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Neuzeitliche Bilanz fragen.
Anhang.
Neuzeitliche Bilanzfragen.
I. Der Zweck der Bilanzaufstellung.
Jede Vermögensbilanz ist eine Gegenüberstellung von Aktiva
(= Vermögen) und Passiva ( = Schulden -f- eigenes Kapital)
für einen bestimmten Zeitpunkt und für einen bestimmten
Zweck.
1. Ist die Vermögensbilanz Selbstzweck, dient sie zur Ermittelung
des Vermögenswertes, d. h. des Gesamtwertes des
Gesamtvermögens und seiner Teile sowie der Schulden für einen
bestimmten Tag, dann sind auch die Vermögensgegenstände
unter Berücksichtigung des Sonderzweckes der Bilanzaufstellung
zum erreichbaren Veräußerungswert einzustellen. In diese
Gruppe der Vermögensbilanzen gehören; Die Abschichtungsbilanz
zwecks Berechnung des Auseinandersetzungs-Guthabens
eines ausscheidenden Gesellschafters oder dessen Erben (S. 358);
die Konkursbilanz zwecks Errechnung des erreichbaren Versilberungswertes
der Vermögensgegenstände unter dem Einfluß
der zwangsweisen Auflösung der Unternehmung sowie der vorhandenen
und der durch den Konkurs entstehenden Schulden;
die Übernahmebilanz des Verkäufers zwecks Errechnung des
Übernahmepreises beim Verkauf und bei der Einbringung
einer Unternehmung; die Liquidations-Eröffnungsbilanz zwecks
Errechnung des Wertes der Vermögensgegenstände unter dem
Einfluß der Einstellung des produktiven Zweckes der Unternehmung.
2. Ist eine Vermögensbilanz nur Mittel zum Zweck der
Ertragsberechnung für einen Zeitraum, dann haben in ihr
Werturteil des Bilanzierenden und Wertziffern keinen Platz,
sondern nur Kosten und Ausgaben: die Kosten des Erwerbes
(der Anschaffung oder der Herstellung), die in der Vergangenheit
bezahlt wurden. Z. B.: die Gründungsbilanz, die
Übernahmebilanz des Erwerbers, die die Erwerbskosten der Vermögensgegenstände
ohne Rücksicht auf ihren Veräußerungs*,
Gebrauchs- oder sonstigen Wert aufnimmt.