Gründungsbijanzen.
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nicht oder nicht in der bedungenen Höhe geleistet ist (§ 171
HGB.); er haftet nur mit seiner Einlage, nicht mit seinem
ganzen Kapitalsaldo, wenn dieser den Betrag der vereinbarten
Einlage übersteigt. Im Konkurs kann der Kommanditist die
über den Betrag seiner Einlage zugewachsenen Gewinne als
Forderung anmelden. Durch Vereinbarung können Gewinn
anteile zur Einlage geschlagen werden, erhöhen damit die Einlage
und gleichzeitig die Haftpflicht des Kommanditisten (§ 172).
IV. Aktiengesellschaften:
Das HGB. kennt zwei Formen der Gründung x ) von Aktien
gesellschaften; die Einheits- oder Simultangründung, wenn sämt
liche Aktien von den Gründern übernommen werden, Gründer
und erste Aktionäre identisch sind (§ 188 HGB.). Sie ist im
Deutschen Reich am häufigsten. Bei einer Sukzessiv- oder
Stufengründung übernehmen die Gründer nur einen Teil der
Aktien, während der Rest durch Zeichnung aufgebracht wird
(§ 189).
Die Gründung kann eine Bargründung sein, bei der die
Gründer nur Bargeld einzahlen, oder eine Gründung mit Sach
einlagen (§ 186), eine qualifizierte Apport- oder Illationsgründung,
bei der auch andere als Bareinlagen gemacht werden. Gründungen
mit Sacheinlagen sind stets Umwandlungsgründungen * 2 ), durch die
eine bereits bestehende Unternehmung die Rechtsform der Aktien
gesellschaft erhält, sei es, daß der Vorbesitzer sich seines Betriebes
entäußert, sei es, daß durch die Umwandlung und die Ausgabe
von Aktien dem Betriebe neue Mittel zugeführt werden sollen.
Als Sacheinlage geeignet ist jeder Wertgegenstand, der als
Aktivum in die B. aufgenommen werden kann, z. B. körperliche
Sachen, Rechte, immaterielle Güter, wenn sie verkehrsfähig
sind (Patente, Urheberrechte, Wasserrecht, Konzessionen, Hypo
x ) Schmalenbach in der Zeitschr. f.handelsw. Forschung, Jahrg. 1906/07,
S. 203ff. VI, S. 472. Silbernagel, Die Gründung von A.-G. nach deutschem,
schweizerischem, französischem und englischem Aktienrecht. Berlin 1907.
Bank-Archiv XI, 8. 153, Bilanzierung von Aktiengründungen.
2 ) Bei einer Umwandlung erhält eine bestehende Unternehmung eine
andere Rechtsform; Einzelfälle sind gesetzlich erwähnt z. B. §§ 28,130,139,
162, 176 HGB.; für Aktienvereine, die hier interessieren, insbesondere die
|§ 307, 332/34; für Genossenschaften §§ 143/5 Gen.-Ges.; §§ 80 81 G.m.b. H.