Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Konknrsbilanzen

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der  Absonderungsberechtigten  und  der  Massegläubiger  übrig
bleibt.
Beantragt  der  Gemeinschuldner  selbst  die  Konkurseröffnung,
so  hat  er  ein  Verzeichnis  der  Gläubiger  (Bank-,  Buch-,  Wechsel-,
Hypothekenschulden,  rückständige  Leistungen,  wie  Zinsen,  Miete,
Gehälter,  Löhne  usw.,  §  61  KO.),  sowie  eine  Übersicht  der  Ver
mögensmasse,  einschließlich  des  Privatvermögens  bei  Einzel
kaufleuten,  vorzulegen.  Dieser  Status  hat  die  Zahlungsunfähigkeit,
zu  beweisen  und  hat  die  Vermögensstücke  nach  den  Grundsätzen
ordnungsmäßiger  Buchführung  zu  bewerten.  Insbesondere  hat
diese  Übersicht  alles  im  fremden  Besitz  sich  befindliche  Eigentum ­
  des  Gemeinschuldners,  z.  B.  Effektendepots,  sowie  die  verpfändeten ­
  Vermögensgegenstände  und  die  Forderungen  zu  verzeichnen, ­
  welche  für  die  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
werden.
Nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  hat  der  Verwalter  die
einzelnen  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände  unter  Angabe ­
  ihres  Wertes  aufzuzeichnen.  Der  Wert  ist  erforderlichenfalls ­
  durch  Sachverständige  zu  ermitteln.  Bei  der  Aufzeichnung
ist  eine  obrigkeitliche  oder  eine  Urkundenperson  zuzuziehen.
Der  Gemeinschuldner  ist  zuzuziehen,  wenn  er  ohne  Aufschub
zu  erlangen  ist  (§  123  Abs.  1  KO.).
Dem  Verwalter  liegt  ferner  die  Anfertigung  eines  Inventars
und  einer  Bilanz  ob.  Er  hat  eine  von  ihm  gezeichnete  Abschrift
des  Inventars  und  der  B.  und,  wenn  eine  Siegelung  und  Entsiegelung
  stattgefunden  hat,  die  Protokolle  über  dieselben  auf
der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niederzulegen
(§  124  KO.).  Inventar  und  Bilanz  nach  §  124,  die  ohne  Beiziehung ­
  einer  obrigkeitlichen  oder  Urkundenperson  vom  Verwalter ­
  aufzustellen  sind,  geben  auch  die  Schulden  an,  die  „Auf
Zeichnung“  nach  §  123  die  zur  Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände. ­

Die  Konkursbilanz  ist  eine  Liquidations-  und  Vermögensverteilungsbilanz. ­
  Die  Bewertungsvorschriften  der  §§  39,  40,
261  HGB.  genügen  nicht  immer  für  solche  Zusammenstellungen.
Der  Versilberungswert  der  Vermögensgegenstände  steht  im  Anfang ­
  des  Konkursverfahrens  nicht  mit  Sicherheit  fest.  Deshalb
            
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