Konknrsbilanzen
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der Absonderungsberechtigten und der Massegläubiger übrig
bleibt.
Beantragt der Gemeinschuldner selbst die Konkurseröffnung,
so hat er ein Verzeichnis der Gläubiger (Bank-, Buch-, Wechsel-,
Hypothekenschulden, rückständige Leistungen, wie Zinsen, Miete,
Gehälter, Löhne usw., § 61 KO.), sowie eine Übersicht der Ver
mögensmasse, einschließlich des Privatvermögens bei Einzel
kaufleuten, vorzulegen. Dieser Status hat die Zahlungsunfähigkeit,
zu beweisen und hat die Vermögensstücke nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu bewerten. Insbesondere hat
diese Übersicht alles im fremden Besitz sich befindliche Eigentum
des Gemeinschuldners, z. B. Effektendepots, sowie die verpfändeten
Vermögensgegenstände und die Forderungen zu verzeichnen,
welche für die abgesonderte Befriedigung beansprucht
werden.
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter die
einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe
ihres Wertes aufzuzeichnen. Der Wert ist erforderlichenfalls
durch Sachverständige zu ermitteln. Bei der Aufzeichnung
ist eine obrigkeitliche oder eine Urkundenperson zuzuziehen.
Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn er ohne Aufschub
zu erlangen ist (§ 123 Abs. 1 KO.).
Dem Verwalter liegt ferner die Anfertigung eines Inventars
und einer Bilanz ob. Er hat eine von ihm gezeichnete Abschrift
des Inventars und der B. und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung
stattgefunden hat, die Protokolle über dieselben auf
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen
(§ 124 KO.). Inventar und Bilanz nach § 124, die ohne Beiziehung
einer obrigkeitlichen oder Urkundenperson vom Verwalter
aufzustellen sind, geben auch die Schulden an, die „Auf
Zeichnung“ nach § 123 die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände.
Die Konkursbilanz ist eine Liquidations- und Vermögensverteilungsbilanz.
Die Bewertungsvorschriften der §§ 39, 40,
261 HGB. genügen nicht immer für solche Zusammenstellungen.
Der Versilberungswert der Vermögensgegenstände steht im Anfang
des Konkursverfahrens nicht mit Sicherheit fest. Deshalb