Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

356

Gründungsbilauzen.

als  Aktivum  bzw.  als  Forderungsanspruch  an  die  Gesellschafter
eingestellt.

Eröffnungsbilanz  der  G.  m.  b.  H.

Übernommene  Aktiva.

.  .404  588,70

Übernommene  Schulden  .173  460,30

A  Einzahlungskonto  ,.

..  9  717,90

Stammeinlage

270  000,—

B

..  9  717,90

davon  entfallen  auf

C

..  9  717  90

A

.  .  67  500

D

,.  9  717,90

B

.67  500

C  .  .  .  .

.  .  .  67  500

D

.  .  ,  67  500

VI.  Bergrechtliche  Gewerkschaften  sind  seit  1900  als  Kaufleute
zur  Bilanzziehung  verpflichtet.  Sie  verfügen  über  kein  Aktienkapital, ­
  keine  Stammeinlage.  Das  eigene  Kapital  wird  durch
Zubußen  und  Rücklagen  gebildet.  Jeder  Gewerke  ist  verpflichtet,
die  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  oder  die  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten ­
  der  Gewerkschaft  erforderlichen  Einzahlungen  in
unbegrenzter  Höhe  zu  leisten.  Doch  kann  der  Gewerke  der
Zubußeverpflichtung  durch  Verfügungstellen  (Kaduzierung)  sich
entziehen;  die  Zahlungsfähigkeit  der  Gewerken  ist  somit  bei
Berechnung  des  Finanzbedarfes  und  seiner  Deckung  zu  berücksichtigen. ­
  Mitunter  wird  die  Barzahlung  der  Ausbeute  durch
Überlassung  eigener  oder  der  Obligationen  von  Tochtergesellschaften ­
  ersetzt.  Die  Ausbeute,  d.  h.  der  Überschuß  ist  nicht
immer  mit  Gewinnausschüttung  gleichbedeutend;  sie  kann  Reingewinn ­
  oder  Anteil  an  entbehrlichen  flüssigen  Mitteln  sein.  Die
Ausbeute  wird  nicht  auf  Grund  der  Bilanz,  sondern  regelmäßig
schon  früher  verteilt,  gewöhnlich  vierteljährlich,  seltener  monatlich. ­
  Ist  die  Ausbeute  größer  als  der  Reingewinn,  erscheint  nicht
nur  kein  Reingewinn  in  der  Bilanz,  sondern  der  überschießende
Restbetrag  wird  vom  Kapital  abgeschrieben  oder  als  Kapitaltilgungs-Konto
  eingestellt.  Ist  die  Ausbeute  kleiner  als  der
Reingewinn,  so  schließt  die  Bilanz  mit  dem  Restgewinn  ab  (vergleiche ­
  das  Bilanzbeispiel  S.  355  —  Passivseite  —,  das  über  die
Art  der  Finanzierung  unterrichtet).
            
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