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Gründungsbilauzen.
als Aktivum bzw. als Forderungsanspruch an die Gesellschafter
eingestellt.
Eröffnungsbilanz der G. m. b. H.
Übernommene Aktiva.
. .404 588,70
Übernommene Schulden .173 460,30
A Einzahlungskonto ,.
.. 9 717,90
Stammeinlage
270 000,—
B
.. 9 717,90
davon entfallen auf
C
.. 9 717 90
A
. . 67 500
D
,. 9 717,90
B
.67 500
C . . . .
. . . 67 500
D
. . , 67 500
VI. Bergrechtliche Gewerkschaften sind seit 1900 als Kaufleute
zur Bilanzziehung verpflichtet. Sie verfügen über kein Aktienkapital,
keine Stammeinlage. Das eigene Kapital wird durch
Zubußen und Rücklagen gebildet. Jeder Gewerke ist verpflichtet,
die für den Betrieb des Bergbaues oder die Erfüllung von Verbindlichkeiten
der Gewerkschaft erforderlichen Einzahlungen in
unbegrenzter Höhe zu leisten. Doch kann der Gewerke der
Zubußeverpflichtung durch Verfügungstellen (Kaduzierung) sich
entziehen; die Zahlungsfähigkeit der Gewerken ist somit bei
Berechnung des Finanzbedarfes und seiner Deckung zu berücksichtigen.
Mitunter wird die Barzahlung der Ausbeute durch
Überlassung eigener oder der Obligationen von Tochtergesellschaften
ersetzt. Die Ausbeute, d. h. der Überschuß ist nicht
immer mit Gewinnausschüttung gleichbedeutend; sie kann Reingewinn
oder Anteil an entbehrlichen flüssigen Mitteln sein. Die
Ausbeute wird nicht auf Grund der Bilanz, sondern regelmäßig
schon früher verteilt, gewöhnlich vierteljährlich, seltener monatlich.
Ist die Ausbeute größer als der Reingewinn, erscheint nicht
nur kein Reingewinn in der Bilanz, sondern der überschießende
Restbetrag wird vom Kapital abgeschrieben oder als Kapitaltilgungs-Konto
eingestellt. Ist die Ausbeute kleiner als der
Reingewinn, so schließt die Bilanz mit dem Restgewinn ab (vergleiche
das Bilanzbeispiel S. 355 — Passivseite —, das über die
Art der Finanzierung unterrichtet).