Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Neuzeitliche  Bilanz  fragen.

Anhang.
Neuzeitliche  Bilanzfragen.
I.  Der  Zweck  der  Bilanzaufstellung.
Jede  Vermögensbilanz  ist  eine  Gegenüberstellung  von  Aktiva ­
  (=  Vermögen)  und  Passiva  (  =  Schulden  -f-  eigenes  Kapital) ­
  für  einen  bestimmten  Zeitpunkt  und  für  einen  bestimmten
Zweck.
1.  Ist  die  Vermögensbilanz  Selbstzweck,  dient  sie  zur  Ermittelung ­
  des  Vermögenswertes,  d.  h.  des  Gesamtwertes  des
Gesamtvermögens  und  seiner  Teile  sowie  der  Schulden  für  einen
bestimmten  Tag,  dann  sind  auch  die  Vermögensgegenstände
unter  Berücksichtigung  des  Sonderzweckes  der  Bilanzaufstellung
zum  erreichbaren  Veräußerungswert  einzustellen.  In  diese
Gruppe  der  Vermögensbilanzen  gehören;  Die  Abschichtungsbilanz ­
  zwecks  Berechnung  des  Auseinandersetzungs-Guthabens
eines  ausscheidenden  Gesellschafters  oder  dessen  Erben  (S.  358);
die  Konkursbilanz  zwecks  Errechnung  des  erreichbaren  Versilberungswertes ­
  der  Vermögensgegenstände  unter  dem  Einfluß
der  zwangsweisen  Auflösung  der  Unternehmung  sowie  der  vorhandenen ­
  und  der  durch  den  Konkurs  entstehenden  Schulden;
die  Übernahmebilanz  des  Verkäufers  zwecks  Errechnung  des
Übernahmepreises  beim  Verkauf  und  bei  der  Einbringung
einer  Unternehmung;  die  Liquidations-Eröffnungsbilanz  zwecks
Errechnung  des  Wertes  der  Vermögensgegenstände  unter  dem
Einfluß  der  Einstellung  des  produktiven  Zweckes  der  Unternehmung. ­

2.  Ist  eine  Vermögensbilanz  nur  Mittel  zum  Zweck  der
Ertragsberechnung  für  einen  Zeitraum,  dann  haben  in  ihr
Werturteil  des  Bilanzierenden  und  Wertziffern  keinen  Platz,
sondern  nur  Kosten  und  Ausgaben:  die  Kosten  des  Erwerbes
(der  Anschaffung  oder  der  Herstellung),  die  in  der  Vergangenheit ­
  bezahlt  wurden.  Z.  B.:  die  Gründungsbilanz,  die
Übernahmebilanz  des  Erwerbers,  die  die  Erwerbskosten  der  Vermögensgegenstände ­
  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Veräußerungs*,
Gebrauchs-  oder  sonstigen  Wert  aufnimmt.
            
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