Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Konkorsbilanzen.

muß  die  Bewertung  allen  Eventualitäten  Rechnung  tragen,
damit  den  Gläubigern  weitere  unangenehme  Enttäuschungen
erspart  bleiben.  Besonders  muß  die  Entwertung  durch  die
zwangsweise  Auflösung,  die  „Mußveräußerung“,  berücksichtigt
werden.
Die  Feststellung  der  wirklichen  Konkursgläubiger  erfolgt
im  Prüfungstermin.  Dabei  ist  im  wesentlichen  die  Rechtsbeständigkeit ­
  der  angemeldetcn  Forderungen  zu  prüfen.  Ihre
Zusammenfassung  erfolgt  in  der  „Konkurstabelle“  1 ).  Betagte,
zur  Zeit  der  Anmeldung  noch  nicht  fällige  verzinsliche  Forderungen ­
  werden  am  Tage  der  Eröffnung  des  Verfahrens  fällig.
Die  Verzinsung  hört  von  diesem  Tage  an  auf.  Betagte,  unverzinsliche ­
  Forderungen  sind  zu  diskontieren  2 ).
Zur  Konkursmasse  gehören,  neben  dem  üblichen  aktiven
Vermögen:  der  Anspruch  auf  die  Auszahlung  des  Geschäftsguthabens ­
  als  Mitglied  einer  eingetragenen  Genossenschaft;  Forderungen ­
  aus  Lebensversicherungspolicen,  wenn  dem  Gemeinschuldner ­
  das  Verfügungsrecht  darüber  zusteht;  im  Konkurs
einer  Kommanditgesellschaft  und  einer  G.  m.  b.  H.  der  Anspruch
der  Gesellschaft  gegen  die  Kommanditisten  bzw.  die  Gesellschafter ­
  auf  Zahlung  der  rückständigen  Einlage  (§§  171,  172
HGB.);  das  Privatvermögen  des  Gemeinschuldners,  ausgenommen ­
  Hausrat,  Kleidungsstücke  usw.  (§811  ZPO.);  das  Gesamtgut
  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  Bei  ausstehenden  Forderungen, ­
  für  die  eine  Sicherheit  durch  Bürgen  oder  Pfand  besteht, ­
  ist  diese  Sicherheit  zu  vermerken.  Die  rückständigen
und  die  laufenden  Zinsen  und  sonstige  Ansprüche  (z.  B.  Kostenschadenersatz) ­
  sind  anzugeben.  Senst,  a.  a.  O.  S.  42,  276,  284
gibt  folgendes  Schema  einer  Konkursbilanz:

!)  Über  Inventar  und  Bilanz  vgl.  Senst,  Die  Verwaltung  von  Konkursen. ­
  4.  Auflage,  Leipzig  1900,  S.  40,  275  ff.  Das  Beispiel  eines  Verzeichnisses ­
  der  Forderungen  und  einer  Schlußabrechnung  vgl.  bei  Nauke,
Leitfaden  für  Konkursverwalter  Leipzig  1904,  S.  114,  120.

2 )  Auf  Hundert  nach  der  Hoj]mannschen  Formel:
Nennwert  X  100

Barwert  =  —- (p  .  t/365).
Diskonttage  bedeuten,

worin  p  der  Diskontsatz  (4  %  5  %),  t  die
            
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