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Konkursbilanzen.
quidation beschlossen, von den Gläubigern ein Moratorium gewährt,
nachträglich aber der Konkurs eröffnet usw.
Im Konkursverfahren werden unter Leitung des Konkursgerichts die
Gesamtgläubiger (Konkursgläubiger) eines zahlungsunfähigen Schuldners
(Gemeinschuldner) durch einen mit der Verwaltung und Verwertung des
Vermögens des Schuldners beauftragten Konkursverwalter nach Maßgabe
der vorhandenen Mittel anteilsmäßig befriedigt. Das vorhandene Aktivvermögen
des Gemeinschuldners, die „Konkursmasse“, dient der gemeinschaftlichen
und grundsätzlich gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen
Gläubiger. Anteilsberechtigt sind jene Gläubiger, deren Forderungen als
berechtigt „testgestellt“ und in Geld umgewertet sind. Die Summe aller
berechtigten Forderungen bildet die „Schuldenmasse“.
Bei der Befriedigung der Konkursgläubiger aus der Konkursmasse
sind vier Klassen zu unterscheiden:
1. Die Aussonderungsberechtigten (§ 43—46 KO.). Fremde, dem Gemeinschuldner
nicht gehörende Vermögensgegenstände (geliehen, bei ihm
verwahrt), die sich bei der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz befinden,
sind vom Konkursverwalter auszusondern. Hierher gehören Inkassowechsel,
Depoteffekten, nicht verkaufte Kommissionswaren. Bei
anerkanntem Aussonderungsrecht können die betreffenden Gegenstände im
Inventar fortgelassen werden, weil sie dem Berechtigten zurückzugeben
sind, sofern nicht der Gemeinschuldner ein Aufrechnungsrecht geltend
machen kann,
2. Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§ 47—52 KO.) nehmen
ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück zur Befriedigung einer
bestimmten Forderung für sich allein in Anspruch. Insbesondere können
Pfandgläubiger abgesonderte Befriedigung aus den ihnen verpfändeten
Gegenständen wegen der Kosten, der Zinsen und des Kapitals verlangen.
Mit dem ausgefallenen, d. h. durch die Pfandverwertung nicht gedeckten
Betrage ihrer Forderung sind sie am allgemeinen Konkurs beteiligt.
3. Die Massegläubiger (§ 57—60 KO.) machen Anspruch auf Vorausbefriedigung
gegen die Konkursmasse. Hierher gehören a) die Massekosten,
d. s. Aufwendungen zur Durchführung des Verfahrens, b) die Masseschulden,
d. s. Verpflichtungen aus den vom Konkursverwalter kraft seiner Vertretungsbefugnis
vorgenommenen Rechtshandlungen.
4. Die Konkursgläubiger {§ 61—70 KO., chirographische Gläubiger)
sind jene persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben.
Unter ihnen wird die Verteilungsmasse aufgeteilt: a) Die bevorrechtigten
Forderungen in 5 Klassen. Die Gläubiger einer Klasse können nur dann
etwas beanspruchen, wenn die Gläubiger der vorangehenden Klasse voll
befriedigt sind, b) Die nicht bevorrechtigten Forderungen.
Verteilt wird unter die Konkursgläubiger das Vermögen,
welches nach Erfüllung der Ansprüche der Aussonderungs-,