Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Gründungsbijanzen. 
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nicht oder nicht in der bedungenen Höhe geleistet ist (§ 171 
HGB.); er haftet nur mit seiner Einlage, nicht mit seinem 
ganzen Kapitalsaldo, wenn dieser den Betrag der vereinbarten 
Einlage übersteigt. Im Konkurs kann der Kommanditist die 
über den Betrag seiner Einlage zugewachsenen Gewinne als 
Forderung anmelden. Durch Vereinbarung können Gewinn 
anteile zur Einlage geschlagen werden, erhöhen damit die Einlage 
und gleichzeitig die Haftpflicht des Kommanditisten (§ 172). 
IV. Aktiengesellschaften: 
Das HGB. kennt zwei Formen der Gründung x ) von Aktien 
gesellschaften; die Einheits- oder Simultangründung, wenn sämt 
liche Aktien von den Gründern übernommen werden, Gründer 
und erste Aktionäre identisch sind (§ 188 HGB.). Sie ist im 
Deutschen Reich am häufigsten. Bei einer Sukzessiv- oder 
Stufengründung übernehmen die Gründer nur einen Teil der 
Aktien, während der Rest durch Zeichnung aufgebracht wird 
(§ 189). 
Die Gründung kann eine Bargründung sein, bei der die 
Gründer nur Bargeld einzahlen, oder eine Gründung mit Sach 
einlagen (§ 186), eine qualifizierte Apport- oder Illationsgründung, 
bei der auch andere als Bareinlagen gemacht werden. Gründungen 
mit Sacheinlagen sind stets Umwandlungsgründungen * 2 ), durch die 
eine bereits bestehende Unternehmung die Rechtsform der Aktien 
gesellschaft erhält, sei es, daß der Vorbesitzer sich seines Betriebes 
entäußert, sei es, daß durch die Umwandlung und die Ausgabe 
von Aktien dem Betriebe neue Mittel zugeführt werden sollen. 
Als Sacheinlage geeignet ist jeder Wertgegenstand, der als 
Aktivum in die B. aufgenommen werden kann, z. B. körperliche 
Sachen, Rechte, immaterielle Güter, wenn sie verkehrsfähig 
sind (Patente, Urheberrechte, Wasserrecht, Konzessionen, Hypo 
x ) Schmalenbach in der Zeitschr. f.handelsw. Forschung, Jahrg. 1906/07, 
S. 203ff. VI, S. 472. Silbernagel, Die Gründung von A.-G. nach deutschem, 
schweizerischem, französischem und englischem Aktienrecht. Berlin 1907. 
Bank-Archiv XI, 8. 153, Bilanzierung von Aktiengründungen. 
2 ) Bei einer Umwandlung erhält eine bestehende Unternehmung eine 
andere Rechtsform; Einzelfälle sind gesetzlich erwähnt z. B. §§ 28,130,139, 
162, 176 HGB.; für Aktienvereine, die hier interessieren, insbesondere die 
|§ 307, 332/34; für Genossenschaften §§ 143/5 Gen.-Ges.; §§ 80 81 G.m.b. H.
	        
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