Liquidationsbilanzen.
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Handelsgesellschaft ist keine Auseinandersetzungs-, sondern eine
Gewinnermittlungsbilanz.
Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters kann in
Bargeld beansprucht werden; die Abfindungssumme bildet ein
Passivum der fortgesetzten Handelsgesellschaft. Ergibt sich
für den ausscheidenden Gesellschafter ein Passivsaldo, so ist
dieser eine Geldschuld des ausscheidenden Gesellschafters an
die Gesellschaft 1 ).
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere bei Erb
schafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen
kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kennt
nisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen (§ 47 HGB.).
Liquidationskonto eines Gesellschafters 2 ).
3. Privatentnahmen
5
1. Kapitalanteil
100
4. Waren-, Wechsel-, Effekten-,
2. Gewinnanteil
20
Debitoren-Konto usw. (Über-
nähme in natura)
16
5. Kasse: Liquidationsraten
99
b) Die Liquidation einer Aktiengesellschaft erfolgt unte r
anderem infolge Beschlusses der Generalversammlung, durch
Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen
(§§ 292 ff. HGB.,) infolge einer Fusion (§§ 305, 306 HGB.),
einer Veräußerung des ganzen Vermögens, z. B. an den Staat,
an eine Gemeinde (§§ 303, 304 HGB.). Die Liquidation der
Gesellschaft kann auch im Interesse der Aktionäre liegen; z. B.
der Börsenkurs eines wenig rentablen Unternehmens wäre 76 %,
der innere Wert der Aktien aber derart, daß der Wert der Aktiva
abzüglich der Schulden auf annähernd Pari geschätzt wird.
1) Bei der Auseinandersetzung mit einem ausgeschiedenen Gesell
schafter müssen die Vermögensgegenstände mit ihrem wahren Wert ein
gesetzt und dürfen nicht nach den Regeln der jährlichen Gewinnverteilungs
bilanz bewertet werden. Wo ein besonderer Geschäfts- und Firmenwert
ermittelt werden kann, ist er bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Guthabens des ausscheidenden Gesellschafters hat
unter Zugrundelegung des gesamten Geschäftsvermögens zu erfolgen
(Entsch. d. RG. II. 234.18., Bd. 94, S. 106).
2 ) Vgl. Sterns Buchhaltungslexikon, Wien 1904, S. 364 ff.; auch
Schiehe-Odermann, Die Lehre von der Buchhaltung, 13. Auf!., Leipzig! 891.