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Konkorsbilanzen.
muß die Bewertung allen Eventualitäten Rechnung tragen,
damit den Gläubigern weitere unangenehme Enttäuschungen
erspart bleiben. Besonders muß die Entwertung durch die
zwangsweise Auflösung, die „Mußveräußerung“, berücksichtigt
werden.
Die Feststellung der wirklichen Konkursgläubiger erfolgt
im Prüfungstermin. Dabei ist im wesentlichen die Rechtsbeständigkeit
der angemeldetcn Forderungen zu prüfen. Ihre
Zusammenfassung erfolgt in der „Konkurstabelle“ 1 ). Betagte,
zur Zeit der Anmeldung noch nicht fällige verzinsliche Forderungen
werden am Tage der Eröffnung des Verfahrens fällig.
Die Verzinsung hört von diesem Tage an auf. Betagte, unverzinsliche
Forderungen sind zu diskontieren 2 ).
Zur Konkursmasse gehören, neben dem üblichen aktiven
Vermögen: der Anspruch auf die Auszahlung des Geschäftsguthabens
als Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft; Forderungen
aus Lebensversicherungspolicen, wenn dem Gemeinschuldner
das Verfügungsrecht darüber zusteht; im Konkurs
einer Kommanditgesellschaft und einer G. m. b. H. der Anspruch
der Gesellschaft gegen die Kommanditisten bzw. die Gesellschafter
auf Zahlung der rückständigen Einlage (§§ 171, 172
HGB.); das Privatvermögen des Gemeinschuldners, ausgenommen
Hausrat, Kleidungsstücke usw. (§811 ZPO.); das Gesamtgut
bei allgemeiner Gütergemeinschaft. Bei ausstehenden Forderungen,
für die eine Sicherheit durch Bürgen oder Pfand besteht,
ist diese Sicherheit zu vermerken. Die rückständigen
und die laufenden Zinsen und sonstige Ansprüche (z. B. Kostenschadenersatz)
sind anzugeben. Senst, a. a. O. S. 42, 276, 284
gibt folgendes Schema einer Konkursbilanz:
!) Über Inventar und Bilanz vgl. Senst, Die Verwaltung von Konkursen.
4. Auflage, Leipzig 1900, S. 40, 275 ff. Das Beispiel eines Verzeichnisses
der Forderungen und einer Schlußabrechnung vgl. bei Nauke,
Leitfaden für Konkursverwalter Leipzig 1904, S. 114, 120.
2 ) Auf Hundert nach der Hoj]mannschen Formel:
Nennwert X 100
Barwert = —- (p . t/365).
Diskonttage bedeuten,
worin p der Diskontsatz (4 % 5 %), t die