das die Zusammensetzung und
die Höhe der Sacheinlagen feststellt; dann werden alle Ver
mögensgegenstände und Schulden in einem gemeinschaftlichen
Inventar zusammengeworfen und in der Gründungsbilanz die
Gesellschaftsaktiva, die GesellschafPschulden sowie die Kapital
anteile bestimmt.
1. Beispiel; A., B. und C. gründen eine Patentverwertungs
gesellschaft. A. hat 80 000 bar zu leisten, davon 30 000 sofort,
in drei Monaten 20 000, in sechs Monaten 30 000. B. bringt
Staatspapiere ein, deren Erlös durch Barzahlung von 2496 auf die
bedungene Einlage von 80 000 gebracht wird. C. inferiert seine
Patente, deren Wert mit 100 000 vertragsmäßig bestimmt wird.
Gründungsbilanz
Bargeld
110
Gesellschaftskapital
, 260
A, Einzalilungs-Konto ..
50
Davon entfallen auf
A
80
Patent-Konto
100
B
80
.
C
100