Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Konkursbilanzen. 
quidation beschlossen, von den Gläubigern ein Moratorium ge 
währt, nachträglich aber der Konkurs eröffnet usw. 
Im Konkursverfahren werden unter Leitung des Konkursgerichts die 
Gesamtgläubiger (Konkursgläubiger) eines zahlungsunfähigen Schuldners 
(Gemeinschuldner) durch einen mit der Verwaltung und Verwertung des 
Vermögens des Schuldners beauftragten Konkursverwalter nach Maßgabe 
der vorhandenen Mittel anteilsmäßig befriedigt. Das vorhandene Aktiv 
vermögen des Gemeinschuldners, die „Konkursmasse“, dient der gemein 
schaftlichen und grundsätzlich gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen 
Gläubiger. Anteilsberechtigt sind jene Gläubiger, deren Forderungen als 
berechtigt „testgestellt“ und in Geld umgewertet sind. Die Summe aller 
berechtigten Forderungen bildet die „Schuldenmasse“. 
Bei der Befriedigung der Konkursgläubiger aus der Konkursmasse 
sind vier Klassen zu unterscheiden: 
1. Die Aussonderungsberechtigten (§ 43—46 KO.). Fremde, dem Ge- 
meinschuldner nicht gehörende Vermögensgegenstände (geliehen, bei ihm 
verwahrt), die sich bei der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz be 
finden, sind vom Konkursverwalter auszusondern. Hierher gehören In 
kassowechsel, Depoteffekten, nicht verkaufte Kommissionswaren. Bei 
anerkanntem Aussonderungsrecht können die betreffenden Gegenstände im 
Inventar fortgelassen werden, weil sie dem Berechtigten zurückzugeben 
sind, sofern nicht der Gemeinschuldner ein Aufrechnungsrecht geltend 
machen kann, 
2. Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47—52 KO.) nehmen 
ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück zur Befriedigung einer 
bestimmten Forderung für sich allein in Anspruch. Insbesondere können 
Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung aus den ihnen verpfändeten 
Gegenständen wegen der Kosten, der Zinsen und des Kapitals verlangen. 
Mit dem ausgefallenen, d. h. durch die Pfandverwertung nicht gedeckten 
Betrage ihrer Forderung sind sie am allgemeinen Konkurs beteiligt. 
3. Die Massegläubiger (§ 57—60 KO.) machen Anspruch auf Voraus 
befriedigung gegen die Konkursmasse. Hierher gehören a) die Massekosten, 
d. s. Aufwendungen zur Durchführung des Verfahrens, b) die Masseschulden, 
d. s. Verpflichtungen aus den vom Konkursverwalter kraft seiner Ver 
tretungsbefugnis vorgenommenen Rechtshandlungen. 
4. Die Konkursgläubiger {§ 61—70 KO., chirographische Gläubiger) 
sind jene persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Ver 
fahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. 
Unter ihnen wird die Verteilungsmasse aufgeteilt: a) Die bevorrechtigten 
Forderungen in 5 Klassen. Die Gläubiger einer Klasse können nur dann 
etwas beanspruchen, wenn die Gläubiger der vorangehenden Klasse voll 
befriedigt sind, b) Die nicht bevorrechtigten Forderungen. 
Verteilt wird unter die Konkursgläubiger das Vermögen, 
welches nach Erfüllung der Ansprüche der Aussonderungs-,
	        
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