Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen. 
theken, Vorkaufsrechte, Mi et- und Pachtverträge, Berggerecht 
same, Anteile an einer Gesellschaft, Firmenrecht, Kundschaft, 
Fabrikationsgeheimnis, Konzession usw.) 1 ). Bei einer Gründung 
mit Sacheinlagen bringen die Gründer Sachvermögen ein, deren 
Wert dem zu übernehmenden Betrag des Grundkapitals an 
gerechnet wird. Gegen Einbringung erwerben die Gründer 
Mitgliederrechte.. 
Beispiel einer Gründung mit Sacheinlagen: 
Sacheinlagen 0,9 Mül. 
Geschäftserwerbungs-Konto 2,1 ,, 
Aktienkapital 3 Milk 
Das Geschäftserwerbungskonto stellt die Abfindung für den 
Vorbesitzer dar gegen dessen Verpflichtung, den eigenen Ge 
schäftsbetrieb einzustellen, die eigene Firma löschen zu lassen 
und innerhalb 10 Jahren keinerlei Konkurrenzunternehmen zu 
errichten. 
Bei der sogenannten Übernahmegründung schließen die 
Gründer mit einem Dritten einen Vertrag, infolgedessen dieser 
der zukünftigen Gesellschaft Vermögensgegenstände überläßt. 
Entsprechend dem § 186 HGB. sind Sacheinlagen und Sach 
übernahme zu unterscheiden. Die Sacheinlage ist eine nicht 
durch Barzahlung zu leistende Einlage des Aktionärs auf das 
Grundkapital; die Sachübernahme ist eine Übernahme von 
vorhandenen oder herzustellenden Anlage- oder sonstigen Ver 
mögensgegenständen durch Kauf-, Tausch- oder Werkvertrag 
durch die zu errichtende Gesellschaft. Ob der Überlassende 
Aktionär wird, ist gleichgültig. Mitunter kommen verschleierte 
Übernahmegründungen, Scheingründungen vor. Die Aktien 
gesellschaft wird als Bargründung mit verhältnismäßig geringem 
Kapital errichtet, kurz darauf schließt die Gesellschaft unter 
gleichzeitig starker Kapitalerhöhung Kaufverträge mit der zu 
übernehmenden Unternehmung ab. Zweck dieser Scheingrün 
dungen ist, die vom Gesetzgeber geforderte Nachprüfung von 
qualifizierten Gründungen, insbesondere die Prüfung der An 
1 ) Nicht aber Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, weil die 
Aktiengesellschaft nicht Mitglied einer solchen sein kann. Auch nicht die 
Arbeitskraft eines Aktionärs oder andere Dienstleistungen.
	        
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