Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Konkursbilanzen.

quidation  beschlossen,  von  den  Gläubigern  ein  Moratorium  gewährt, ­
  nachträglich  aber  der  Konkurs  eröffnet  usw.
Im  Konkursverfahren  werden  unter  Leitung  des  Konkursgerichts  die
Gesamtgläubiger  (Konkursgläubiger)  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners
(Gemeinschuldner)  durch  einen  mit  der  Verwaltung  und  Verwertung  des
Vermögens  des  Schuldners  beauftragten  Konkursverwalter  nach  Maßgabe
der  vorhandenen  Mittel  anteilsmäßig  befriedigt.  Das  vorhandene  Aktivvermögen ­
  des  Gemeinschuldners,  die  „Konkursmasse“,  dient  der  gemeinschaftlichen ­
  und  grundsätzlich  gleichmäßigen  Befriedigung  der  vorhandenen
Gläubiger.  Anteilsberechtigt  sind  jene  Gläubiger,  deren  Forderungen  als
berechtigt  „testgestellt“  und  in  Geld  umgewertet  sind.  Die  Summe  aller
berechtigten  Forderungen  bildet  die  „Schuldenmasse“.
Bei  der  Befriedigung  der  Konkursgläubiger  aus  der  Konkursmasse
sind  vier  Klassen  zu  unterscheiden:
1.  Die  Aussonderungsberechtigten  (§  43—46  KO.).  Fremde,  dem  Gemeinschuldner
  nicht  gehörende  Vermögensgegenstände  (geliehen,  bei  ihm
verwahrt),  die  sich  bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  in  seinem  Besitz  befinden, ­
  sind  vom  Konkursverwalter  auszusondern.  Hierher  gehören  Inkassowechsel, ­
  Depoteffekten,  nicht  verkaufte  Kommissionswaren.  Bei
anerkanntem  Aussonderungsrecht  können  die  betreffenden  Gegenstände  im
Inventar  fortgelassen  werden,  weil  sie  dem  Berechtigten  zurückzugeben
sind,  sofern  nicht  der  Gemeinschuldner  ein  Aufrechnungsrecht  geltend
machen  kann,
2.  Die  absonderungsberechtigten  Gläubiger  (§  47—52  KO.)  nehmen
ein  zur  Konkursmasse  gehöriges  Vermögensstück  zur  Befriedigung  einer
bestimmten  Forderung  für  sich  allein  in  Anspruch.  Insbesondere  können
Pfandgläubiger  abgesonderte  Befriedigung  aus  den  ihnen  verpfändeten
Gegenständen  wegen  der  Kosten,  der  Zinsen  und  des  Kapitals  verlangen.
Mit  dem  ausgefallenen,  d.  h.  durch  die  Pfandverwertung  nicht  gedeckten
Betrage  ihrer  Forderung  sind  sie  am  allgemeinen  Konkurs  beteiligt.
3.  Die  Massegläubiger  (§  57—60  KO.)  machen  Anspruch  auf  Vorausbefriedigung ­
  gegen  die  Konkursmasse.  Hierher  gehören  a)  die  Massekosten,
d.  s.  Aufwendungen  zur  Durchführung  des  Verfahrens,  b)  die  Masseschulden,
d.  s.  Verpflichtungen  aus  den  vom  Konkursverwalter  kraft  seiner  Vertretungsbefugnis ­
  vorgenommenen  Rechtshandlungen.
4.  Die  Konkursgläubiger  {§  61—70  KO.,  chirographische  Gläubiger)
sind  jene  persönlichen  Gläubiger,  die  einen  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Verfahrens ­
  begründeten  Vermögensanspruch  an  den  Gemeinschuldner  haben.
Unter  ihnen  wird  die  Verteilungsmasse  aufgeteilt:  a)  Die  bevorrechtigten
Forderungen  in  5  Klassen.  Die  Gläubiger  einer  Klasse  können  nur  dann
etwas  beanspruchen,  wenn  die  Gläubiger  der  vorangehenden  Klasse  voll
befriedigt  sind,  b)  Die  nicht  bevorrechtigten  Forderungen.
Verteilt  wird  unter  die  Konkursgläubiger  das  Vermögen,
welches  nach  Erfüllung  der  Ansprüche  der  Aussonderungs-,
            
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